In vigore al

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In vigore al: 22/11/2017

d) Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 171)
Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 17. Oktober 2017, Nr. 42.

1. TITEL
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND GRUNDPRINZIPIEN

Art. 1 (Ziele)

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Bestimmungen umgesetzt und durchgeführt:

  1. die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme,
  2. die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in geltender Fassung,
  3. die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  4. der 2. Teil des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung.

(2) Sofern nicht vom 2., 3. oder 4. Titel dieses Gesetzes geregelt, finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen des 1. und 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, Anwendung.

(3) Dieses Gesetz regelt auch das Sammelgenehmigungsverfahren für Projekte, die nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder der integrierten Umweltermächtigung unterliegen, aber für welche mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten im Umweltbereich von Seiten der Landesverwaltung erforderlich sind.

Art. 2 (Umweltbeirat)

(1) Der Umweltbeirat ist ein technisches Beratungsorgan der Landesregierung für die Bewertung von Plänen und Programmen, die der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden sowie von Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden, und ist auch Entscheidungsorgan bei Rekursen in den von den Landesbestimmungen vorgesehenen Fällen. Aufrecht bleiben die von der Landesgesetzgebung vorgesehenen Zuständigkeiten.

(2) Der Umweltbeirat ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Direktor/der Direktorin der Landesumweltagentur (Agentur), welcher oder welche den Vorsitz übernimmt,
  2. einem/einer Sachverständigen im Bereich öffentliche Hygiene und Gesundheit, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
  3. einem/einer Sachverständigen im Bereich Landschafts- und Naturschutz, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
  4. einem/einer Sachverständigen im Bereich Gewässerschutz, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
  5. einem/einer Sachverständigen im Bereich Luftreinhaltung und Lärmschutz, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
  6. einem/einer Sachverständigen im Bereich Raumplanung, namhaft gemacht vom Direktor oder der Direktorin der zuständigen Abteilung,
  7. zwei Sachverständigen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, die vom oder von der für Umweltschutz zuständigen Landesrat oder Landesrätin aus einem Sechservorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Umweltschutzverbänden, namhaft gemacht werden; der Vorschlag soll paritätisch in Bezug auf das Geschlecht und auf die beiden stärksten Sprachgruppen sein.

(3) Für jedes Mitglied des Umweltbeirates wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das wirkliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Der Umweltbeirat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Entscheidungen des Umweltbeirates erfolgen mit Mehrheitsbeschluss der Anwesenden. Die Entscheidungen des Umweltbeirates werden klar und analytisch ausgedrückt und geben an, ob sie sich auf eine rechtliche Bestimmung oder andere allgemeine Verwaltungsakte stützen oder ob es sich um eine Ermessensmaßnahme zum besten Schutz des öffentlichen Interesses handelt.

(5) Die Landesregierung ernennt die Mitglieder des Umweltbeirates.

(6) Der Umweltbeirat bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.

(7) Für besondere Projekte ernennt der Umweltbeirat mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder und mit entsprechender Begründung weitere Mitglieder mit Stimmrecht, die unter sachverständigen Landesbediensteten oder unter externen Sachverständigen im Bereich Umwelt und Schutz des kulturellen Erbes ausgewählt werden.

Art. 3 (Arbeitsgruppe im Umweltbereich)

(1) Die Arbeitsgruppe im Umweltbereich (Arbeitsgruppe) spricht sich über die Vollständigkeit und Eignung der Unterlagen für die SUP und die UVP aus, erstellt den Untersuchungsbericht für die Pläne und Programme, die der SUP unterliegen und für die Projekte, die der UVP unterliegen und führt die umwelttechnische Bauabnahme durch. Sie ist zusammengesetzt aus:

  1. einer Person, die das Landesamt für Umweltverträglichkeitsprüfung vertritt und die Arbeitsgruppe koordiniert,
  2. weiteren internen Sachverständigen je nach Plan, Programm oder Projekttyp, welche die Verwaltungsstrukturen mit Zuständigkeiten im Umweltbereich vertreten.

(2) Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt die Arbeitsgruppe spezifisch für jeden Plan, jedes Programm oder jedes Projekt.

Art. 4 (Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich)

(1) Die Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich (Dienststellenkonferenz) erstellt Gutachten und erlässt Ermächtigungen im Bereich Umweltschutz auf folgenden Sachgebieten:

  1. Gewässerschutz,
  2. Luftreinhaltung und Lärmschutz,
  3. Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz,
  4. Natur- und Landschaftsschutz,
  5. Schutz der Wasserlebensräume,
  6. Gewässernutzung,
  7. forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkungen.

(2) Die Dienststellenkonferenz wird vom/von der Vorsitzenden des Umweltbeirates geleitet. An dieser nehmen die Vertreter und Vertreterinnen der Landesämter teil, die von Fall zu Fall eingeladen werden, um sich zu den einzelnen Projekten gemäß den ihnen von den Bestimmungen in den Fachbereichen laut Absatz 1 zugewiesenen Zuständigkeiten auszusprechen. Die Ablehnung des Projektes durch ein oder mehrere Ämter muss, bei sonstiger Unzulässigkeit, in der Dienststellenkonferenz kundgetan und angemessen begründet werden. Die Entscheidungen der Dienststellenkonferenz werden klar und analytisch ausgedrückt und geben an, ob sie sich auf eine rechtliche Bestimmung oder andere allgemeine Verwaltungsakte stützen oder ob es sich um eine Ermessensmaßnahme zum besten Schutz des öffentlichen Interesses handelt.

Art. 5 (Gemeinsame Bestimmungen zu den  Umweltprüfungsverfahren)

(1) Die für die Einleitung des Umweltprüfungsverfahrens zuständige Behörde bestimmt die Formate der Anträge auf Umweltprüfung und der Unterlagen sowie die Modalitäten für die Antragseinreichung.

(2) Die für die Ausstellung der Umweltprüfung zuständige Behörde (zuständige Behörde) kann, unter Einhaltung der für die öffentlichen Konsultationen festgelegten Mindestfristen, im Rahmen der in der Folge geregelten Verfahren, Vereinbarungen mit dem Projektträger oder der beantragenden Behörde und den anderen betroffenen öffentlichen Verwaltungen treffen, um die Abwicklung der Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse einfacher und effizienter zu gestalten.

(3) Zur Wahrung von Industrie- oder Wirtschaftsgeheimnissen kann der Projektträger bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag stellen, dass bestimmte Unterlagen zum Projekt, zur Umwelt-Vorstudie, zur Umweltverträglichkeitsstudie oder zum integrierten Umweltbericht nicht veröffentlicht werden. Nach Prüfung der Begründungen des Projektträgers und nach Abwägung des Interesses des Datenschutzes mit dem öffentlichen Interesse des Zugangs zu den Informationen, genehmigt die zuständige Behörde den Antrag oder lehnt diesen mit Begründung ab. Die zuständige Behörde verfügt in jedem Fall auch über die geschützten Daten und ist verpflichtet, die geltenden Bestimmungen in diesem Bereich einzuhalten. Wird der Antrag angenommen, legt der Projektträger eine eigene für die Veröffentlichung bestimmte Beschreibung der nicht veröffentlichten Unterlagen bei.

