1. Der Antrag ist an den Bereich der sozialpädagogischen Grundbetreuung des gebietsmäßig zuständigen Sozialsprengels zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Beschreibung durch die antragstellende Person der derzeitigen Lebenssituation, der angestrebten Veränderungen in der Wohnsituation und/oder Alltagsgestaltung, der Zielsetzungen und Beweggründe,
b) Erklärung der antragstellenden Person hinsichtlich des Bedarfs an Assistenzstunden, eventuell mit beigefügter fachärztlicher Bescheinigung,
c) Kopie des Erhebungsbogens „VITA“,
d) Kopie der Bescheinigung der Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung,
e) zweckdienliche Angaben für die Erarbeitung eines konkreten Zeitplanes zur Realisierung des autonomen Wohnens,
f) Erklärung der antragstellenden Person über die Verwendung des Pflegegeldes laut Landesgesetz Nr. 9/2007, in geltender Fassung, für den über den Betrag des Pflegegeldes der ersten Stufe hinausgehenden Betrag.
2. Die zuständige Fachkraft übernimmt die antragstellende Person, mit der sie innerhalb von 60 Tagen einen Bericht mit folgenden Angaben erarbeitet:
a) Beschreibung der Ausgangssituation und des konkreten Maßnahmenbündels, das die die neue Wohnsituation und/oder die neue Alltagsgestaltung gemäß der Zielsetzung der Leistung ermöglicht,
b) Vorschlag zum Jahresbedarf an Assistenzstunden, aufgeschlüsselt auf die Bereiche laut Artikel 10 Absatz 4 und mit entsprechender Begründung,
c) Verwendung des Pflegegeldes,
d) vereinbarter Zeitplan zur Realisierung des autonomen Wohnens.
3. Sollte der Vorschlag zum Jahresbedarf an Assistenzstunden nicht einvernehmlich sein, hat der Bericht auch die beiden Stellungnahmen mit den diesbezüglichen Begründungen zu enthalten.
4. Der Bericht ist mit Datum und Unterschrift der antragstellenden Person und der zuständigen Fachkraft zu versehen.
5. Die Termine für die Übermittlung des Berichtes zur Erstellung des obligatorischen und bindenden Gutachtens an das zuständige Landesamt sind der 15. April und der 15. November.
6. Falls aus dem Bericht kein eindeutiges Einvernehmen der Parteien hervorgeht, kann das für die Erstellung des Gutachtens zuständige Landesamt sie zu einer Aussprache einladen.
7. Das Gutachten, welches die genehmigte Jahresstundenanzahl enthält, hat eine Gültigkeit von 6 Monaten.
8. Nach Erstellung des Gutachtens ist ein Antrag an die finanzielle Sozialhilfe des Sozialsprengels laut Absatz 1 zu stellen, damit die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Person überprüft wird. Bei Erstanträgen auf Gewährung der Leistung muss die antragstellende Person zusätzlich erklären, dass die neue Wohnsituation bereits besteht oder innerhalb des nachfolgenden Monats realisiert wird.
9. Die Leistung wird für höchstens ein Jahr gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Antrages gemäß Artikel 12 wiederholbar.