(1)Um den Kleinst-, Klein-, und mittleren Unternehmen, den Freiberuflern sowie den größeren Unternehmen, die der Definition der Europäischen Union für Unterstützungsmaßnahmen von Seiten der Europäischen Investitionsbank (EIB) entsprechen und insgesamt nicht mehr als ein Sechstel aller den Konsortien oder Genossenschaften angeschlossenen Unternehmen ausmachen, den Kreditzugang zu erleichtern und zu ihren Gunsten das System der Kreditbürgschaften zu stärken, unterstützt das Land Südtirol mit geeigneten Instrumenten das Wachstum und den Zusammenschluss der Kreditbürgschaftsgenossenschaften und Konsortien für die Kreditbürgschaft, nachfolgend als Garantiegenossenschaften bezeichnet. Voraussetzung ist, dass diese ihren Sitz und ihre Haupttätigkeit in der Provinz Bozen haben und dass sie vom Land im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen anerkannt sind. 3)
(2) Zur Vollendung des Prozesses des Wachstums und des Zusammenschlusses der Garantiegenossenschaften und Garantiekonsortien verfolgt das Land das Ziel der Schaffung einer einzigen Garantiegenossenschaft im Landesgebiet.