(1) Um eine gleichmäßige Verteilung der Apotheken auf das Landesgebiet zu gewährleisten, legt die Landesregierung nach Anhören der Apothekerkammer der Provinz Bozen und des Rates der Gemeinden die Zahl der Apotheken pro Gemeinde [sowie die Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken] fest. Sie berücksichtigt dabei: 3)
- die Gewährleistung des Zugangs zum Apothekendienst auch für die Ansässigen weniger dicht besiedelter Gebiete,
- die geomorphologischen Verhältnisse des Landesgebietes,
- den Arzneimittelverbrauch im Verhältnis zur ansässigen Bevölkerung,
- die Bevölkerungsschwankung in den touristisch hoch entwickelten Gebieten.
(1/bis) Mit dem Apothekenverteilungsplan des Landes nimmt die Landesregierung Kenntnis von den Zonen, welche die Gemeinden für die Ansiedlung von Apotheken festgelegt haben. 4)
(1/ter) Der Apothekenverteilungsplan des Landes wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht; er enthält
- die Zahl der ansässigen Bevölkerung und die Zahl der Apotheken, die gemäß einschlägiger Gesetzgebung in den Gemeinden vorzusehen sind,
- die Abgrenzung der Zonen der einzelnen Apotheken,
- die Anzahl der bereits in den Gemeinden bestehenden Apotheken. 5)
[(2) Die betroffenen Gemeinden werden zur Ermittlung der Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken angehört. Sollte die Entscheidung der Landesregierung von den Vorschlägen der betroffenen Gemeinden abweichen, ist dies entsprechend zu begründen.] 6)
(3) Die Landesregierung legt die Bestimmungen über den öffentlichen Verkauf von Arzneimitteln in den Handelsbetrieben fest, die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt sind.
(4) Die Landesregierung bestimmt die Verfahren für die Ausstellung der Ermächtigung für die Abgabe von Arzneimitteln über den Großhandel sowie die Modalitäten zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich. 7)
Art. 2 Absatz 1 wurden die Worte „sowie in Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken“ mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2013, Nr. 225 für verfassungswidrig erklärt.
Art. 2 Absatz 1/bis wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
Art. 2 Absatz 1/ter wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
Art. 2 Absatz 2 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2013, Nr. 255 für verfassungswidrig erklärt.