1. Die Anträge der Organisationen auf Auszahlung der Förderungen oder Abdeckung der jeweiligen Vorschüsse sind gemäß dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin zu unterzeichnen. Den Anträgen sind beizulegen
a) folgende Ausgabenbelege:
1) die einzelnen Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgabe mit einer Aufstellung der Belege, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster,
2) alternativ zu Ziffer 1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen. Für Subjekte des öffentlichen Rechts gilt immer diese Form der Abrechnung,
3) die Begünstigten können die Ausgabenbelege auf die Höhe der gewährten Förderung beschränken. In diesem Fall ist zusätzlich eine Erklärung beizulegen, aus der hervorgeht, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten oder Investitionen zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind,
b) eine Aufstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden, der Art der Leistungen sowie des Ortes, an dem die Leistung erbracht worden ist,
c) bei Finanzierung des Personals eine Berechnung der Lohnkosten, gegliedert nach Person und Monat,
d) bei Projekten, Sondermaßnahmen oder systembezogenen Maßnahmen: detaillierter Bericht über das Projekt, die Sondermaßnahme oder die systembezogene Maßnahme, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster,
e) bei Ausgaben für Bauarbeiten in Höhe von über 150.000,00 Euro der Bericht einer im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragenen freiberuflich tätigen Person, die nicht der Projektant/die Projektantin ist, über den Baufortschritt oder den Abschluss der Arbeiten,
f) eine Erklärung
1) über das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen,
2) ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften sonstige Förderungen für dieselben Tätigkeiten oder Investitionen beantragt und in welcher Höhe sie gewährt wurden,
3) über die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeits- oder Investitionsprogramms, für das die Förderung gewährt wurde,
4) über die Einhaltung der geltenden Höchstbeträge für Personalkosten, Vergütungen an freie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, an Dozenten/Dozentinnen und Referenten/Referentinnen sowie für Fahrtspesen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
5) über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, der durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgedeckt wird,
6) über die Eintragung von abschreibungsfähigen Gütern in die Inventarliste oder das von Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehene Register.
2. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) sind gemäß dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen und von der antragstellenden Person zu unterzeichnen. Den Anträgen sind beizulegen
a) folgende Ausgabenbelege:
1) die einzelnen Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgabe mit einer Aufstellung der Belege, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster,
2) alternativ zu Ziffer 1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen,
b) ein detaillierter Bericht über die durchgeführte Tätigkeit, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster, samt einer Kopie des realisierten Produktes,
c) eine Erklärung
1) über das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen,
2) ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften sonstige Förderungen für dieselben Tätigkeiten beantragt und in welcher Höhe sie gewährt wurden,
3) über die Einhaltung der geltenden Höchstbeträge für Fahrtspesen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
3. Die Anträge auf Auszahlung der Beihilfen laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) sind gemäß dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen und von der antragstellenden Person zu unterzeichnen. Den Anträgen sind beizulegen
a) geeignete Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme belegen,
b) ein detaillierter Bericht über die durchgeführte Tätigkeit, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster.
4. Ausschließlich um die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Organisationen für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein.
5. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit angerechnet.
6. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.