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In vigore al: 04/10/2016

b) Landesgesetz vom 14. März 2003, Nr. 41)
Bestimmungen über die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. April 2003, Nr. 13.

Art. 1

(1) Für die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtags finden die Bestimmungen laut Regionalgesetz vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, Anwendung, soweit sie mit den folgenden Absätzen vereinbar sind.

(2) Das Gebiet des Landes Südtirol bildet einen einzigen Wahlkreis für die Wahl des Landtages.

(3) Die Zahl der Landtagsabgeordneten beträgt fünfunddreißig.

(4) Die Ermittlungen und Untersuchungen über die in den Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeitsgründe fallen in die Zuständigkeit der Wahlbestätigungskommission des Landtages, die vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin mit der Prüfung des Falles betraut wird. Die Wahlbestätigungskommission wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden innerhalb von 15 Tagen ab der ersten Sitzung des Landtags ernannt; sie wird aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern gebildet, jedoch aus nicht mehr als sieben Personen.

(5) Das Dekret, mit dem die Wahlen ausgeschrieben werden, ist im Amtsblatt der Region bis zum fünfundvierzigsten Tag vor dem Wahltag zu veröffentlichen. Es wird über die Web-Seite der Autonomen Provinz Bozen bekannt gemacht. Den Gemeinden des Landes wird das Dekret über E-Mail mitgeteilt.

(6) Innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung des Dekrets zur Ausschreibung der Wahl wird die zentrale Wahlbehörde konstituiert.

(7) Die zentrale Wahlbehörde setzt sich zusammen aus einem Richter/einer Richterin des Landesgerichts Bozen, einem Richter/einer Richterin des Regionalen Verwaltungsgerichts-Autonome Sektion Bozen und einem Richter/einer Richterin des Rechnungshofs-Autonome Sektion Bozen.

(8) Die Mitglieder der zentralen Wahlbehörde werden durch das Los aus drei Vorschlägen mit je drei Namen ermittelt; diese Vorschläge werden vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichts und von den Präsidenten/den Präsidentinnen der genannten Autonomen Sektionen gemacht. Der Direktor/Die Direktorin der Abteilung Zentrale Dienste der Landesverwaltung wählt aus jedem dieser Vorschläge durch das Los ein effektives Mitglied und ein Ersatzmitglied für die Wahlbehörde aus. Die dermaßen ausgewählten Mitglieder der Behörde wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und Vizepräsidenten/eine Präsidentin und Vizepräsidentin.

(9) Die Sekretariatsaufgaben der zentralen Wahlbehörde werden von der Landesabteilung Zentrale Dienste wahrgenommen.

(10) Die zentrale Wahlbehörde ergreift außerdem jede Initiative, die für eine gedeihliche Erledigung ihrer Aufgaben dienlich ist; dabei gewährleistet sie ein Höchstmaß an Unparteilichkeit und Transparenz.

(11) Die Mitglieder der zentralen Wahlbehörde haben Anspruch auf die Entschädigungen, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, für Kommissionen von externer Relevanz vorsieht.

(12) Die Parteien oder organisierten politischen Gruppen hinterlegen bei der Abteilung Zentrale Dienste der Landesverwaltung für die zentrale Wahlbehörde die Listenzeichen, mit denen sie sich auf den Wählerlisten voneinander unterscheiden wollen, und zwar in dreifacher Ausfertigung auch in Farbe; die Hinterlegung der Listenzeichen hat während der Dienstzeiten, jedoch nicht vor dem vierundvierzigsten und nicht nach dem dreiundvierzigsten Tag vor dem Wahltag - die Feiertage und die Vorfeiertage werden nicht gerechnet - zu erfolgen. 2)

(13) Die Kandidatenlisten werden der zentralen Wahlbehörde bei der Landesabteilung Zentrale Dienste in der Zeit zwischen dem vierunddreißigsten Tag und 12 Uhr des einunddreißigsten Tages vor dem Wahltag - die Festtage und Vorfesttage werden nicht mitgezählt - während der Dienstzeit vorgelegt. Die drei Ausfertigungen des Listenzeichens, die mit der Wahlwerbeliste gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, vorzulegen sind, können auch in Farbe sein. 3)

Auf keiner Liste darf ein Geschlecht mehr als Zweidrittel der Kandidatinnen/Kandidaten stellen. Im Falle einer Dezimalzahl wird auf die nächste Einheit ab- oder aufgerundet.4)

