(1) Das Land und die örtlichen Körperschaften fördern das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft, auch als wichtige Form der ehrenamtlichen Beteiligung, im Besonderen durch die folgenden Maßnahmen:
- Ausbau und Koordination eines landesweiten und lokalen Netzwerks zwischen den öffentlichen und privaten Rechtssubjekten, die an der Förderung des Rechtsinstituts der Sachwalterschaft beteiligt sind,
- Information und Beratung zu Gunsten der gesamten Bevölkerung und der öffentlichen und privaten Sozial- und Gesundheitsdienste,
- Unterstützung jener Personen, welche einen Sachwalter/eine Sachwalterin benötigen, auch in Hinblick auf eine frühzeitige Angabe des/der eigenen zukünftigen Sachwalters/Sachwalterin,
- Ausbildung jener Personen, welche beabsichtigen, als Sachwalter/Sachwalterin tätig zu sein,
- Unterstützung der ernannten Sachwalter und Sachwalterinnen durch das Anbieten von Weiterbildungsinitiativen und durch weitere Hilfestellungen.
(2) Das Land kann eine Unterstützung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages gewähren, um jene Sachwalter und Sachwalterinnen, die vom Vormundschaftsgericht am Landesgericht Bozen ernannt wurden und nicht der Familiengemeinschaft der unter Sachwalterschaft stehenden Person angehören und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben, bei Klagen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, samt den daraus entstehenden Prozesskosten, schadlos zu halten.
(3) Das Land kann unter Sachwalterschaft stehende Personen, wenn sie einer Familiengemeinschaft angehören, die sich in einer zur Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht ausreichenden finanziellen und Vermögenslage im Sinne der Durchführungsverordnung laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, befindet, in der Zahlung der angemessenen Entschädigung, die das Vormundschaftsgericht im Sinne von Artikel 379 des Zivilgesetzbuches dem Sachwalter/der Sachwalterin, auch nur für die Vergütung der laufenden Kosten, zuspricht, unterstützen, falls er/sie nicht der Familiengemeinschaft der von unter Sachwalterschaft stehenden Person angehört und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt.
(4) Die Landesregierung legt die Richtlinien zur Durchführung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels fest.