5.1 Allgemeine Anforderungen
1. Der Träger stellt Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben und Fachpersonal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben zur Verfügung.
2. Die Dienste arbeiten, sofern dies mit ihren Tätigkeiten und ihrer Organisation vereinbar ist, mit ehrenamtlich Tätigen zusammen und begleiten Praktikantinnen und Praktikanten in ihrer Ausbildung.
5.2 Sozialpädagogisches Personal
1. Als Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Behindertenerzieherin/Behindertenerzie-her,
b) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,
c) Soziologin/Soziologe und Pädagogin/ Pädagoge,
d) Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher, beschränkt auf die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung,
e) Berufsbilder, die den oben genannten gleichgestellt sind.
2. Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er für die sozialpädagogischen Aufgaben auch anders qualifiziertes Personal aufnehmen (Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, Psychologinnen und Psychologen, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger), jedoch nur bis maximal ein Drittel der sozialpädagogischen Personalressourcen, die im Stellenplan für jeden einzelnen Wohndienst und Dienst zur Arbeitsbeschäftigung im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen vorgesehen sind.
5.3 Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben
1. Als Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Betreuerin/Betreuer für Menschen mit Behinderung,
b) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer.
2. Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben auch anders qualifiziertes Personal (z.B. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, Altenpflegerinnen und Altenpfleger und Familienhelferinnen und Familienhelfer) aufnehmen, jedoch nur bis maximal ein Drittel der Personalressourcen für Betreuungs- und Pflegeaufgaben, die im Stellenplan für jeden einzelnen Wohndienst und Dienst zur Arbeitsbeschäftigung im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen vorgesehen sind. Diese Höchstgrenze kann auch Personen umfassen, die eine berufsbegleitende Ausbildung zu den Berufsbildern laut diesem Absatz und Absatz 1 absolvieren, beschränkt auf den Zeitraum, der für die Erlangung des entsprechenden Ausbildungsabschlusses vorgesehen ist.
3. Unter die Höchstgrenze von einem Drittel fällt auch das Personal mit einer handwerklichen beruflichen Qualifikation (Tischlerin/Tischler, Keramikerin/Keramiker, Malerin/Maler, Schneiderin/Schneider usw.), das, bei Bedarf und je nach angebotener Tätigkeit, bei den Arbeitsrehabilitationsdiensten eingesetzt werden kann. Dieses Personal ist verpflichtet, Weiterbildungskurse im sozialpädagogischen Bereich zu besuchen.
5.4 Aufnahme von nicht qualifiziertem Personal
1. Sind die Rangordnungen für Personal mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Pflege- und Betreuungsaufgaben erschöpft, wird in entsprechend begründeten Ausnahmefällen Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, angewandt.
5.5 Personal für die technischen Dienste (Küche, Wäscherei, Hausmeisterdienst, usw.)
1. Was die Qualifikation des Personals für die technischen Dienste betrifft, müssen die in den Kollektivverträgen und Bereichsverträgen vorgesehenen Voraussetzungen beachtet werden. Ausgenommen davon ist die Erbringung der Dienste durch Organisationsformen, die die Mitarbeit der Nutzerinnen und Nutzer zu sozialpädagogischen Zwecken vorsehen.
5.6 Dienstleiterin/Dienstleiter
1. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters umfassen sozialpädagogische, Verwaltungs- und technische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Führung des Dienstes. Zu den Aufgaben zählen: die Verwaltung der Dokumentation, die Überprüfung der Vollständigkeit und der Einheitlichkeit der individuellen Rehabilitationsprojekte, die Förderung der Qualität des Dienstes, Bildungsmaßnahmen für das Mitarbeiterteam, die Vernetzung des Dienstes mit anderen Einrichtungen vor Ort und die Zusammenarbeit mit den Familien und eventuell den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters sind schriftlich festgelegt.
2. Für die Berechnung des Mindestparameters für das Personal wird die Stelle der Dienstleiterin/des Dienstleiters nicht mitberechnet, wenn sie/er Dienste mit insgesamt 35 oder mehr Nutzerinnen und Nutzern koordiniert. Wenn sie/er Dienste mit insgesamt weniger als 35 Nutzerinnen und Nutzern koordiniert, wird die Stelle proportional zur Nutzerzahl mitberechnet.