2. TITEL
STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG (SUP)

Art. 6 (Anwendungsbereich)

(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Titels werden der SUP alle Pläne und Programme unterzogen,

  1. die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und die den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten laut Anhang A bilden, oder
  2. bei denen eine Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erforderlich ist.

(2) Für geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen laut Absatz 1 ist eine Umweltprüfung dann notwendig, wenn die zuständige Behörde nach Feststellung der SUP-Pflicht und unter Berücksichtigung der Umweltsensibilität des jeweiligen Planungsraumes feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

(3) Die zuständige Behörde bewertet durch das Verfahren zur Feststellung der SUP-Pflicht, ob andere Pläne und Programme als jene laut Absatz 1, die den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten bilden, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(4) Das Land ist für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die SUP der Landesplanungsinstrumente zuständig. Die Gemeinden sind für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die SUP der Planungsinstrumente der Gemeinden und der übergemeindlichen Planungsinstrumente zuständig, auf der Grundlage der von den Landesraumordnungsbestimmungen vorgesehenen Verfahren und unter Einhaltung der Fristen und der Veröffentlichungspflichten laut den Artikeln von 7 bis 13.

Art. 7 (Feststellung der SUP-Pflicht für Pläne und  Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes)

(1) Für Pläne und Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes verfasst die beantragende Behörde oder der Projektträger einen Vorbericht über die durch die Realisierung des Plans oder Projektes hervorgerufenen Umweltauswirkungen und übermittelt ihn der Agentur; dieser Vorbericht umfasst eine Beschreibung des Planes oder Programms und die notwendigen Informationen und Daten zur Überprüfung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, wobei die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG berücksichtigt werden.

(2) Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt die Arbeitsgruppe gemäß Artikel 3.

(3) Der Umweltbeirat erlässt nach Anhören der Arbeitsgruppe innerhalb von 90 Tagen ab der Übermittlung der Unterlagen laut Absatz 1 an die Agentur, unter Berücksichtigung der Kriterien laut Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG, die Maßnahme bezüglich der Feststellung der SUP-Pflicht und entscheidet, ob der Plan oder das Programm der SUP unterliegt oder nicht und erlässt, wenn notwendig, die entsprechenden Vorschriften.

Art. 8 (Veröffentlichung der Entscheidung über die SUP-Pflicht im Zuständigkeitsbereich des Landes)

(1) Das Ergebnis der Feststellung der SUP-Pflicht und die entsprechenden Begründungen für Pläne und Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

Art. 9 (Vorbereitende Phase der SUP für Pläne und  Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes)

(1) Für die vorbereitende Phase zur Bestimmung der Inhalte des Umweltberichtes für Pläne und Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes erstellt die beantragende Behörde oder der Projektträger einen Vorbericht mit folgenden Inhalten:

  1. Angaben zum spezifischen Plan oder Programm, die erforderlich sind, um die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen bei dessen Umsetzung festzustellen,
  2. Kriterien für die Ausrichtung des Umweltberichtes.

(2) Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt die Arbeitsgruppe gemäß Artikel 3.

(3) Auf der Grundlage des Vorberichtes konsultiert die beantragende Behörde oder der Projektträger die Arbeitsgruppe, um den Rahmen und den Detaillierungsgrad der Informationen für den Umweltbericht zu bestimmen.

(4) Die Konsultationen werden innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen des Vorberichtes abgeschlossen.

(5) Die beantragende Behörde oder der Projektträger arbeitet den Umweltbericht auf der Grundlage der Konsultationen aus.

Art. 10 (Umweltbericht)

(1) Im Umweltbericht werden die erheblichen, durch die Umsetzung des Planes oder Programms zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Umsetzungsbereich des Planes oder Programms berücksichtigen. Um doppelte Bewertungen zu vermeiden, können zutreffende, bereits durchgeführte Untersuchungen und Informationen verwendet werden, die auf anderen Entscheidungsebenen oder in Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt oder eingeholt wurden.

(2) Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes und aktueller Prüfmethoden, des Inhaltes und Detaillierungsgrades des Planes oder des Programms, der Phase des Entscheidungsprozesses sowie des Ausmaßes, mit welchem bestimmte Aspekte in anderen Phasen dieses Prozesses besser geprüft werden können.

(3) Die Angaben, die in den Umweltbericht einzufügen sind, sind in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG festgelegt.

Art. 11 (Konsultationen und Bewertungen für Pläne und Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes)

(1) Für Pläne und Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes übermittelt die beantragende Behörde oder der Projektträger der Agentur den Entwurf des Planes oder Programms, den Umweltbericht und eine in deutscher und italienischer Sprache verfasste nichttechnische Zusammenfassung.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung laut Absatz 1 veröffentlichen die beantragende Behörde oder der Projektträger und die Agentur auf ihrer Website einen Hinweis mit folgenden Inhalten: Titel des Plan- oder Programmentwurfs, Angabe des Projektträgers, der beantragenden Behörde und der Stelle, wo der Plan oder das Programm, der Umweltbericht und die nichttechnische Zusammenfassung zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen und wo Stellungnahmen eingebracht werden können.

(3) Innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Hinweises laut Absatz 2 können alle Interessierten in den Plan oder das Programm und den entsprechenden Umweltbericht Einsicht nehmen, ihre schriftliche Stellungnahme abgeben und auch neue oder zusätzliche Erkenntnisse und Bewertungen liefern.

(4) Binnen zehn Tagen ab Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist übermitteln die Behörden, bei denen sich die Stellen laut Absatz 2 befinden, der Agentur die von den Interessierten und den Gemeinden während der Veröffentlichungsfrist eingereichten Stellungnahmen, Vorschläge und Gutachten.

(5) Die Arbeitsgruppe verfasst den Untersuchungsbericht, äußert sich über die Vollständigkeit und Eignung der Unterlagen sowie über die Stellungnahmen, die innerhalb von 60 Tagen ab dem letzten für das Einreichen der Stellungnahmen der Öffentlichkeit vorgesehenen Termin eingelangt sind.

(6) Der Umweltbeirat erlässt innerhalb von 90 Tagen ab dem letzten Termin für das Einreichen von Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein begründetes Gutachten über die voraussehbaren Umweltauswirkungen des Plans oder Programms und berücksichtigt dabei den Untersuchungsbericht der Arbeitsgruppe und die eingegangenen Stellungnahmen.

