In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 22/11/2017

f) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 121)
Lokale öffentliche Dienstleistungen und öffentliche Beteiligungen 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

Art. 1 ( Gegenstand und Regelung )  3)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt die Modalitäten der Vergabe wirtschaftlich relevanter öffentlicher Dienstleistungen, unbeschadet der in sektoriellen Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen.

(1/bis) Das gegenständliche Gesetz regelt außerdem die öffentlichen Beteiligungen, die im Besitz der Verwaltungen laut Absatz 2 sind, wobei die Besonderheiten des Territoriums und die geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz der sprachlichen Minderheiten zu berücksichtigen sind. 4)

(2) Für dieses Gesetz gelten als öffentliche Dienstleistungen jene, die von folgenden Körperschaften erbracht werden:

  1. von der Autonomen Provinz Bozen und von den Körperschaften, die von ihr abhängig sind oder deren Ordnung in ihre, auch delegierten, Zuständigkeiten fällt,
  2. von Bezirksgemeinschaften und Gemeinden, sei es einzeln, vereint oder in Zusammenarbeit.

(3) Für dieses Gesetz gelten als wirtschaftlich relevante öffentliche Dienstleistungen

  1. jene, welche die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen gegen Bezahlung eines Betrages vonseiten des Nutznießers zum Inhalt haben, und
  2. bei denen der Erbringer der Dienstleistungen ganz oder teilweise das Geschäftsrisiko trägt.

(4) Zum Schutz des Wettbewerbes und des Marktes ist es den Verwaltungen laut Absatz 2 untersagt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gesellschaften zur Produktion von Gütern und zur Leistung von Diensten zu bilden, wenn die Tätigkeiten dieser Gesellschaften zur Verfolgung des jeweiligen institutionellen Zweckes nicht unerlässlich sind; ebenso wenig dürfen sie direkt Beteiligungen, auch nicht Minderheitsbeteiligungen, an Gesellschaften eingehen oder solche aufrecht erhalten, wenn diese nicht Güter produzieren oder Dienste leisten, die von öffentlichem Interesse sind.  Die genannten Einschränkungen werden auch auf die indirekt kontrollierten Gesellschaften angewendet. 5)6)

(4/bis) Die Verwaltungen laut Absatz 2 können außerdem, unter Beachtung der Einschränkungen gemäß Absatz 4, Beteiligungen erwerben oder beibehalten und Gesellschaften gründen:

  1. zur Herstellung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, einschließlich die Realisierung und Verwaltung der Netzwerke und Anlagen, die für diese Dienste zweckdienlich sind,
  2. zur Projektierung, Realisierung und Führung eines öffentlichen Bauwerkes, auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zwischen öffentlichen Verwaltungen oder der Organisation und Verwaltung eines Dienstes von allgemeinem Interesse mittels Partnerschaftsabkommen im Sinne der geltenden Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Verträge,
  3. die Beschaffungsdienste durchführen,
  4. die selbst Güter oder Hilfsdienste für die Körperschaft oder für die beteiligten öffentlichen Körperschaften schaffen bzw. erbringen,
  5. die als vorwiegenden Gesellschaftszweck die Schaffung und Führung von Messeflächen und die Organisation von Messeevents haben, sowie die Realisierung und Führung von Seilbahnanlagen für die Mobilität im Bereich Tourismus und Sport in alpinem Gelände; außerdem in den Gesellschaften/Thermalbetrieben, deren Aktienbeteiligung oder deren Tätigkeit, Güter, Personal, Vermögen, Marken und Anteile, gemäß Gesetz vom 15. März 1997, Nr. 59, Artikel 22 Absätze 1 bis 3, in geltender Fassung, der autonomen Provinz Bozen unentgeltlich übertragen wurde und sich auf deren Territorium befinden. 7)

(4/ter) Ausschließlich für die Optimierung der Verwendung der Immobilien, die Teil des eigenen Vermögens sind, können die Verwaltungen laut Absatz 2, auch in Abweichung zum Absatz 4, Beteiligungen in Gesellschaften erwerben oder beibehalten, die als vorwiegenden Gesellschaftszweck die Wertsteigerung des Vermögens der Verwaltungen haben und zwar mittels Einbringung von Immobilien zwecks Verwirklichung einer Investition. 8)

(4/quater) Die Satzungen der Gesellschaften, die der öffentlichen Kontrolle unterliegen, sehen Folgendes vor:

  1. Übertragung der Verwaltungsvollmachten seitens des Verwaltungsrates an einen einzigen Verwalter, mit Ausnahme der Übertragung der Verwaltungsvollmacht an den Präsidenten nach vorheriger Ermächtigung seitens der Vollversammlung,
  2. das Verbot Sitzungsgelder oder Erfolgsprämien nach erfolgter Tätigkeit zu beschließen und das Verbot den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane Abfindungen auszubezahlen,
  3. das Verbot Organe einzurichten, die nicht von den allgemeinen Bestimmungen im Bereich des Gesellschaftsrechts vorgesehen sind,
  4. die Pflicht das Kontrollorgan oder einen Abschlussprüfer in den Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu ernennen,
  5. das Verbot die Abschlussprüfung dem Überwachungsrat der Aktiengesellschaften anzuvertrauen. 9)

(5)Die Verwaltungen laut Absatz 2 führen bis spätestens 31. Dezember 2017 eine außerordentliche Revision durch, die in einer Bestandsaufnahme aller direkten und indirekt kontrollierten und zum 23. September 2016 besessenen Gesellschaftsbeteiligungen besteht, und ermitteln dabei jene, die gegebenenfalls veräußert werden müssen; diese Operation stellt eine Aktualisierung des letzten verabschiedeten Rationalisierungsplanes dar. Innerhalb desselben Termins sind die Gesellschaftsstatute im Sinne des gegenständlichen Gesetzes anzupassen. 5) 10)

(5/bis)Die Verwaltungen laut Absatz 2 führen ab dem Jahr 2020 alle drei Jahre innerhalb dem 31. Dezember, mit eigener und jährlich aktualisierbarer Maßnahme, eine Analyse der gesamten Struktur der Gesellschaften, bei denen sie direkte oder indirekt kontrollierte Beteiligungen besitzen, durch. Zu diesem Zweck erstellen sie einen Umstrukturierungsplan - mit erläuterndem Bericht - für deren Rationalisierung, Abtretung, Zuweisung, Einbringung, Eingliederung, Umwandlung, Abspaltung oder Verschmelzung, falls die nachfolgend angeführten Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Beteiligungen an Gesellschaften, die in keine der Kategorien laut Absätze 4, 4/bis und 4/ter fallen,
  2. Gesellschaften, die sich nur aus Verwaltern oder aus einer höheren Anzahl an Verwaltern als Angestellten zusammensetzen,
  3. Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wie andere Gesellschaften mit Beteiligung oder öffentliche Hilfskörperschaften ausüben,
  4. Beteiligungen an Gesellschaften, die im vorhergehenden Dreijahreszeitraum einen durchschnittlichen Umsatz von nicht mehr als einer Million Euro erzielt haben,
  5. Beteiligungen an Gesellschaften, die keine Dienste von allgemeinem Interesse verwalten und die ein negatives Ergebnis in vier der letzten fünf Jahre erzielt haben,
  6. Eindämmung der Betriebskosten, auch durch Umstrukturierungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane und der Betriebsstrukturen, sowie durch die Herabsetzung der betreffenden Vergütungen,
  7. Notwendigkeit zur Eingliederung von Gesellschaften, die gemäß Absätze 4, 4/bis und 4/ter erlaubte Tätigkeiten zum Gegenstand haben.11)

(5/ter)12)

(5/quater) Die Organe laut Absatz 5/bis begründen auf angemessene Weise die Abweichung von den darin vorgesehenen allgemeinen Kriterien. 13)

(6) Die Verwaltungen laut Absatz 2, die gemäß Artikel 2359 Absatz 1 Ziffern 1) und 2) des Zivilgesetzbuches direkt oder indirekt die Kontrolle von Gesellschaften innehaben oder beibehalten, leiten innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Form geeignete Initiativen ein, um