(14) Keine Unterschriftenleistung ist für die Vorlegung der Listen der Parteien oder der politischen Gruppen erforderlich, die bei der letzten Landtagswahl Kandidaturen mit eigenem Listenzeichen vorgelegt und mindestens einen Sitz erhalten haben.5)

(15) Bis zum Tag nach Verfall der Frist laut Absatz 13 entscheidet die zentrale Wahlbehörde über die Kandidatenlisten und macht den Listeneinbringern/Listeneinbringerinnen sofort Mitteilung über die zugelassenen Kandidaten/Kandidatinnen und Listenzeichen. Falls eine Liste einen Anteil an Kandidatinnen/Kandidaten aufweist, der höher ist als die Festlegung gemäß Absatz 13, werden die Kandidatinnen/Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts von der Liste gestrichen, beginnend bei der letzten Kandidatin/beim letzten Kandidaten ebendieses Geschlechts auf der Liste. 6)

(16) Die Stimmzettel und die Stempel der Sektionen werden von der Landesabteilung Zentrale Dienste zur Verfügung gestellt.

(17) Für jede Sektion ernennt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ein Wahlamt, das sich aus dem Präsidenten/der Präsidentin, drei Stimmzählern/Stimmzählerinnen - davon übernimmt einer/eine, der/die vom Präsidenten/von der Präsidentin bestimmt wird, die Funktionen eines stellvertretenden Präsidenten/einer stellvertretenden Präsidentin - und dem Sekretär/der Sekretärin zusammensetzt. Wenn sich im Bereich des Sektionswahlamtes Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit weniger als 100 Betten befinden, setzt sich das Wahlamt aus dem Präsidenten/der Präsidentin, vier Stimmzählern/Stimmzählerinnen und dem Sekretär/der Sekretärin zusammen.

(18) Die Stimmzähler/Stimmzählerinnen und der Sekretär/die Sekretärin des Sektionswahlamtes werden durch das Los nach den Modalitäten laut Absatz 21 unter den Personen gewählt, welche die Schulpflicht erfüllt haben.

(19) Der Präsident/die Präsidentin des Sektionswahlamtes wird durch das Los nach den Modalitäten laut Absatz 21 unter den Personen gewählt, die:

  • a)  das Wahlrecht für die Landtagswahlen haben,
  • b)  mindestens die Oberschulreife haben,
  • c)  im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,
  • d)  wenn es sich um die ladinischen Gemeinden handelt, im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,
  • e)  EDV-Grundkenntnisse haben.

(20) Die Funktion eines Präsidenten/einer Präsidentin, die eines Stimmzählers/einer Stimmzählerin und die eines Sekretärs/einer Sekretärin dürfen nicht ausüben

  • a)  wer bei den Streitkräften Dienst leistet,
  • b)  Amtsärzte/Amtsärztinnen und Basisärzte/Basisärztinnen,
  • c)  Gemeindesekretäre/Gemeindesekretärinnen und Gemeindebedienstete, die für den Dienst bei den Gemeindewahlämtern zugeteilt oder dazu abgeordnet sind,
  • d)  Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl zum Landtag.

(21) Zwischen dem fünfundzwanzigsten und dem zwanzigsten Tag vor den Wahlen nimmt der Präsident/die Präsidentin des Gemeindewahlamtes in öffentlicher Sitzung, die zwei Tage vorher durch ein Plakat an der Amtstafel der Gemeinde angekündigt wird, im Beisein der Listenvertreter/Listenvertreterinnen der ersten Sektion der Gemeinde, falls solche ernannt sind, folgende Wahlhandlungen vor:

  • a)  die Auslosung des Präsidenten/der Präsidentin, des Sekretärs/der Sekretärin und von so vielen Stimmzählern/Stimmzählerinnen, wie für jede Wahlsektion der Gemeinde benötigt werden,
  • b)  die Erstellung einer Rangordnung von Präsidenten/Präsidentinnen, Sekretären/Sekretärinnen und Stimmzählern/Stimmzählerinnen, die durch das Los ausgewählt werden, um die nach Buchstabe a) Ausgewählten im Falle eines Verzichts oder einer Verhinderung in der Reihenfolge der Ziehung ersetzen zu können.