(7) Im Sinne der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Vereinfachung werden die eventuell von den geltenden Bestimmungen für bestimmte Pläne und Programme vorgesehenen Verfahren für die Hinterlegung, Veröffentlichung und Öffentlichkeitsbeteiligung mit jenen dieses Artikels koordiniert, um doppelte Verfahren zu vermeiden und die Einhaltung der Fristen laut den Absätzen 3 und 6 zu gewährleisten.

Art. 12 (Anpassung des Planes oder Programms)

(1) Die für die Umsetzung oder Genehmigung des Planes oder Programms zuständige Behörde berücksichtigt das begründete Gutachten sowie die eingegangenen Stellungnahmen und Vorschläge und sorgt für die eventuell notwendigen Anpassungen des Planes oder Programms.

Art. 13 (Bekanntmachung der Entscheidung)

(1) Die für die Umsetzung oder Genehmigung des Planes oder Programms zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website:

  1. den umgesetzten oder genehmigten Plan bzw. das umgesetzte oder genehmigte Programm,
  2. das begründete Gutachten des Umweltbeirates,
  3. eine zusammenfassende Erklärung der beantragenden Behörde in italienischer und deutscher Sprache, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht und die Ergebnisse der geführten Konsultationen berücksichtigt wurden, samt Angabe der Begründungen für die Wahl dieses Plans oder Programms vor dem Hintergrund der möglichen und ausgewählten Alternativen,
  4. die zur Überwachung laut Artikel 14 getroffenen Maßnahmen.

Art. 14 (Überwachung)

(1) Die Überwachung gewährleistet die Kontrolle der erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Umsetzung der genehmigten Pläne oder Programme entstehen sowie die Prüfung, ob die festgelegten Nachhaltigkeitsziele erreicht wurden, um unvorhersehbare negative Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und die angebrachten Korrekturmaßnahmen einzuleiten.

(2) Der Plan oder das Programm legt die Verantwortlichen für die Umsetzung der Überwachung und die dafür notwendigen Mittel fest.

(3) Über die Modalitäten für die Durchführung der Überwachung, die erhobenen Daten und die eventuell notwendigen Korrekturmaßnahmen laut Absatz 1 wird über die Website der beantragenden Behörde in angemessener Weise informiert.

(4) Die im Zuge der Überwachung gesammelten Informationen werden in den Kenntnisstand bei der Ausarbeitung von nachfolgenden Planungs- oder Programmierungsinstrumenten integriert und bei eventuellen Änderungen des Planes oder Programms berücksichtigt.

3. TITEL
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR PROJEKTE (UVP)

Art. 15 (Anwendungsbereich)

(1) Der UVP unterliegen Projekte, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(2) Der Anhang A legt fest, in welchen Fällen ein Projekt auf jeden Fall der UVP zu unterziehen ist und in welchen Fällen ein Projekt dem Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht unterliegt.

(3) Auf Vorschlag der Agentur aktualisiert, ersetzt oder ändert die Landesregierung den Anhang laut Absatz 2 zur Anpassung an Bestimmungen auf staatlicher oder europäischer Ebene.

Art. 16 (Feststellung der UVP-Pflicht)

(1) Der Projektträger übermittelt der Agentur die Umwelt-Vorstudie mit den Angaben laut Anhang II A der Richtlinie 2011/92/EU.

(2) Die Umwelt-Vorstudie wird auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. Die Agentur teilt den Behörden mit Zuständigkeit in den Umweltbereichen gemäß Artikel 4 und den Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, die erfolgte Veröffentlichung mit.

(3) Die Agentur entscheidet innerhalb der darauffolgenden 60 Tage über die möglichen erheblichen negativen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt anhand der Kriterien laut Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU und berücksichtigt dabei die eingegangenen Stellungnahmen. Die Agentur kann, ein einziges Mal, zusätzliche Unterlagen und Erklärungen beim Projektträger beantragen, welche innerhalb maximal 30 Tagen einzureichen sind. In diesem Fall wird die Frist für die Entscheidung solange ausgesetzt, bis der Projektträger die Zusatzunterlagen eingereicht hat. Sollte der Projektträger die vollständige Dokumentation nicht innerhalb der festgelegten Frist einreichen, ist der Antrag als zurückgezogen zu betrachten. Der Projektträger hat die Möglichkeit, aufgrund der Komplexität der Unterlagen einen Aufschub der Einreichfrist zu beantragen.

(4) Wenn das Projekt keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat, verfügt die Agentur die Befreiung von der UVP-Pflicht und erlässt gegebenenfalls notwendige Vorschriften. Für Projekte, die möglicherweise erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Artikel von 18 bis 22 Anwendung.

(5) Für die Anlagen, die dem Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht und der integrierten Umweltgenehmigung unterliegen, entscheidet die Dienststellenkonferenz über die UVP-Pflicht im Rahmen des Verfahrens laut Artikel 28.

(6) Für Projekte, die dem Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen und für die mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten der Landesverwaltung in den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 1 erforderlich sind, entscheidet die Dienststellenkonferenz über die UVP-Pflicht im Rahmen des Sammelgenehmigungsverfahrens laut Artikel 42.

(7) Die Maßnahme bezüglich der Entscheidung über die UVP-Pflicht und deren Begründung werden vollständig auf der Website der Agentur veröffentlicht.

(8) Auf Antrag des Projektträgers unterzieht die Agentur Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht gemäß Anhang A unterliegen, direkt dem UVP-Verfahren laut den Artikeln von 18 bis 22, ohne vorher das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Art. 17 (Umweltverträglichkeitsstudie)

(1) Die Umweltverträglichkeitsstudie ist dem Projekt beizulegen und umfasst die Angaben laut Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU. In jedem Fall muss der Projektträger folgendes liefern:

  1. eine Beschreibung des Projektes nach Standort, Art und Umfang,
  2. eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen, mit denen erhebliche negative Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen,
  3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der wesentlichen Auswirkungen, die das Projekt auf die Umwelt haben kann,
  4. eine Übersicht über die anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten unter Angabe der wesentlichen Auswahlkriterien im Hinblick auf die Umweltauswirkungen,
  5. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen,
  6. eine in deutscher und in italienischer Sprache verfasste nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben von a) bis e) genannten Aspekte.

(2) In der Umweltverträglichkeitsstudie müssen jene Daten und Informationen nicht angeführt werden, die bereits in Plänen oder Programmen enthalten sind, die der SUP unterzogen wurden, sofern sie keine Änderungen erfahren haben.

(3) Der Projektträger kann der Agentur einen Entwurf des Projektes und der Umweltverträglichkeitsstudie vorlegen, um den Umfang und die Detailgenauigkeit der im Projekt und in der Umweltverträglichkeitsstudie anzuführenden Informationen sowie die anzuwendenden Methoden festzulegen. Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt zu diesem Zweck die Arbeitsgruppe, die sich innerhalb von 60 Tagen ausspricht.