5.7 Personalauswahl
1. Der Träger legt die Kriterien und Verfahren für die Personalauswahl fest.
5.8 Parameter des Personals mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Pflege- und Betreuungsaufgaben
1. Die Parameter beziehen sich auf Vollzeitstellen für das Personal; sie werden auf der Grundlage der besetzten Plätze und der durchschnittlichen Anwesenheit der Nutzerinnen und Nutzer im Dienst errechnet.
2. Die Parameter für das Personal sind Mindeststandards, die an die Jahresplanung des Personalbedarfs gebunden sind.
3. Das Ausmaß an Pflege- und Betreuungsleistungen sowie an sozialpädagogischen Dienstleistungen kann in den einzelnen Diensten variieren, und zwar je nach dem in den individuellen Rehabilitationsprojekten angegebenen Bedarf. In jedem Fall muss in jedem Dienst die Anwesenheit von Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben gewährleistet sein.
5.8.1 Personalparameter für die Wohngemeinschaften
1. Für die Wohngemeinschaften ist folgender Personalparameter vorgesehen:
eine Fachkraft je fünf besetzte Plätze.
2. Der Bereitschaftsdienst wird grundsätzlich nur bei Krankheit oder im Notfall gewährleistet.
5.8.2 Personalparameter für die Arbeitsrehabilitationsdienste
1. Für die Arbeitsrehabilitationsdienste ist folgender Personalparameter vorgesehen:
eine Fachkraft je vier besetzte Plätze.
5.9 Fortbildung des Personals
1. Der Träger plant jährlich Fortbildungsangebote im Einklang mit den Zielen des Dienstes und aufgrund der Bedürfnisse des Personals. Die Fortbildung muss, auch im Hinblick auf die eventuelle Anerkennung von Bildungsguthaben, dokumentiert werden.
2. Bei den Fortbildungsveranstaltungen werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Kenntnisse, Methoden, Instrumente sowie soziale und kommunikative Kompetenzen vermittelt, die der qualitativen Verbesserung des Dienstes dienen.
5.10 Motivation des Personals
1. Der Träger legt besonderen Wert auf die Motivation des Personals und ermittelt die nötigen Strategien zu deren Erhaltung und Stärkung.
2. Der Träger bietet regelmäßig Supervision an, die vorzugsweise von externen Fachleuten durchgeführt wird.
5.11 Teamarbeit
1. Die Teamarbeit ist von grundlegender Bedeutung zur Umsetzung individueller und gemeinsamer Ziele. Die Teamarbeit fußt auf gemeinsamen Zielen, Klarheit in Bezug auf die Aufteilung der Aufgaben sowie Informationsaustausch unter den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2. Mit geeigneten Mitteln werden der Kommunikationsfluss innerhalb des Teams und gegebenenfalls die Kommunikation mit anderen Diensten gewährleistet.
5.12 Netzwerkarbeit
1. Es wird die Zusammenarbeit mit allen Diensten des Netzwerkes gewährleistet, insbesondere zu folgenden Zwecken:
a) zur ganzheitlichen und wirksamen Rehabilitation, die sowohl medizinische als auch soziale Aspekte der Abhängigkeits-erkrankungen berücksichtigt,
b) zur Erreichung der im individuellen Rehabilitationsprojekt vorgesehenen Ziele,
c) zur Förderung des Austausches von Informationen, Erfahrungen und Kompeten-zen zwischen allen im Bereich der Abhän-gigkeitserkrankungen tätigen Personen.
2. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Zusammenarbeit mit den Sozial- und Gesundheitssprengeln und den Gesundheitsfachdiensten, mit den Schulen und dem Arbeitsservice sowie den Sozialgenossenschaften und den Sozial-, Kultur- und Sportvereinen vor Ort. Die Art und Weise der Zusammenarbeit wird von allen Beteiligten gemeinsam festgelegt.