1. Das Netzwerk für Familien auf Bezirksebene, in der Folge Netzwerk genannt, ist Ausdruck territorialer Zusammenschlüsse und dient der einheitlichen Planung und Umsetzung nachhaltiger Maßnahmen zugunsten von Familien.
2. Es wird maximal ein Netzwerk pro Bezirksgemeinschaft gefördert, das auf der Grundlage der Auswahlkriterien laut Absatz 5 bestimmt wird.
3. Das Netzwerk unterstützt die Familienagentur bei der Implementierung einer nachhaltigen Zusammenarbeit und bei der Vernetzung der beteiligten Akteure auf institutioneller Ebene.
4. Das Netzwerk umfasst unter anderem folgende Akteure:
a) Organisationen und Dienste im Bereich Familie,
b) Familien,
c) Gemeinden,
d) Bezirksgemeinschaft,
e) Schulsprengel,
f) Kindergartensprengel.
5. Das Netzwerk wird auf der Grundlage eines eigenen Antrags ermittelt, der innerhalb der im Bürgernetz und auf der Webseite der Familienagentur veröffentlichten Frist einzureichen ist. Es wird vor der eventuellen Gewährung eines Beitrags festgelegt, auf der Grundlage der Auswahlkriterien laut diesem Absatz. Das Netzwerk hat eine Dauer von vier Jahren. Die Maßnahme, mit der das Netzwerk ermittelt wird, kann noch während der Laufzeit widerrufen werden, wenn das Netzwerk nicht ordnungsgemäß funktioniert oder seine Ziele nicht erreicht. Zur Ermittlung des Netzwerkes sind folgende Kriterien ausschlaggebend, die auch als Vorzugskriterien gelten, wenn mehrere Vorschläge eingehen:
a) Abdeckung des Einzugsgebietes,
b) Unterstützung von Seiten der einzubindenden Akteure,
c) spezifische Erfahrung im Bereich.
6. Die Familienagentur ist die zentrale Anlaufstelle des Netzwerkes. Planung und Umsetzung der Maßnahmen des Netzwerkes erfolgen in enger Abstimmung mit der Familienagentur.
7. Das Netzwerk organisiert mindestens zwei Netzwerktreffen pro Jahr, zu denen die Familienagentur eingeladen wird. Zudem finden regelmäßige Treffen zwischen dem Netzwerkträger und der Familienagentur statt.
8. Das Netzwerk kann den Beitrag erhalten, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) es wurde im Sinne von Absatz 5 ermittelt,
b) es unterstützt die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaft bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes,
c) sein Aktionsfeld umfasst in der Regel alle Gemeinden auf Bezirksebene.
d) Schwerpunkt der Netzwerktätigkeit ist die Vernetzung und Abstimmung von Maßnahmen im Bereich Familie sowie bedarfsorientierter Informations- und Präventionsmaßnahmen, die an den Schnittstellen zu institutionellen Dienstleistern entstehen,
9. Das Netzwerk selbst bietet keine Dienste an; diese bleiben weiterhin im Zuständigkeitsbereich der dem Netz angeschlossenen Organisationen und Einrichtungen.