(22) Wenn die Anzahl der im Sinne von Absatz 21 ausgelosten Personen nicht ausreicht, nimmt der Präsident/die Präsidentin des Gemeindewahlamtes eine weitere Auslosung aus den in den Wählerlisten der Gemeinde Eingetragenen vor.

(23) Den Ausgelosten teilt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin so schnell wie möglich und spätestens am fünfzehnten Tag vor den Wahlen die erfolgte Ernennung mit.

(24) Allfällige schwerwiegende Verhinderungen zur Ausübung der Funktion müssen innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung der Ernennung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin mitgeteilt werden, der/die für die Ersetzung der Verhinderten durch die Wähler aus der Rangordnung laut Absatz 21 Buchstabe b) sorgt; die Ernennung wird den Betroffenen spätestens am dritten Tag vor den Wahlen mitgeteilt.

(25) Die Entschädigung der Mitglieder der Wahlbehörde entspricht jener, die für die Wahl zur Abgeordnetenkammer vorgesehen ist.

(26) Die Namen der Angehörigen der Streitkräfte und der im Staatsdienst stehenden militärischen Korps sowie der Staatspolizei, die im Sinne von Artikel 41 des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, zur Stimmabgabe zugelassen wurden, werden am Ende der Wählerlisten der Sektion eingetragen.

(27) Nach Abschluss der Stimmauszählung erklärt und protokolliert der Präsident/die Präsidentin des Sektionswahlamtes das Ergebnis und sorgt sodann

  • a)  für die Bereitstellung des Umschlages Nr. 1, in dem die Wählerlisten der Sektion, das Protokoll, die Stimmzählungstabelle, die Stimmzettel mit den gültigen Stimmen, die nichtigen Stimmzettel, die weißen Stimmzettel, jene mit nichtigen oder beanstandeten Listen- oder Vorzugsstimmen, gleichgültig, ob die beanstandeten vorläufig zugewiesen wurden oder nicht, die beschädigten Stimmzettel und jene, die dem Wähler/der Wählerin abgenommen wurden, der/die von der Wahlkabine entfernt wurde oder sich geweigert hatte, diese zu betreten, enthalten sind, außerdem alle weiteren Unterlagen über Einsprüche und Beschwerden, die während der Wahlhandlungen eingereicht wurden, die Schriftstücke über die Ernennung der Listenvertreter/Listenvertreterinnen, die Urteile des Oberlandesgerichts, die Bescheinigungen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin laut Artikel 32/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung, und die ärztlichen Zeugnisse,
  • b)  für die Versiegelung des Umschlags Nr. 1 mit dem Stempel des Wahlamtes, mit der eigenen Unterschrift und mit jener von mindestens zwei Stimmzählern/Stimmzählerinnen sowie, nach Abschluss der Amtshandlungen, für dessen Übermittlung an die zentrale Wahlbehörde über die örtlich zuständige Gemeindeverwaltung, welche für eine rasche Zustellung sorgt, oder auf einem anderen Weg, der von der zuständigen Landesabteilung zu bestimmen ist,
  • c)  dafür, dass das restliche Material, das für die Abwicklung der Wahlhandlungen übergeben wurde, in den Umschlag Nr. 2 gegeben und an die zentrale Wahlbehörde nach den Modalitäten laut Buchstabe b) geschickt wird.

(28) Im Protokoll laut Absatz 27 Buchstabe a) sind die Amtshandlungen beschrieben, die vom Sektionswahlamt durchgeführt wurden; es enthält auf jeden Fall die folgenden Daten:

