(1) Für die Finanzierungen zu Lasten des Rotationsfonds wird die Gebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt.
(2) Durch den Rotationsfonds werden Finanzierungen an die Gemeinden für Investitionsausgaben verfügt, wobei die Gemeinden verpflichtet sind, dem Fonds die vorgestreckten Beträge teilweise oder zur Gänze rückzuerstatten. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 sind die finanzierbaren Investitionsausgaben, die Modalitäten für die Gewährung und die entsprechenden Voraussetzungen, der Anteil der Gemeinden, den diese verpflichtet sind zurückzuerstatten, sowie die entsprechenden Raten und die Zahlungsmodalitäten zugunsten der Gemeinden und die Rückflüsse vonseiten derselben festgelegt.
(2/bis) Sofern mit den Staatshilfen vereinbar, haben Zugang zum Rotationsfonds ebenso Gesellschaften mit ausschließlich öffentlicher Beteiligung, die örtliche öffentliche Dienste auf Landesebene erbringen. 16)
(2/ter) Über den Rotationsfond können auch Finanzierungen gewährt werden, welche die Gemeinden, die defizitär oder in Zahlungsschwierigkeiten sind, für die Umschuldung ihrer Darlehen oder jener ihrer zu 100 Prozent beteiligten Gesellschaften benötigen. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 werden die Modalitäten für die Gewährung und die entsprechenden Voraussetzungen, der Anteil der Gemeinden, den diese verpflichtet sind zurückzuerstatten, sowie die entsprechenden Raten und die Zahlungsmodalitäten zugunsten der Gemeinden festgelegt. 17)
(2/quater) Die Gemeinden können dem Rotationsfond Finanzmittel zur Verfügung stellen, auch für die Finanzierung von Investitionsvorhaben anderer Gemeinden des Landes. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 sind die entsprechenden Voraussetzungen und die Modalitäten für die Rückerstattung der Finanzmittel and die Gemeinden festgelegt. 18)
(2/quinquies) Die Landesregierung ist jedenfalls ermächtigt, Anteile des Rotationsfonds im Rahmen der diesbezüglichen Verfügbarkeiten in den Landeshaushalt zurückfließen zu lassen. 19)
(3) Für den Rotationsfonds laut Absatz 2 wird zu Lasten des Haushaltes 2008 (HGE 26200) eine Ausgabe von 50 Millionen Euro ermächtigt, deren Deckung durch eine entsprechende Verminderung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, ermächtigten Bereitstellungen erfolgt. Die entsprechende Änderung des Gebarungsplanes erfolgt mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt gemäß Artikel 24 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.20)
Siehe auch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
Art. 7/bis Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
Art. 7/bis Absatz 2/ter wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
Art. 7/bis Absatz 2/quater wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
Art. 7/bis Absatz 2/quinquies wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.