(1) Für die Ausübung der mit Landesgesetz übertragenen Befugnisse und Dienste können sich die Gemeinden der Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit bedienen, die von den Gesetzen über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol vorgesehen sind, einschließlich der Nutzung von Organisationseinheiten einer anderen Gemeinde oder einer anderen Art der Zusammenarbeit.
(2) Die Nutzung der Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit ist vornehmlich auf die Gewährleistung der Qualität und Effizienz bei der Ausübung der Befugnisse und öffentlichen Dienste ausgerichtet.
(3) Mit Landesgesetz wird festgelegt, welche Befugnisse und Dienste von den Gemeinden in Form zwischengemeindlicher Zusammenarbeit ausgeübt werden, und zwar zur Umsetzung der Grundsätze der Subsidiarität, Angemessenheit, Differenzierung, Effizienz, Qualität, Wirtschaftlichkeit und Vereinfachung, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus staatlichen oder Unionsvorschriften oder zur Koordinierung der Lokalfinanzen gemäß Artikel 79 des Autonomiestatuts.
(4) Zum Zweck der Ausübung der Gemeindebefugnisse und -dienste in Form zwischengemeindlicher Zusammenarbeit kann die Landesregierung, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen laut Absatz 3, optimale Einzugsgebiete festlegen. Jedem Einzugsgebiet gehören Gemeinden mit möglichst homogenen sozioökonomischen und geografischen Eigenschaften an, die in der Regel aneinandergrenzen.
(5) Die Vereinbarungen über die Lokalfinanzen laut Artikel 81 des Autonomiestatuts und laut Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, können zusätzliche Ressourcen vorsehen, auch aus den von der Autonomen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Finanzierungen zugunsten der Gemeinden, die eigenständig beschließen, ihre Befugnisse und Dienste in zwischengemeindlicher Zusammenarbeit auszuüben.
(6) In den Vereinbarungen laut Artikel 40 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Beziehungen zwischen den beteiligten Gemeinden im Einzelnen geregelt. Darin wird insbesondere Folgendes festgelegt:
- die Befugnisse und Dienste, welche gemäß Vereinbarung in gemeinschaftlicher Form auszuüben sind,
- die Ziele der gemeinschaftlichen Führung,
- die Organisationseinheiten der einzelnen, an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Gemeinden sowie ihre spezifischen Aufgaben und Befugnisse,
- die Modalitäten der koordinierten und integrierten Ausübung der an die Gemeinde übertragenen Befugnisse und Aufgaben, unter besonderer Berücksichtigung der Informationspflichten gegenüber den Organisationseinheiten laut Buchstabe c), die den Organisationseinheiten der anderen, an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden obliegen,
- die Modalitäten für die integrierte Führung der von mehreren Körperschaften genutzten Infrastrukturen,
- wer als Bezugspersonen für die beteiligten Gemeinden fungiert sowie die federführende Gemeinde, sofern dies aufgrund der Befugnisse und gemeinsam geführten Dienste notwendig ist,
- die Bedingungen und Modalitäten der Entsendung oder Bereitstellung von Personal an eine der Gemeinden vonseiten der anderen Gemeinden,
- die Ausgaben zu Lasten der einzelnen Gemeinden und die Regelung der Aufteilung der gemeinsamen Ausgaben für die Ausübung der Befugnisse und Dienste,
- die Organe der Gemeinden, denen die Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnisse für das Erreichen der Ziele der Vereinbarung sowie die Überwachungs- und Überprüfungsbefugnisse übertragen werden,
- die Laufzeit und die Dauer der Vereinbarung,
- die Modalitäten für den Austritt einer Gemeinde und für die Auflösung der Vereinbarung,
- die Bedingungen für einen eventuellen Beitritt weiterer Gemeinden zur Vereinbarung.
(7) Die Landesregierung genehmigt die entsprechenden Mustervereinbarungen im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden.
(8) Bei Bedarf kann die Vereinbarung, unter Beachtung der Vorschriften zur Koordinierung der Lokalfinanzen und des Kollektivarbeitsvertrags, den Übergang von Personal zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden vorsehen.