(1) Der Nationalparkplan wird von der Landesverwaltung unter Beachtung der Grundsätze des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, und unter Einbeziehung der Gemeinden und der Träger überindividueller Interessen, die in Vereinigungen oder Komitees konstituiert sind, erstellt. Der Parkplan verfolgt den Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft sowie der historischen, kulturellen, anthropologischen, sozialen, wirtschaftlich nachhaltigen und traditionellen Belange. Der Parkplan unterteilt das Parkgebiet auf der Grundlage verschiedener Schutzgrade in Kernzonen, Bewahrungszonen, Übergangsgebiete und Entwicklungsgebiete und regelt:
- die grundsätzliche Organisation des Gebiets in Teilflächen, die durch unterschiedliche Formen der Nutzung, der Erholung und des Schutzes gekennzeichnet sind,
- Bindungen, öffentliche und private Nutzungswidmungen und entsprechende Durchführungsbestimmungen zu den verschiedenen Zonen oder Teilen des Parkplans,
- Fahrzeugzufahrten und Fußgängerzugänge, unter besonderer Berücksichtigung der Wegverläufe, Zugangsmöglichkeiten und Anlagen, die Personen mit Behinderung vorbehalten sind,
- Ausstattungen und Dienste für die Führung und die soziale, land- und forstwirtschaftliche sowie touristische Nutzung des Parks, der Nationalparkhäuser und Infostellen,
- Leitlinien und Kriterien für die Pflanzen- und Tierwelt und die Umwelt allgemein betreffende Eingriffe.
(2) Die Genehmigung des Nationalparkplans erfolgt für den Teil der Zuständigkeit des Landes unter Beachtung der vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung, genehmigten Leit- und Richtlinien gemäß dem Verfahren laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch nimmt an den Sitzungen der Landeskommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung mit Stimmrecht teil, bei welchen der Nationalparkplan oder eine Änderung desselben behandelt wird. Ebenso nimmt die oder der Vorsitzende des Führungsausschusses beratend an den Sitzungen der Landeskommission teil.
(3) Ab dem Datum der ersten Beschlussfassung über den Nationalparkplan bis zum entsprechenden Inkrafttreten müssen die zuständigen Behörden jede Entscheidung über Eingriffe aussetzen, wenn sie befinden, dass sie zu den Festsetzungen des Parkplans im Widerspruch stehen. Die Landesregierung genehmigt den Plan nach Einholen des Gutachtens des Führungsausschusses sowie des verbindlichen Gutachtens des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz. Die Abänderung und Aktualisierung des Nationalparkplans erfolgt mit demselben Verfahren, das für seine Genehmigung erforderlich ist.
(4) Der Nationalparkplan bewirkt die Erklärung des öffentlichen und allgemeinen Interesses sowie der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen und ersetzt, beschränkt auf die im Park befindlichen Flächen, die Gemeindebauleitpläne. Für die historischen Siedlungen, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen kann der Parkplan bezüglich ergänzender und Detailregelungen zu seinen Vorgaben auf die Bauleitpläne verweisen.
(5) Für die historischen Siedlungen, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen wird der Bauleitplan zwecks Erreichung der im Parkplan vorgesehenen Schutzziele in Übereinstimmung zu den Vorgaben des Parkplans erstellt. Zu diesem Zweck nimmt das Landesamt für den Nationalpark am Verfahren zur Genehmigung des Bauleitplans oder Änderungen desselben teil. Im Rahmen der Genehmigung des Bauleitplans kann die Landesregierung die notwendigen Änderungen vornehmen, um die Kohärenz mit den Zielsetzungen des Parkplans zu gewährleisten.
(6) Unter Beachtung der Zielsetzungen und Grundsätze des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, kann der Nationalparkplan die Bereiche festlegen, in denen im Gebiet des Parks Landesbestimmungen allgemeiner und spezifischer Natur Anwendung finden. Bis zur Genehmigung des Planes oder falls dieser keine solchen Bestimmungen vorsieht, finden, soweit mit den Schutzzielen des Parks vereinbar, die Landesbestimmungen der spezifischen Bereiche Anwendung.
(7) Der Nationalparkplan unterliegt im Abstand von zehn Jahren einer regelmäßigen Überarbeitung. Der Nationalparkplan bleibt bis zur Genehmigung seiner Erneuerung jedenfalls in Kraft.