1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das für die Auszahlung der Beiträge zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen bei 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.
2. Falls die vorgesehenen 6 Prozent nicht eine volle Einheit erreichen sollten, wird die Kontrolle wenigstens an einer Schule durchgeführt.
3. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden. Die Kontrolle erfolgt innerhalb 31. Dezember des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres.
4. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:
a) die von der antragstellenden Person vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen,
b) die in der Abrechnung vorgelegten Dokumente und ob die Ausgaben effektiv bestritten wurden.
5. Der zuständige Inspektor/Die zuständige Inspektorin kann weitere Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen laut Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, vornehmen.