(1) Das Hydrographische Amt hat die Aufgabe, alle hydrographischen und meteorologischen Beobachtungen an Wasserläufen, Gletschern und schneebedeckten Flächen zu koordinieren und die entsprechenden Ergebnisse zu sammeln sowie den Lawinenwarndienst und den Wetterdienst zu versehen; dieses Gesetz legt fest, wie und in welchem Umfang diese Aufgaben auszuführen sind. 3)
(2) Im Besonderen obliegen dem Hydrographischen Amt:
(3) Laut Artikel 31 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, ist das Hydrographische Landesamt - Lawinenwarndienst in der Provinz Bozen auch für den Staat tätig; die Erstattung der entsprechenden Kosten ist durch Sondervereinbarungen zu regeln; diese Regelung gilt nicht für die unter dem Buchstaben h) erwähnten Aufgaben. 5)