(1) Die Bestimmungen laut Artikel 47 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, laut Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 25. September 2015, Nr. 11, laut Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und laut den Artikeln 1 Absatz 3 und 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, dahingehend ausgelegt, dass die aufgrund der Verfahren zur graduellen Umwandlung der Führungszulage, der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte für das Personal der Körperschaften, für welche die bereichsübergreifenden Kollektivverträge auf Landesebene gelten, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement erfolgten Auszahlungen seit ihrer Einführung als fixer und bleibender Bestandteil des Gehalts anzusehen sind. Die Bestimmungen der Kollektivverträge und der bereichsübergreifenden Kollektivverträge in diesem Bereich sind für diese Zwecke ohne Unterbrechungen uneingeschränkt rechtmäßig und wirksam; dies auch in Umsetzung des Grundsatzes der Beibehaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben genossenen Grund- und Zusatzentlohnungen von ordentlicher Besoldungsnatur oder die mit allgemeinem Charakter für jede Verwaltung oder Körperschaft ausbezahlt wurden.
(2) Im selben Sinne wie jenem laut Absatz 1 werden auch die in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, enthaltenen Bestimmungen ausgelegt, die dann aufgrund des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in die Kollektivverträge und die bereichsübergreifenden Kollektivverträge aufgenommen wurden, sowie die in Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, enthaltenen Bestimmungen für die entfalteten Wirkungen.] 2)