  • a) die Zahl der Mitglieder der Gesellschaftsorgane auf drei zu reduzieren, wenn sie zur Zeit aus mehr als drei Mitgliedern bestehen, und auf fünf Mitglieder, wenn sie zur Zeit aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen; die Zahl der genannten Mitglieder kann auf vier bzw. auf sechs Mitglieder erhöht werden, um eine angemessene Vertretung der öffentlichen Körperschaften bzw. der Sprachgruppen zu gewährleisten,
  • b) für die aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsräte oder Vorstände vorzusehen, dass dem Vorsitzenden ohne jede zusätzliche Vergütung auch die Aufgaben eines beauftragten Verwalters übertragen werden,
  • c) vorzusehen, dass, unbeschadet der geltenden Regelung über die Nichtwählbarkeit und die Unvereinbarkeit für die Wahl der Bürgermeister, der Gemeinderäte und der Landtagsabgeordneten, die Übernahme seitens eines Bürgermeisters, eines Gemeindereferenten oder Gemeinderates oder eines Landesrates oder Landtagsabgeordneten oder einer Person, die infolge ihrer Zugehörigkeit zu einem Landtag, Regionalrat sowie zum italienischen oder europäischen Parlament eine Leibrente bezieht, des Amtes eines Mitgliedes der Verwaltungsorgane von Kapitalgesellschaften, an welchen die betreffende Gemeinde oder das Land beteiligt sind, zu keinerlei Vergütung zu Lasten der Gesellschaft berechtigt;14)
  • c/bis) Die Personen, die gemäß Artikel 1 Absätze 725-734 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, vom Land zu Verwaltern in öffentlichen Körperschaften ernannt werden, erhalten für besagte Aufträge keine Entschädigung, sofern sie eine Leibrente als ehemalige Landtags- bzw. Regionalratsabgeordnete oder als Abgeordnete zum italienischen oder europäischen Parlament beziehen. Denjenigen, die für obgenannte Ämter eine Leibrente beziehen, dürfen seitens des Landtages bzw. der Landesregierung keine bezahlten Berateraufträge erteilt werden. Die Landesregierung ist beauftragt, die entsprechende Durchführungsverordnung zu erlassen,15)
  • d) festzulegen, dass die Bestimmungen laut Buchstabe c) auch auf die Bediensteten der Verwaltungen laut Absatz 2 angewendet werden, wobei die Möglichkeit aufrecht bleibt, innerhalb der Grenzen laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, bei Gewinnerzielung angemessene und verhältnismäßige Ergebniszulagen vorzusehen.5)
  • e) festzulegen, dass in Vertretung der Verwaltungen laut Absatz 2 sowie der von diesen kontrollierten und beteiligten Gesellschaften von ein und derselben Person höchstens drei Ämter und für nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden in derselben Gesellschaft, in Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorganen der genannten Gesellschaften bekleidet werden können. Die genannten Einschränkungen werden nicht auf im Rahmen des Konzernmanagements unentgeltlich oder mit Abführungspflicht der Vergütung übertragene Ämter angewandt. 16)
  • f) zu gewährleisten, dass in den Verwaltungs- und Aufsichtsräten, bei sonstiger Unwirksamkeit der Bestellung, keines der beiden Geschlechter mit mehr als zwei Dritteln vertreten ist. 17)18)
  • g) in den Arbeitsverträgen mit den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen ein Konkurrenzverbot vorzusehen, das eine unternehmerische Tätigkeit im selben Wirtschaftsbereich verbietet und eine Zuwider-handlung als Kündigungsgrund vorsieht. 19)

(7) Die Satzungsänderungen sind ab der ersten Erneuerung der Gesellschaftsorgane wirksam.5)

(8) Das gegenständliche Gesetz wird nicht auf die Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung angewendet, die die Quotierung der eigenen Aktien auf den regulierten Märkten beschlossen haben bzw. die innerhalb 30. Juni 2016 Maßnahmen verabschiedet haben, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten, die nicht Aktien sind, und an den regulierten Märkten quotiert sind, dienen. Das gegenständliche Gesetz wird weiters auch nicht auf ihre beteiligte Gesellschaften und deren indirekten angewendet. Sofern das Verfahren zur Quotierung innerhalb 23. September 2017 abgeschlossen ist, findet das gegenständliche Gesetz weiterhin keine Anwendung auf diese Gesellschaften. 20)

(9) Für dieses Gesetz sind unter „indirekt kontrollierten Gesellschaften“ jene Gesellschaften zu verstehen, die von Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung kontrolliert werden. 21)

(10) Es wird im Hinblick auf die Definitionen, die Arten von Gesellschaften und die Organisationsstruktur der Inhouse Gesellschaften auf das gesetzesvertretende Dekret vom 19. August 2016, Nr. 175, verwiesen. 22)

massimeBeschluss Nr. 1863 vom 03.06.2008 - Gründungsermächtigung und Genehmigung des Statuts der Gesellschaft Business Location Südtirol/Alto Adige
3)
Der Titel des Art. 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
4)
Art. 1 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
5)
Die Absätze 4, 5, 6 und 7 wurden angefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
6)
Art. 1 Absatz 4 wurde zuerst geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, und später durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
7)
Art. 1 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
8)
Art. 1 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
9)
Art. 1 Absatz 4/quater wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
10)
Art. 1 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
11)
Art. 1 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2015, Nr. 18, und später so ersetzt durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
12)
Art. 1 Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2015, Nr. 18, und später aufgehoben durch Art. 12 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
13)
Art. 1 Absatz 5/quater wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2015, Nr. 18, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
14)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe c) wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 8.
15)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe c/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 8.
16)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 8, später ersetzt durch Art. 18 Absatz 1, des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1, und geändert durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
17)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe f) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 19. Jänner 2012, Nr. 3.
18)
Siehe auch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 19. Jänner 2012, Nr. 3.
19)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe g) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 19. Jänner 2012, Nr. 3.
20)
Art. 1 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
21)
Art. 1 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
22)
Art. 1 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

Art. 2 (Modalitäten der Verwaltung und Erbringung)