Art. 18 (UVP-Verfahren)

(1) Der Projektträger reicht bei der Agentur den Antrag ein, dem folgende Unterlagen beiliegen: das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie, die nichttechnische Zusammenfassung sowie ein Verzeichnis der Ermächtigungen, Vereinbarungen, Konzessionen, Lizenzen, Gutachten, Unbedenklichkeitserklärungen und wie auch immer benannten Akte der Zustimmung, die der Projektträger für die Realisierung des Bauwerkes oder Eingriffs bereits eingeholt hat oder noch einholen muss.

(2) Die Agentur veröffentlicht innerhalb von 15 Tagen nach Einreichen des Antrags auf ihrer Webseite den Hinweis über die erfolgte Hinterlegung des Projektes, das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie und die nichttechnische Zusammenfassung und teilt den Behörden mit Zuständigkeit in den Umweltbereichen gemäß Artikel 4 und den Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, die erfolgte Veröffentlichung mit.

(3) Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates bestellt die Arbeitsgruppe laut Artikel 3. Innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung laut Absatz 2 prüft die Arbeitsgruppe die Vollständigkeit der Unterlagen. Sollte der Antrag unvollständig sein, fordert die Arbeitsgruppe beim Projektträger die Ergänzungen an, welche innerhalb von höchstens 30 Tagen einzureichen sind. In diesem Fall gelten die Verfahrensfristen bis zum Einreichen der Zusatzunterlagen als ausgesetzt. Sollte der Projektträger die ergänzten Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist einreichen, ist der Antrag als zurückgezogen zu betrachten. Der Projektträger hat die Möglichkeit, aufgrund der Komplexität der einzureichenden Unterlagen eine Fristverlängerung zu beantragen.

(4) Innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung laut Absatz 2 können alle Interessierten in das Projekt und die entsprechende Umweltverträglichkeitsstudie Einsicht nehmen, Stellungnahmen einreichen und auch neue Erkenntnisse und Bewertungen einbringen. Die Stellungnahmen werden unverzüglich auf der Webseíte der Agentur veröffentlicht.

(5) Die Gemeinde oder die Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, oder der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin einer landesweit tätigen Umweltschutzorganisation können bei der Agentur innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung beantragen, dass die Konsultation im Rahmen einer öffentlichen Anhörung stattfindet. Diese muss innerhalb der darauffolgenden 40 Tage abgeschlossen werden, andernfalls wird das Verfahren archiviert. Das Protokoll über die öffentliche Anhörung wird von der Agentur verfasst.

(6) Der Projektträger kann in die eingegangenen Stellungnahmen Einsicht nehmen und selbst innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist laut Absatz 4 Stellung nehmen. Innerhalb dieser Frist kann der Projektträger mitteilen, Änderungen an den Unterlagen anbringen zu wollen, auch aufgrund der bei der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen oder Einwände. In diesem Fall sind die Unterlagen innerhalb einer Frist von 30 Tagen einzureichen, die auf begründeten Antrag des Projektträgers verlängert werden kann. Die Verfahrensfristen gelten vom Datum der Mitteilung bis zum Einreichen der Unterlagen als ausgesetzt.

(7) Die Agentur verfügt, nach Anhören der Arbeitsgruppe, eine neue Veröffentlichung, wenn sie der Meinung ist, dass die Änderungen wesentlich und für die Öffentlichkeit relevant sind. Innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung des Hinweises über die Hinterlegung der Projektänderungen können alle Interessierte in das Projekt und die dazugehörende Umweltverträglichkeitsstudie Einsicht nehmen, eigene Stellungnahmen abgeben und nur zu den Projektänderungen auch neue Erkenntnisse und Bewertungen einbringen.

Art. 19 (Bewertung)

(1) Die Arbeitsgruppe verfasst den Untersuchungsbericht und äußert sich bezüglich der Vollständigkeit und Eignung der Unterlagen und über die eingereichten oder bei der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen.

(2) Innerhalb einer Frist von 120 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung prüft der Umweltbeirat das Projekt und die Umweltverträglichkeitsstudie und erstellt ein begründetes Gutachten über die vorhersehbaren Umweltauswirkungen und berücksichtigt dabei den Bericht der Arbeitsgruppe sowie die eingegangenen oder im Rahmen der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen. Der Projektträger und der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde haben das Recht, vor Erstellung des Gutachtens vom Umweltbeirat angehört zu werden. Das Gutachten kann auch Angaben zu geeigneten Maßnahmen enthalten, um die negativen Auswirkungen zu vermeiden, begrenzen oder auszugleichen sowie zu Kontrollmaßnahmen, die in der Phase der Projektrealisierung zu treffen sind.

Art. 20 (UVP-Entscheidung)

(1) Die Landesregierung entscheidet über die Umweltverträglichkeit des Projektes innerhalb einer Frist von 150 Tagen ab der Veröffentlichung, wobei das Gutachten des Umweltbeirates und die eingegangenen oder bei der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen berücksichtigt werden.

(2) Die eventuelle Genehmigung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. In der Entscheidung kann eine längere Gültigkeit vorgesehen werden. Auf Anfrage des Betreibers kann die Agentur, nach Begutachtung durch den Umweltbeirat, die Genehmigung um maximal weitere fünf Jahre verlängern.

(3) Die UVP-Entscheidung ersetzt in jeder Hinsicht alle Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, die für die Umsetzung des Projektes von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 1 vorgesehen sind.

(4) Die Ausstellung der Baukonzession oder anderer Ermächtigungen für die bauliche Realisierung des Projektes sind, sofern vorgesehen, der Genehmigung laut Absatz 2 nachgeordnet. Die Baukonzession oder andere Ermächtigungen für die bauliche Realisierung übernehmen als integrierenden Bestandteil sämtliche Vorschriften der Genehmigung laut Absatz 2.

Art. 21 (Bekanntmachung der Entscheidung)

(1) Die Maßnahme zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird vollinhaltlich auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. Die Fristen für eventuelle gerichtliche Beschwerden laufen ab dem Datum der Veröffentlichung.

Art. 22 (Monitoring)

(1) Die Maßnahme zur Umweltverträglichkeitsprüfung enthält alle notwendigen Hinweise für die Planung und Durchführung des Monitorings und der Kontrolle über die Auswirkungen.

(2) Die Agentur informiert auf ihrer Website in angemessener Weise über die Modalitäten für die Abwicklung des Monitorings, die Resultate und eventuelle Korrekturmaßnahmen.

Art. 23 (Ausführungs- und Varianteprojekte)

(1) Sofern für die Entscheidung über die UVP das Einreichen des Ausführungsprojektes vorgeschrieben ist, prüft der Umweltbeirat innerhalb von 60 Tagen mit begründetem Gutachten, ob dieses dem im Rahmen der UVP genehmigten Projekt entspricht.

