(1) Nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„d) die notwendigen Änderungen vornehmen, um die Verwendung des Risikofonds für Gerichtsspesen zu ermöglichen.“
(2) Im Vorspann von Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „das Land selbst, seine abhängigen Körperschaften und die Körperschaften gemäß Absatz 3“ folgende Wörter eingefügt: „einschließlich deren jeweiligen Hilfskörperschaften und In-House-Gesellschaften“.
(3) Am Ende von Artikel 44/bis Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: „, sowie den Dienst der technologischen Vermittlung für den Anschluss an die nationale Plattform der elektronischen Zahlungen.“
(4) Nach Artikel 55 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 55/bis (Buchhaltungsbestimmungen für die Tätigkeit des Außenamtes in Brüssel)
1. In Umsetzung des am 28. Mai 2015 zwischen der Autonomen Provinz Bozen, dem Land Tirol und der Autonomen Provinz Trient unterzeichneten Kooperationsabkommens über die gemeinsame Verwaltung des Sitzes der jeweiligen Verbindungsbüros mit der Europäischen Union kann die Autonome Provinz Bozen, auch auf der Grundlage der darin vorgesehenen Kostenbeteiligung, für die Körperschaften, die genanntes Abkommen unterzeichnet haben, Ausgaben für die Verwaltung gemeinsamer Tätigkeiten übernehmen und bezahlen.
2. Für die Bezahlung der in Absatz 1 genannten Ausgaben sowie anderer Ausgaben, die für den Betrieb und die Verwaltung des Büros erforderlich sind, wird im Außenamt in Brüssel gemäß Artikel 54 ein Kassen- und Ökonomatsdienst eingerichtet. Der Kassenfonds wird auf Bankkontokorrenten bereitgestellt, die auf das Land lauten und auch bei ausländischen Kreditinstituten eröffnet sowie in jeder üblichen Weise genutzt werden können, einschließlich Kredit- und Debitkarten. Die für den Ökonomatsdienst verantwortliche Person kann die vom Land gemäß dem Kooperationsabkommen laut Absatz 1 geschuldeten Beträge von den Bankkontokorrenten abheben, die auf verschiedene Bankkontokorrenten – auch Gemeinschaftskonten – überwiesen werden. Die für den Ökonomatsdienst verantwortliche Person ist persönlich auch für die Ausgaben verantwortlich, die von den anderen Subjekten für die Verwaltung des gemeinsamen Außenamtes gemäß dem genannten Abkommen bestellt und bezahlt werden.
3. Die Landesabteilung Finanzen führt eine Rechnungsprüfung der Jahresabschlüsse des Ökonomatsdienstes durch, und zwar mittels Stichprobenprüfung der gemäß den geltenden Bestimmungen elektronisch übermittelten Ausgabenunterlagen.
4. Die für den Ökonomatsdienst verantwortliche Person untersteht der Zuständigkeit des Rechnungshofs nach den Regeln und Verfahren, die in den geltenden Gesetzen festgelegt sind.“
(5) Nach Artikel 58 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 58/bis (Angaben zu den Ergebnissen der Überprüfung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Land und dessen kontrollierten und beteiligten Körperschaften)
1. In Durchführung von Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe j) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, legt der Gebarungsbericht, welcher der allgemeinen Rechnungslegung des Landes angefügt wird, auch in kurzer Form, die Ergebnisse der Überprüfung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Land und dessen Hilfskörperschaften und kontrollierten und beteiligten Gesellschaften dar. Die genannten Angaben richten sich nach den Prinzipien der maximalen Vereinfachung und der Bedeutsamkeit und Relevanz, die gegenüber den gesamten Werten der Rechnungslegung des Landes abzuwägen sind.
2. Das Kollegium der Rechnungsprüfer des Landes, die von den Hilfskörperschaften des Landes ernannten Kontrollorgane und die Subjekte, welche mit der Rechnungsprüfung der vom Land beteiligten Gesellschaften beauftragt sind, sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, ohne Notwendigkeit einer weiteren Beauftragung und zusätzlichen Vergütung, für die Beteuerung der Angaben laut Absatz 1, und zwar zumindest 20 Tage vor dem Datum, das für die Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung durch die Landesregierung festgelegt wurde.
3. Ist die Frist laut Absatz 2 ungenutzt abgelaufen, kann die Beteuerung, unbeschadet der Haftung und des Rechtes auf Schadensersatz, vom Amt für Finanzaufsicht der Landesabteilung Finanzen angeordnet werden, welches ohne die Notwendigkeit von Verwarnungen und Beanstandungen durch einen Kommissar ad acta oder von Amtswegen vorgeht, wobei erforderlichenfalls ein externes Subjekt herangezogen wird, das im Register der Rechnungsprüfer laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. Jänner 2010, Nr. 39, in geltender Fassung, eingetragen ist.“
(6) Nach Artikel 63/quater Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Mit Beschluss der Landesregierung wird, unter Beachtung der Kriterien der Objektivität und Transparenz, die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der Organe laut Absatz 1 zusteht, festgelegt.“
(7) Nach Artikel 66 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Bis zum Erlass der Beschlüsse laut Artikel 63/quater Absatz 4 dieses Gesetzes und laut Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, gilt weiterhin der Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988, geändert und ergänzt durch Beschluss der Landesregierung vom 22. Dezember 2015, Nr. 1550.“