(1) Die Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2 verwalten und erbringen die wirtschaftlich relevanten öffentlichen Dienstleistungen direkt mit den eigenen Organisationsstrukturen oder durch

  1. Gesellschaften mit ausschließlich öffentlichem Kapital,
  2. private Rechtsträger,
  3. Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung. 23)

(1/bis)  Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter privaten Rechtsträgern auch Gesellschaften mit ausschließlich öffentlichem Kapital, die nicht in der von Artikel 3 vorgesehenen Form organisiert sind.24)

(2) Die Verwaltungen, die die öffentlichen Dienste nach den Modalitäten laut den Buchstaben a) oder b) führen wollen oder Beteiligungen an Gesellschaften oder an anderen Organismen eingehen, ergreifen, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen bezüglich der sich ergebenden Personalauswirkungen, Maßnahmen in Bezug auf die personellen, finanziellen und instrumentellen Ressourcen, die den von den Subjekten laut den genannten Buchstaben ausgeübten Aufgaben angemessen sind, und sorgen für die entsprechende Neufestlegung ihres Stellenplans.25)

23)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
24)
Art. 2 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
25)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 3 (Vergabe an Gesellschaften mit ausschließlich öffentlichem Kapital)  delibera sentenza

(1) Die wirtschaftlich relevanten öffentlichen Dienstleistungen können im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) an Kapitalgesellschaften vergeben werden, wenn eine Körperschaft oder mehrere Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2

  1. Inhaberin des gesamten Gesellschaftskapitals ist,
  2. über die Gesellschaft eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen,
  3. die Gesellschaft den bedeutendsten Teil ihrer Tätigkeit mit einer oder mehreren der sie kontrollierenden Körperschaften durchführt.

(2) Eine Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) besteht, wenn die Körperschaften

  1. direkt die Verwalter und Aufsichtsräte der Gesellschaft ernennen und widerrufen,
  2. Leitungsfunktionen ausüben durch Vorgabe der Tätigkeitsziele und Festlegung der Richtlinien zu deren Erreichung,
  3. Tätigkeiten der Verwaltungs- und Finanzkontrolle ausüben, indem Lokalaugenscheine und Inspektionen durchgeführt werden und die periodischen Reports über die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Dienstes überprüft werden.

(3)Die Bedeutung der Tätigkeit laut Absatz 1 Buchstabe c) wird in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen und Grundsätzen sowie der einschlägigen Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geprüft.26).

massimeBeschluss Nr. 3128 vom 01.09.2008 - STA - Südtiroler Transportstrukturen AG - Widerruf Beschluss Nr. 2284 vom 30.06.2008 und Genehmigung der neuen Gesellschaftssatzung
26)
Art. 3 Absatz 3 wurde zuerst mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Dezember 2008, Nr. 439, für verfassungswidrig erklärt, und dann durch Art. 21 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, so ersetzt.

Art. 4 (Vergabe an private Rechtsträger durch Wettbewerb)

(1) Wirtschaftlich relevante öffentliche Dienstleistungen können an geeignete private Unternehmen vergeben werden, wenn diese über eigene Wettbewerbsverfahren mit Öffentlichkeitscharakter nach den Bestimmungen der Europäischen Union ausgewählt werden.

Art. 5 (Vergabe an Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung)

(1) Die wirtschaftlich relevanten öffentlichen Dienste können direkt an Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung vergeben werden, in denen:

  1. der private Gesellschafter einen Anteil von nicht weniger als 40 Prozent innehat;27)
  2. der private Gesellschafter durch öffentliche Verfahren ermittelt wird, bei welchen die Bedingungen, die operativen Aufgaben, die Modalitäten und die Dauer der Führung des Dienstes sowie die Modalitäten für die Abfindung des Gesellschafters bei Ablauf der vorgesehenen Frist festgelegt sind.28)29)
  1. Die Verlängerung oder die Erneuerung der Vergabe bei deren Ablauf ist untersagt.30)
27)
Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
28)
Bezüglich der Verfassungsbeschwerde zum Art. 5 Absatz 1 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Dezember 2008, Nr. 439, die Erledigung der Hauptsache erklärt.
29)
Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
30)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 6 (Verbot der unternehmerischen Tätigkeit)

(1) Den Präsidenten/Präsidentinnen, den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen der Körperschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a), die von der Autonomen Provinz Bozen abhängig sind oder deren Ordnung in ihre auch delegierten Zuständigkeiten fällt, oder der Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung ist es untersagt, eine unternehmerische Tätigkeit im selben Wirtschaftsbereich, in dem die öffentliche Dienstleistung erbracht wird, auszuüben. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift entzieht die Autonome Provinz Bozen den im Sinne dieses Gesetzes erteilten Auftrag. 31)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

31)
Art. 6 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 19. Jänner 2012, Nr. 3.
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