Ärztinnen und Ärzte, welche mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolviert haben, müssen – innerhalb von fünf Jahren nach Erlangen des entsprechenden Nachweises – für zwei Jahre die Tätigkeit als Allgemeinmediziner im Landesgebiet ausüben, und zwar freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis sowie in den Formen und Diensten, in denen diese Tätigkeit vorgesehen ist.