Laut Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, sind Ärztinnen und Ärzte, welche mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in der Provinz Bozen absolviert haben, verpflichtet, nach erfolgter Sonderausbildung ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben. Zeitraum und Modalitäten sind von Artikel 8 Absatz 1 der entsprechenden Durchführungsverordnung ( Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, „Verordnung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin“) geregelt.