(2) Umweltrelevante Varianteprojekte zu bereits genehmigten UVP-pflichtigen Projekten, deren Realisierung noch nicht abgeschlossen wurde, sind bei jener Behörde einzureichen, die die Ermächtigung für die bauliche Realisierung erlässt, welche sie der Agentur weiterleitet.

(3) Der Umweltbeirat prüft, ob die mit dem Varianteprojekt eingereichten Änderungen erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und erstellt innerhalb von 60 Tagen ein Gutachten. Sollten die Änderungen erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist das Projekt einem neuen UVP-Verfahren zu unterziehen.

(4) Die Landesregierung entscheidet innerhalb von 90 Tagen ab Einreichung des Ausführungs- oder Varianteprojektes laut den Absätzen 1 oder 2.

Art. 24 (Projekte von staatlicher Zuständigkeit)

(1) Für die in die Zuständigkeit des Staates fallenden UVP-pflichtigen Projekte, für deren Realisierung laut Artikel 20 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, das vorausgehende Einvernehmen mit dem Land Südtirol oder gemäß den staatlichen Bestimmungen über die UVP das Gutachten des Landes vorgesehen ist, erteilt die Landesregierung auf der Grundlage des Gutachtens des Umweltbeirates sowohl das Einvernehmen als auch das Gutachten.

Art. 25 (Umwelttechnische Bauabnahme)

(1) Nach Fertigstellung des Bauwerkes und mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme muss der Projektträger bei der Agentur einen Antrag auf umwelttechnische Bauabnahme einreichen. Dem Antrag muss eine Erklärung beigelegt werden, dass das Bauwerk den im Projekt angeführten Merkmalen entspricht.

(2) Die Arbeitsgruppe prüft die Konformität des errichteten Bauwerkes mit dem genehmigten Projekt und erstattet dem Umweltbeirat Bericht.

(3) Der Umweltbeirat prüft unter Berücksichtigung des Berichtes der Arbeitsgruppe die Konformität des Bauwerkes mit dem genehmigten Projekt, genehmigt eventuelle unbedeutende Abweichungen und gibt ein bindendes Gutachten bezüglich der Freistellung von den Kautionen ab, die von den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind.

4. TITEL
INTEGRIERTE UMWELTERMÄCHTIGUNG

Art. 26 (Anwendungsbereich)

(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Titels unterliegen der integrierten Umweltermächtigung die Anlagen, welche die Tätigkeiten ausführen, die im Anhang I der Richtlinie 2010/75/EG aufgelistet sind und nicht unter die staatliche Zuständigkeit fallen sowie die wesentlichen Änderungen dieser Anlagen.

(2) Die integrierte Umweltermächtigung wird ohne Kosten zu Lasten des Betreibers - mit Ausnahme der Stempelgebühren - gemäß dem in den folgenden Artikeln vorgesehenen Verfahren erteilt.

Art. 27 (Antrag auf integrierte Umweltermächtigung)

(1) Für den Betrieb von neuen oder bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anlagen, reicht der Betreiber einen Antrag auf integrierte Umweltermächtigung ein, der die Informationen gemäß den staatlichen Bestimmungen enthalten muss. Die nichttechnische Zusammenfassung der im Antrag enthaltenen Informationen muss in deutscher und in italienischer Sprache verfasst werden.

Art. 28 (Verfahren für die Ausstellung der  integrierten Umweltermächtigung)

(1) Der Antrag auf integrierte Umweltermächtigung wird bei der Agentur eingereicht.

(2) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrags teilt die Agentur dem Betreiber das Datum der Eröffnung des Verfahrens im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, mit und prüft die Vollständigkeit des Antrags und der beigelegten Unterlagen.

(3) Falls der Antrag unvollständig ist, fordert die Agentur die notwendigen Ergänzungen an, wobei eine maximale Frist von 90 Tagen eingeräumt wird. In diesem Fall gelten die Verfahrensfristen bis zur Einreichung der ergänzenden Unterlagen als ausgesetzt. Falls der Projektträger die fehlenden Unterlagen innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachreicht, gilt der Antrag als zurückgezogen. Der Projektträger kann eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der ergänzenden Unterlagen beantragen.

(4) Innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Datum der Eröffnung des Verfahrens und vorbehaltlich der Bestimmung laut Absatz 3, veröffentlicht die Agentur auf ihrer Website den Hinweis mit dem Standort der Anlage und dem Namen des Betreibers und informiert über die Möglichkeit, bei der Agentur Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und Stellungnahmen innerhalb der Frist laut Absatz 6 einzureichen. Diese Form der Veröffentlichung ersetzt die Mitteilungen über die Einleitung des Verfahrens laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, falls diese an mehrere Betroffene gerichtet sind. Für Anlagen, die auch UVP-pflichtig sind, ist eine einmalige Veröffentlichung vorgesehen.

(5) Die Unterlagen und die Verfahrensakten werden für die Dauer des Verfahrens bei der Agentur zur öffentlichen Einsichtnahme hinterlegt.

(6) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises laut Absatz 4 können alle Interessierten bei der Agentur schriftliche Stellungnahmen zum Antrag einreichen.

(7) Innerhalb der Frist laut Absatz 6 teilt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde, in der die Anlage angesiedelt ist, der Agentur eventuelle Vorschriften im Sinne der Artikel 216 und 217 des Königlichen Dekrets vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, mit.

(8) Die Agentur beruft die Dienststellenkonferenz ein. Für die Anlagen, die den Bestimmungen laut gesetzvertretendem Dekret vom 17. August 1999, Nr. 334, in geltender Fassung, unterliegen, wird ein Vertreter/eine Vertreterin der zuständigen Behörde eingeladen, um die Vorschriften zu harmonisieren und vorab die Bedingungen für den Betrieb der Anlage zu vereinbaren. Die Dienststellenkonferenz erstellt ein Gutachten über den Antrag auf integrierte Umweltermächtigung innerhalb von 90 Tagen ab Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, unbeschadet der Aussetzung der Fristen laut Absatz 3.

(9) Die Agentur erlässt innerhalb von 30 Tagen die integrierte Umweltermächtigung in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Dienststellenkonferenz.

(10) Die gemäß diesem Titel erlassene integrierte Umweltermächtigung ersetzt in jeder Hinsicht folgende Ermächtigungen:

  1. Ermächtigung zu den Emissionen in die Atmosphäre, vorbehaltlich der Profile betreffend gesundheitliche Aspekte,
  2. Ermächtigung zur Ableitung,
  3. Ermächtigung für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen, einschließlich eigene Beseitigung und Verwertung der eigenen Abfälle und Beseitigung von PCB-PCT-haltigen Geräten,
  4. Ermächtigung zur Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.

Art. 29 (Beste verfügbare Techniken (BVT) und  Bestimmungen zur Umweltqualität)

(1) Die Emissionsgrenzwerte, die Parameter und die entsprechenden technischen Maßnahmen beziehen sich auf die besten verfügbaren Techniken, ohne Auflage zur Verwendung einer bestimmten Technik oder Technologie, unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der betroffenen Anlage, ihrer geographischen Lage und der lokalen Umweltbedingungen.

