(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) sorgt für die Behandlung der Maßnahmen, die von der Landesregierung zu erlassen sind, und für die Protokollierung der Sitzungen der Landesregierung.“
(2) Nach Artikel 4/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneraldirektor/die Vizegeneraldirektorin vertreten.“
(3) In Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „jene Bediensteten eingetragen“ durch die Wörter „jene Personen eingetragen“ ersetzt.
(4) In Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
(5) In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, werden die Wörter „höchstens 80 Bedienstete eingetragen“ durch die Wörter „höchstens 80 Personen eingetragen“ ersetzt.
(6) In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „höchstens 250 Bedienstete eingetragen” durch die Wörter “höchstens 250 Personen eingetragen“ ersetzt.
(7) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„c) in den Abschnitt C höchstens 80 Personen eingetragen werden können, welche die Eignung für die Ernennung zum Direktor/zur Direktorin einer Berufsschule, einer Musikschule oder eines Kindergartensprengels erlangt haben.“
(8) Nach Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/bis. Zur Berechnung des für die Teilnahme am Auswahlverfahren vorgesehenen Mindestdienstalters werden die verschiedenen beruflichen Erfahrungen im öffentlichen Dienst und im Privatsektor in Betracht gezogen.“
(9) In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
(10) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Zur Berechnung des für die Teilnahme am Auswahlverfahren vorgesehenen Mindestdienstalters werden die verschiedenen beruflichen Erfahrungen im öffentlichen Dienst und im Privatsektor in Betracht gezogen.“
(11) Nach Artikel 17/bis des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 17 (/ter (Eintragung in den Abschnitt C des Verzeichnisses)
1. In den Abschnitt C werden die Geeigneten der Wettbewerbe eingetragen, die die Landesregierung mit Beschluss ausschreibt, der auf der digitalen Amtstafel des Landes veröffentlicht wird. In der Ausschreibung werden der Sitz der zu besetzenden Direktion der Berufsschule, Musikschule oder des Kindergartensprengels, die Frist für die Einreichung der Zulassungsgesuche, die Abwicklung des Vorauswahlverfahrens und des Auswahlverfahrens, die erforderlichen Studientitel und die beruflichen Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 festgelegt. Werden diese Personen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung in das Verzeichnis zum Direktor/zur Direktorin der Berufsschule, der Musikschule oder eines Kindergartensprengels ernannt, so erfolgt von Amts wegen die Löschung aus dem Verzeichnis.“
(12) Im Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Abordnung zu einer anderen Körperschaft“ folgende Wörter hinzugefügt: „oder im Wartestand mit Auftrag“.
(13) In Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „und, falls die Direktion unbesetzt ist, die Leitung der Führungsstruktur bis zu deren ordnungsgemäßer Besetzung übernimmt.“ gestrichen.
(14) Nach Artikel 19 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 19/bis (Zeitweilige geschäftsführende Besetzung von Führungsstrukturen)
1. Ist eine Führungsstruktur unbesetzt, kann diese zeitweilig geschäftsführend besetzt werden, um die Kontinuität der Verwaltungstätigkeit in den zugeordneten Sachbereichen zu gewährleisten.
2. Der geschäftsführende Führungsauftrag kann Planstelleninhaberinnen/Planstelleninhabern der Landesverwaltung erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Eintragung jeweils in die Abschnitte A, B oder C des Verzeichnisses laut Artikel 15 erfüllen.
3. Die Dauer des geschäftsführenden Führungsauftrags wird im Verhältnis zur Zeit festgelegt, die für die Besetzung der unbesetzten Führungsstruktur durch Wettbewerb benötigt wird. In der Regel darf die genannte Dauer höchstens sechs Monate betragen; bei nachgewiesener Notwendigkeit und auf begründeten Antrag des/der unmittelbar Vorgesetzten kann diese Dauer verlängert werden.
4. Für die Teilnahme an Auswahlverfahren zur Besetzung einer Abteilungsdirektion wird bei der Berechnung der Mindestdienstzeit auch der Dienst als geschäftsführende Führungskraft mitgerechnet, vorausgesetzt, dass die Person die Eignung für die Ernennung zur Amtsdirektorin/zum Amtsdirektor erlangt hat.
5. Die Führungspositionen, die geschäftsführend besetzt sind, müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Artikels definitiv besetzt werden.“
(15) In der Anlage A Nummer 31 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird der Bindestrich „- Milchquoten“ durch den Bindestrich „- soziale Landwirtschaft“ ersetzt.