  • a)  den Tag und die genaue Uhrzeit der Einsetzung des Wahlamtes sowie die Zunamen seiner Mitglieder und jene der Listenvertreter/der Listenvertreterinnen,
  • b)  die Feststellung der Zahl der in den Sektionslisten eingetragenen Wähler/Wählerinnen und jener, die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, zur Stimmabgabe in der Sektion zugelassen wurden,
  • c)  die Angabe der Zahl der Stimmzettel, die vor Beginn der Wahl und allenfalls während der Wahl beglaubigt wurden,
  • d)  die namentliche Angabe der Wähler/Wählerinnen, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, zur Stimmabgabe zugelassen wurden,
  • e)  die Angabe der Ergebnisse der Stimmzählung, die wie folgt zusammenzufassen sind:
    • 1)  Gesamtzahl der Abstimmenden,
    • 2)  Gesamtzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen einschließlich der beanstandeten, aber zugewiesenen Stimmen,
    • 3)  Gesamtzahl der Stimmzettel mit den beanstandeten und nicht zugewiesenen Stimmen,
    • 4)  Gesamtzahl der Stimmzettel mit den nichtigen Stimmen,
    • 5)  Gesamtzahl der nichtigen Stimmzettel,
    • 6)  Gesamtzahl der leeren Stimmzettel.
    •   Die Zahl laut Ziffer 1)  wird der Sektionswählerliste sowie den in den Artikeln 45, 46 und 47 des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen Listen entnommen, die für die Wahl gedient haben, während die Angaben laut Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 den Stimmzählungstabellen entnommen werden, die einen wesentlichen Bestandteil des Protokolls bilden,
  • f)  eine kurze Beschreibung eines jeden ungewöhnlichen Ereignisses, eines jeden Zwischenfalles, einer jeden Beanstandung oder eines jeden anderen Umstandes, der während der Abwicklung der Amtshandlungen eingetreten ist, sowie die Angabe der dem Wahlamt vorgelegten Einsprüche oder Beschwerden und der vom Präsidenten/von der Präsidentin getroffenen Maßnahmen,
  • g)  das Verzeichnis der Beilagen zum Protokoll,
  • h)  die Angabe des Tages und der Stunde des Abschlusses der Amtshandlungen,
  • i)  am Ende die Unterschrift aller Mitglieder des Wahlamtes und der Listenvertreter/Listenvertreterinnen.

(29) Die Daten laut den Absätzen 27 und 28 können der zentralen Wahlbehörde außer in Papierform auch durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden; die entsprechende Vorgangsweise wird von der Abteilung Zentrale Dienste festgelegt.

(30) Über alle Amtshandlungen der zentralen Wahlbehörde wird ein Protokoll verfasst, das jedenfalls die folgenden Daten enthalten muss:

  • a)  den Tag und die Uhrzeit der Einsetzung der Behörde sowie die Namen ihrer Mitglieder und der Listenvertreter/Listenvertreterinnen,
  • b)  die Angabe der Ergebnisse der Überprüfung der Stimmzettel mit den beanstandeten und nicht zugewiesenen Stimmen,
  • c)  die Angabe der Listenstimmenanzahl,
  • d)  die Angabe der Zahl der jeder Liste zugewiesenen Sitze,
  • e)  für jede Liste die Rangordnung der Kandidaten/Kandidatinnen in absteigender Reihenfolge der entsprechenden persönlichen Stimmenanzahl,
  • f)  die Angabe der für jede Liste als gewählt verkündeten Kandidaten/Kandidatinnen;
  • g)  am Ende die Unterschrift aller Mitglieder des Wahlamtes.

(31) Eine Ausfertigung des Protokolls wird für die Zwecke der Obliegenheiten laut Absatz 4 der Wahlbestätigungskommission des Landtags übermittelt.

(32) Die zentrale Wahlbehörde teilt den gewählten Landtagsabgeordneten die erfolgte Verkündung mit und benachrichtigt sofort den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau, welcher/welche der Öffentlichkeit sofort deren Namen bekannt gibt.

(33) Die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergebenden Ausgaben trägt das Land.

(34) Die Ausgaben für die Einrichtung der Wahlämter, für die Aufstellung der Sektionswählerlisten und für die Zahlung der Vergütungen an die Mitglieder des Wahlamtes werden von der Gemeinde vorgestreckt und vom Land durch die Abteilung Zentrale Dienste zurückerstattet.

(35) Um die ordnungsgemäße Abwicklung des Wahldienstes zu gewährleisten, wird den Gemeinden ein Beitrag gewährt, der entsprechend der Anzahl der in den Wählerlisten eingetragenen Personen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Gemeindenverband festgesetzt wird.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

2)
Art. 1 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 8. Mai 2013, Nr. 5.
3)
Art. 1 Absatz 13 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 8. Mai 2013, Nr. 5.
4)
Art. 1 Absatz 13 wurde so ergänzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 8. Mai 2013, Nr. 5.
5)
Art. 1 Absatz 14 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 8. Mai 2013, Nr. 5.
6)
Art. 1 Absatz 15 wurde so ergänzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 8. Mai 2013, Nr. 5.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
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ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
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