(2) Falls ein Programmierungs- oder Planungsinstrument im Umweltbereich, unter Berücksichtigung aller betroffenen Emissionsquellen, die Notwendigkeit erkennt, bei in einem bestimmten Raum gelegenen Anlagen strengere Auflagen anzuwenden als jene, die durch die besten verfügbaren Techniken erhältlich sind, um im entsprechenden Raum die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen zu garantieren, prüft die Dienststellenkonferenz, ob es angebracht ist, strengere Auflagen vorzuschreiben.

Art. 30 (Zugang zu den Informationen)

(1) Die integrierte Umweltermächtigung und deren Aktualisierungen und Erneuerungen werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

(2) Bei der Agentur sind außerdem zugänglich:

  1. Informationen betreffend die Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren,
  2. die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht,
  3. die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und eine Erklärung über die Art und Weise wie diese bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden,
  4. die Bezeichnung der für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblätter,
  5. die eingesetzte Methode zur Festlegung der Ermächtigungsauflagen, einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug auf die besten verfügbaren Techniken und auf die mit diesen assoziierten Emissionswerte,
  6. im Falle der Gewährung einer Abweichung von den Emissionsgrenzwerten, die spezifischen Gründe für die Abweichung in Bezug auf die besten verfügbaren Techniken sowie die damit verbundenen Auflagen,
  7. Informationen zu den vom Betreiber bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten getroffenen Maßnahmen,
  8. die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die in den Ermächtigungsauflagen verlangt werden und in der Agentur aufliegen,
  9. die Berichte, die auf der Grundlage der Kontrollen verfasst wurden.

Art. 31 (Umwelttechnische Bauabnahme)

(1) Der Betreiber teilt der Agentur mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme der Anlage diese Absicht mit und reicht bei der Agentur den Antrag auf umwelttechnische Bauabnahme ein. Der Antrag muss das Datum der Inbetriebnahme führen und mit einer Erklärung versehen sein, die die Konformität der Anlage mit den in der Ermächtigung angeführten Merkmalen bescheinigt.

(2) Innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen ab der Inbetriebnahme führt die Agentur die umwelttechnische Bauabnahme durch und prüft die Einhaltung der in der Ermächtigung vorgesehenen Vorschriften. Im Falle der Nichteinhaltung finden die Vorschriften laut Artikel 44 Absatz 3 Anwendung.

Art. 32 (Verfahren zur gemeinsamen Genehmigung von UVP-pflichtigen Projekten für Anlagen, die der  integrierten Umweltermächtigung unterliegen)

(1) Im Falle von UVP-pflichtigen Projekten für Anlagen, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen, findet das UVP-Verfahren laut den Artikeln von 17 bis 22 Anwendung, wobei es durch die Bestimmungen dieses Artikels ergänzt wird.

(2) Der gemeinsame Antrag auf UVP und integrierte Umweltermächtigung muss die Angaben laut den Artikeln 17 und 27 enthalten.

(3) Der Veröffentlichungshinweis laut Artikel 18 Absatz 2 muss anführen, dass das Projekt eine Anlage betrifft, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegt sowie die Informationen laut Artikel 28 Absatz 4 enthalten.

(4) Die Agentur erlässt die integrierte Umweltermächtigung in Übereinstimmung mit der Entscheidung über die UVP innerhalb von 30 Tagen ab der UVP-Entscheidung.

(5) Für die umwelttechnische Bauabnahme der Anlagen, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen und auch dem UVP-Verfahren unterzogen wurden, gilt das Abnahmeverfahren laut Artikel 31 für Anlagen, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen.

Art. 33 (Überwachung der Emissionen von Anlagen, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen)

(1) Die integrierte Umweltermächtigung beinhaltet angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messmethodik, die Messhäufigkeit, die Bedingungen, um die Einhaltung zu beurteilen und das entsprechende Prüfverfahren festgelegt sind; sie sieht außerdem die Verpflichtung vor, der Agentur regelmäßig und mindestens einmal jährlich die Daten zu liefern, die die Prüfung der Einhaltung der Ermächtigungsauflagen ermöglichen.

(2) Unbeschadet der Vorgaben in den anwendbaren BVT-Schlussfolgerungen, sieht die integrierte Umweltermächtigung die periodische Überwachung mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden vor, es sei denn, es wurden auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung des Kontaminationsrisikos andere Modalitäten oder längere Zeitspannen für die Überwachung festgelegt.

Art. 34 (Einhaltung der Bedingungen der integrierten  Umweltermächtigung)

(1) Ab dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt der Betreiber der Agentur und den interessierten Gemeinden die Daten der in der integrierten Umweltermächtigung vorgeschriebenen Emissionsüberwachungen gemäß den darin festgelegten Modalitäten und Zeiten. Der Betreiber teilt außerdem der Agentur jede Verletzung der Ermächtigungsbedingungen unverzüglich mit und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um innerhalb kürzester Zeit die Konformität wiederherzustellen.

Art. 35 (Umweltinspektionsplan des Landes)

(1) Die Landesregierung genehmigt und aktualisiert regelmäßig einen Umweltinspektionsplan des Landes, auf Vorschlag der Agentur und nach Anhören des Ministeriums für Umwelt und Schutz des Territoriums und des Meeres, um die Koordinierung mit den in den integrierten Umweltermächtigungen von staatlicher Zuständigkeit enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten, welche für das Landesgebiet erteilt wurden.

(2) Aufgrund des Umweltinspektionsplans des Landes erstellt die Agentur periodisch die Programme für die ordentlichen Umweltinspektionen, in denen die Häufigkeit der Lokalaugenscheine für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist, die zu Lasten des Betreibers durchzuführen sind.

Art. 36 (Inspektion der Anlagen, die der integrierten  Umweltermächtigung unterliegen)

(1) Bei den regelmäßigen Kontrollen der Anlagen, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen, prüft die Agentur gemäß den Vorgaben der Ermächtigung und des Inspektionsprogramms laut Artikel 35 Absatz 2 Folgendes:

  1. die Einhaltung der Bedingungen der integrierten Umweltermächtigung,
  2. die Regelmäßigkeit der Kontrollen zu Lasten des Betreibers, insbesondere die Regelmäßigkeit der Messungen und der Einrichtungen zur Vorbeugung der Umweltverschmutzung sowie die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte,
  3. ob der Betreiber die eigenen Mitteilungspflichten erfüllt hat, insbesondere ob er die Agentur regelmäßig informiert hat und im Falle von Vorfällen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der eigenen Anlage unverzüglich der Agentur mitgeteilt hat.

(2) Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen laut Absatz 1 kann die Agentur außerordentliche Umweltinspektionen bei jenen Anlagen durchführen, die gemäß diesem Titel genehmigt sind; die Kosten fallen zu Lasten des Landes.

