(1) Der Projektträger reicht bei der Agentur den Antrag ein, dem folgende Unterlagen beiliegen: das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie, die nichttechnische Zusammenfassung sowie ein Verzeichnis der Ermächtigungen, Vereinbarungen, Konzessionen, Lizenzen, Gutachten, Unbedenklichkeitserklärungen und wie auch immer benannten Akte der Zustimmung, die der Projektträger für die Realisierung des Bauwerkes oder Eingriffs bereits eingeholt hat oder noch einholen muss.
(2) Die Agentur veröffentlicht innerhalb von 15 Tagen nach Einreichen des Antrags auf ihrer Webseite den Hinweis über die erfolgte Hinterlegung des Projektes, das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie und die nichttechnische Zusammenfassung und teilt den Behörden mit Zuständigkeit in den Umweltbereichen gemäß Artikel 4 und den Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, die erfolgte Veröffentlichung mit.
(3) Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates bestellt die Arbeitsgruppe laut Artikel 3. Innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung laut Absatz 2 prüft die Arbeitsgruppe die Vollständigkeit der Unterlagen. Sollte der Antrag unvollständig sein, fordert die Arbeitsgruppe beim Projektträger die Ergänzungen an, welche innerhalb von höchstens 30 Tagen einzureichen sind. In diesem Fall gelten die Verfahrensfristen bis zum Einreichen der Zusatzunterlagen als ausgesetzt. Sollte der Projektträger die ergänzten Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist einreichen, ist der Antrag als zurückgezogen zu betrachten. Der Projektträger hat die Möglichkeit, aufgrund der Komplexität der einzureichenden Unterlagen eine Fristverlängerung zu beantragen.
(4) Innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung laut Absatz 2 können alle Interessierten in das Projekt und die entsprechende Umweltverträglichkeitsstudie Einsicht nehmen, Stellungnahmen einreichen und auch neue Erkenntnisse und Bewertungen einbringen. Die Stellungnahmen werden unverzüglich auf der Webseíte der Agentur veröffentlicht.
(5) Die Gemeinde oder die Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, oder der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin einer landesweit tätigen Umweltschutzorganisation können bei der Agentur innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung beantragen, dass die Konsultation im Rahmen einer öffentlichen Anhörung stattfindet. Diese muss innerhalb der darauffolgenden 40 Tage abgeschlossen werden, andernfalls wird das Verfahren archiviert. Das Protokoll über die öffentliche Anhörung wird von der Agentur verfasst.
(6) Der Projektträger kann in die eingegangenen Stellungnahmen Einsicht nehmen und selbst innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist laut Absatz 4 Stellung nehmen. Innerhalb dieser Frist kann der Projektträger mitteilen, Änderungen an den Unterlagen anbringen zu wollen, auch aufgrund der bei der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen oder Einwände. In diesem Fall sind die Unterlagen innerhalb einer Frist von 30 Tagen einzureichen, die auf begründeten Antrag des Projektträgers verlängert werden kann. Die Verfahrensfristen gelten vom Datum der Mitteilung bis zum Einreichen der Unterlagen als ausgesetzt.
(7) Die Agentur verfügt, nach Anhören der Arbeitsgruppe, eine neue Veröffentlichung, wenn sie der Meinung ist, dass die Änderungen wesentlich und für die Öffentlichkeit relevant sind. Innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung des Hinweises über die Hinterlegung der Projektänderungen können alle Interessierte in das Projekt und die dazugehörende Umweltverträglichkeitsstudie Einsicht nehmen, eigene Stellungnahmen abgeben und nur zu den Projektänderungen auch neue Erkenntnisse und Bewertungen einbringen.