(3) Um die Tätigkeiten laut den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen, muss der Betreiber die notwendige Unterstützung gewähren, damit jegliche technische Prüfung der Anlage und Probenahmen vorgenommen und jegliche im Rahmen dieses Titels erforderlichen Informationen eingeholt werden können.

(4) Der Bericht über das Ergebnis der Kontrollen und Inspektionen durch dazu von den staatlichen und Landesbestimmungen ermächtigte Bedienstete wird binnen zwei Monaten nach dem Lokalaugenschein der Agentur und dem Betreiber übermittelt; im Bericht sind die Situationen anzugeben, in denen die Vorschriften nicht eingehalten wurden, sowie die zu ergreifenden Maßnahmen vorzuschlagen.

Art. 37 (Überprüfung der integrierten Umweltermächtigung)

(1) Die Agentur überprüft regelmäßig die integrierte Umweltermächtigung in den von der Richtlinie 2010/75/EG vorgesehenen Fällen und bestätigt oder aktualisiert dabei die Ermächtigungsauflagen.

(2) In jedem Fall überprüft die Agentur die Ermächtigung nach zehn Jahren ab Ausstellung der integrierten Umweltermächtigung oder der letzten Überprüfung der gesamten Anlage. Für Anlagen mit Zertifizierung gemäß UNI EN ISO 14001 wird die Frist auf zwölf Jahre ausgedehnt. Für Anlagen mit Registrierung laut Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, wird die Frist auf 16 Jahre ausgedehnt.

(3) Die Agentur teilt dem Betreiber die Einleitung des Überprüfungsverfahrens mit und verlangt die hierfür erforderlichen Unterlagen. Bei der Überprüfung findet das Verfahren laut Artikel 28 Anwendung.

Art. 38 (Änderung an den Anlagen oder  des Betreibers)

(1) Der Betreiber teilt der Agentur alle an den Anlagen beabsichtigten Änderungen mit. Sofern sie es für notwendig erachtet, passt die Agentur, in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Dienststellenkonferenz, die integrierte Umweltermächtigung oder die entsprechenden Bedingungen an. Nach Ablauf von 60 Tagen ab der Mitteilung darf der Betreiber die mitgeteilten Änderungen vornehmen.

(2) Falls die Agentur die Änderungen als erheblich erachtet, informiert sie den Betreiber innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung, damit dieser einen neuen Antrag auf Ermächtigung und einen Bericht mit den aktualisierten Informationen einreichen kann.

(3) Der Betreiber informiert außerdem die Agentur über jeden neuen Antrag für die Anlage im Sinne der Gesetzgebung im Bereich Vorbeugung der Risiken schwerer Unfälle oder im Bereich Raumordnung oder Bauwesen. Die Mitteilung, die vor der Realisierung der Maßnahmen einzureichen ist, gibt die Elemente an, aufgrund welcher der Betreiber die Meinung vertritt, dass die vorgesehenen Maßnahmen weder Auswirkungen auf die Umwelt haben, noch gegen die von der integrierten Umweltermächtigung bereits ausdrücklich festgelegten Auflagen verstoßen.

(4) Bei Betriebswechsel teilen der alte und der neue Betreiber der Agentur die Änderungen innerhalb von 30 Tagen, auch mittels Eigenbescheinigung zur Übertragung der integrierten Umweltermächtigung, mit.

Art. 39 (Unfälle oder unerwartete Ereignisse)

(1) Unbeschadet der Regelung über Umwelthaftung im Bereich Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, informiert der Betreiber die Agentur unverzüglich bei allen Unfällen oder unerwarteten Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder unerwarteter Ereignisse und informiert die Agentur darüber.

(2) Aufgrund der Mitteilungen laut Absatz 1, kann die Agentur den Betreiber auffordern, alle zusätzlichen geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens, auch aufgrund der Vorschläge der im betreffenden Gebiet zuständigen Umweltbehörden, zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder unerwarteter Ereignisse erforderlich sind.

Art. 40 (Bestimmungen zum europäischen  Emissionsregister)

(1) In Südtirol ist die Agentur die zuständige Behörde für die Mitteilungspflicht und Pflicht zur Bewertung der Datenqualität laut Artikel 3 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 2011, Nr. 157, zwecks Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates.

5. TITEL
SAMMELGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Art. 41 (Anwendungsbereich)

(1) Für Projekte, die nicht dem UVP-Verfahren oder der integrierten Umweltermächtigung unterliegen, aber für die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften in den in Artikel 4 Absatz 1 angeführten Sachbereichen mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten oder andere wie auch immer benannte Akte der Zustimmung der Landesverwaltung erforderlich sind, findet das Sammelgenehmigungsverfahren Anwendung.

Art. 42 (Sammelgenehmigungsverfahren)

(1) Die zuständige Einrichtung übermittelt der Agentur die Projekte laut Artikel 41 mit den von den geltenden Rechtsvorschriften für die Ausstellung der Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten laut Artikel 41 vorgeschriebenen Unterlagen. Falls für das Projekt auch die Baugenehmigung erforderlich ist, muss dieses von der Gemeinde zusammen mit dem Gutachten der Gemeindebaukommission übermittelt werden.

(2) Die Agentur prüft innerhalb von 15 Tagen die formelle Vollständigkeit der Unterlagen und bestimmt, welche Genehmigungen, Ermächtigungen, Gutachten oder andere wie auch immer benannte Akte der Zustimmung für das Projekt eingeholt werden müssen und übermittelt dieses den zuständigen Ämtern.

(3) Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Unterlagen prüfen die zuständigen Ämter das Projekt. Im Falle von unvollständiger Dokumentation fordert die Agentur zusätzliche Unterlagen an, welche innerhalb von höchstens 30 Tagen einzureichen sind. In diesem Falle werden die Verfahrensfristen solange ausgesetzt, bis der Projektträger die angeforderten Unterlagen einreicht. Sollte der Projektträger die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachreichen, ist der Antrag als zurückgezogen zu betrachten. Der Projektträger kann in Anbetracht der Komplexität der angeforderten Unterlagen eine Verlängerung der Einreichfrist beantragen.

(4) Die Dienststellenkonferenz gibt gemäß Artikel 4 innerhalb einer Frist von 30 Tagen ein bindendes Gutachten ab und die Agentur übermittelt es der Einrichtung, die den Antrag gestellt hat.

(5) Dieses Gutachten ersetzt in jeder Hinsicht alle Genehmigungen, Ermächtigungen, Gutachten oder andere wie auch immer benannte Akte der Zustimmung für das Projekt, die von den geltenden Rechtsvorschriften auf den Sachgebieten laut Artikel 4 Absatz 1 vorgesehen sind.

(6) Das Gutachten der Dienststellenkonferenz hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der/Die Vorsitzende der Dienststellenkonferenz kann auf Antrag des Projektträgers die Gültigkeit um weitere zwei Jahre verlängern.

6. TITEL
BESCHWERDEN UND AUFSICHT

Art. 43 (Beschwerden)

(1) Gegen die Entscheidungen der Dienststellenkonferenz im Sinne der Artikel 16 Absatz 5 und 42 Absatz 4 können Träger eines entsprechenden Interesses innerhalb von 45 Tagen ab Mitteilung oder Veröffentlichung der Entscheidungen bei der Landesregierung aus Rechtsgründen und aus Sachgründen Beschwerde einlegen.

Art. 44 (Aufsicht)

(1) Die Überwachung der korrekten Ausführung und des Betriebs aller im Sinne dieses Gesetzes genehmigten oder bewilligten Bauten und Anlagen obliegt auch den Landesabteilungen, die für die Sachbereiche laut Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind.

(2) Unbeschadet der Strafen laut dem 3. Titel des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, geht die Agentur, bei Missachtung von Auflagen und Vorschriften, welche für UVP-pflichtige Bauten oder Anlagen erlassen worden sind, je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor:

  1. Aufforderung, mit Festlegung einer Frist, innerhalb welcher die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind,
  2. Anordnung zur Einstellung der Arbeiten und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Begutachtung durch den Umweltbeirat. Sorgt der Übertreter nicht innerhalb der festgesetzten Frist selbst dafür, veranlasst die Agentur, dass die Arbeiten, die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nötig sind, von Amts wegen ausgeführt werden; die Kosten gehen zu Lasten des Übertreters. Wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Meinung des Umweltbeirates nicht oder nur zum Teil möglich ist, ist der Übertreter zur Entschädigung für den der Umwelt zugefügten Schaden verpflichtet. Die Höhe des Schadenersatzes wird von der Agentur, nach Anhören der für die Sachgebiete laut Artikel 4 Absatz 1 zuständigen Abteilungen, festgesetzt.

(3) Unbeschadet der Strafen und Sicherheitsmaßnahmen laut Titel 3/bis des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, geht die Agentur im Falle einer Inbetriebnahme ohne Ermächtigung oder bei Missachtung der Vorschriften für die Zwecke der Ermächtigung, welche für UVP-pflichtige Anlagen erlassen wurden, je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor:

  1. Aufforderung, mit Festlegung einer Frist innerhalb welcher die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind und einer Frist innerhalb welcher alle geeigneten provisorischen oder zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, welche die Agentur für notwendig hält, um die Konformität wiederherzustellen oder provisorisch zu gewährleisten, unbeschadet der Pflichten des Betreibers in Bezug auf die autonome Umsetzung von Schutzmaßnahmen,
  2. Aufforderung und gleichzeitige Aussetzung der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit, falls eine unmittelbare Gefahr oder ein Schaden für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht bzw. verursacht wurde oder im Falle von wiederholten Übertretungen,
  3. Widerruf der Ermächtigung und Anordnung der Schließung der Anlage aufgrund eines Gutachtens der Dienststellenkonferenz bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften, die mit der Aufforderung auferlegt wurden, und bei wiederholten Übertretungen, durch die die Umwelt gefährdet oder geschädigt wird,
  4. Schließung der Anlage im Falle des Betriebes ohne Ermächtigung.

(4) Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der integrierten Umweltermächtigung und bei gesundheitsgefährdenden oder -schädigenden Situationen verständigt die Agentur den Bürgermeister/die Bürgermeisterin, damit er/sie eventuell Maßnahmen im Sinne des Artikels 217 des königlichen Dekretes vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, ergreifen kann.

7. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 45 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Fälligkeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen integrierten Umweltermächtigungen ist bis zur Überprüfung laut Artikel 37 verlängert.

Art. 46 (Änderung von Bestimmungen)

(1) Am Ende vom Artikel 5 Absatz 2 des Landegesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen, werden auch die von den Bestimmungen im Bereich Umweltverträglichkeit für diesen Projekttyp vorgesehenen Daten veröffentlicht.“.

(2) Nach Artikel 8 Absatz 9 des Landegesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„10. Die Dienststellenkonferenz entscheidet über die UVP-Pflicht für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen.“.

(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen, wird dem Ansuchen um Genehmigung auch die von den Bestimmungen im Bereich Umweltverträglichkeit vorgesehene Umwelt-Vorstudie beigelegt; diese wird der für die Feststellung der UVP-Pflicht zuständigen Behörde übermittelt.“.

(4) Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Dienststellenkonferenz entscheidet auch über die UVP-Pflicht für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen.“.

(5) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„g) der Umweltbericht laut Artikel 5 der Richtlinie 2001/42/EG; für die Abänderungen des Planes ist der Umweltbericht notwendig, wenn die geplanten Eingriffe der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterliegen; wenn die geplanten Eingriffe dem Verfahren zur Feststellung der SUP-Pflicht unterliegen, so ist der Umwelt-Vorbericht erforderlich.“

Art. 47 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 48 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2017 mit sich.

(2) Die Spesen zulasten der folgenden Haushaltsjahre werden im jährlichen Haushaltsgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANHANG A
(Artikel 15 Absatz 2)

Projekte im Zuständigkeitsbereich des Landes Südtirol, die der UVP unterliegen

(1) Der UVP unterliegen Projekte, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(2) Auf jeden Fall wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt für:

  1. Projekte laut Anhang III zum 2. Teil des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, die nicht im Anhang II zum 2. Teil desselben Dekretes enthalten sind,
  2. Projekte betreffend neue Bauwerke oder Eingriffe laut Anhang IV zum 2. Teil des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, die auch nur teilweise in vom Gesetz vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, in geltender Fassung, definierte Schutzgebiete fallen,
  3. Projekte laut Anhang IV zum 2. Teil des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, wenn man aufgrund des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht zur Auffassung gelangt, dass diese erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Die für diese Projekte anzuwendenden Kriterien und Schwellenwerte sind in den Leitlinien für die Feststellung der UVP-Pflicht für Projekte im Zuständigkeitsbereich der Regionen und Autonomen Provinzen festgelegt, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, erlassen wurden. Die in den Leitlinien genannten Verweise auf die staatlichen Bestimmungen sind als Verweise auf die entsprechenden Landesbestimmungen zu verstehen.

(3) Das Verfahren für die Feststellung der UVP-Pflicht wird durchgeführt für:

  1. Änderungen oder Erweiterungen von Projekten laut Anhang III und IV zum 2. Teil des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, deren Realisierung erhebliche und negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte; ausgeschlossen bleiben die Änderungen oder Erweiterungen, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche im Anhang III festgelegt sind, nicht überschreiten,
  2. Projekte laut Anhang IV zum 2. Teil des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, unter Anwendung der Kriterien und Schwellenwerte gemäß den Leitlinien, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe f) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, erlassen wurden.
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