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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen, Subventionen und Beihilfen gemäß Artikel 81 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5. März 2001

Anlage A

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Investitionen im Gesundheitsbereich

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Beiträgen für Investitionen für die Realisierung, außerordentliche Instandhaltung und Verbesserung von Einrichtungen, die notwendig sind, um die Ziele laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, zu erreichen.

Art. 2
Begünstigte

1. Die Beiträge laut Artikel 1 werden Stiftungen, öffentlichen und privaten Körperschaften und Konsortien, Sozialgenossenschaften, Komitees und Vereinen mit oder ohne Gewinnabsicht gewährt, unter der Berücksichtigung der „De minimis“- Bestimmung, gemäß der Verordnung EU Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“ an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.

2. Die Beiträge dürfen nicht dem Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährt werden.

Art. 3
Einreichung der Anträge

1. Der Beitragsantrag wird beim zuständigen Amt der Landesabteilung Gesundheitswesen, nachstehend als Amt bezeichnet, eingereicht, und zwar vor der Verwirklichung der Investition.

2. Der Antrag muss vom 1. Jänner des Bezugsjahres bis zur Ausschlussfrist vom 31. Jänner desselben Jahres eingereicht werden.

3. Der von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Antrag mit den dazugehörigen Anlagen kann im Amt eingereicht werden oder mit Einschreiben oder zertifizierter elektronischer Post, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, übermittelt werden. Bei Übermittlung mit Einschreibebrief ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend.

4. Der Antrag und die dazugehörigen Anlagen müssen auf den vom zuständigen Amt in Papierform oder in digitaler Form bereit gestellten Formularen abgefasst werden; die digitalen Unterlagen können von der Webseite der Landesabteilung Gesundheitswesen heruntergeladen werden.

5. Der Antrag muss mit einem elektronischen Kennzeichen bzw. mit einer Stempelmarke versehen sein. Eine etwaige Befreiung muss angeführt werden.

Art. 4
Unterlagen

1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die juristische Person satzungsgemäß im Bereich der Gesundheitsfürsorge tätig ist,

b) eine Erklärung, dass für den selben Zweck nicht bei einem anderen Landesamt oder bei einer anderen öffentlichen Körperschaft ein Antrag gestellt wurde,

c) eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gründungsurkunde, falls der Antrag zum ersten Mal gestellt wird, oder falls diese Dokumente geändert oder ergänzt wurden,

d) eine Erklärung über den Rückbehalt bezüglich der Einkommenssteuer von juristischen Personen im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 23. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

e) eine Erklärung hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht (MwSt.),

f) eine Darlegung der Gründe, welche die geplante Anschaffung oder die Projektierungsarbeit rechtfertigen,

g) für Arbeiten: das Vorprojekt oder das endgültige bzw. Ausführungsprojekt, Kostenvoranschläge und ein detaillierter erläuternder technischer Bericht,

h) für Ankäufe: mindestens drei verschiedene Kostenvoranschläge,

i) der Finanzierungsplan,

j) die Projektgenehmigung des Landesamtes für Hygiene und öffentliche Gesundheit mit Dekret des Landesrates/der Landesrätin für Gesundheit,

k) alle Gutachten, Genehmigungen und Rechtstitel, die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen sind,

l) das Genehmigungsprotokoll des zuständigen Organs bezüglich der Ankäufe oder Arbeiten,

m) eine Auflistung der im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum angekauften Ausstattungen mit Wertangabe.

Art. 5
Prüfung der Anträge

1. Das Amt prüft die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und legt die Höhe des jeweiligen Beitrags fest.

2. Für die Bewertung der Projekte und der entsprechenden Kostenvoranschläge kann das Amt externe Fachpersonen hinzuziehen.

3. Das Amt kann eine Berichtigung oder Ergänzung des Antrags mit etwaigen Daten oder Unterlagen beantragen, die für die Antragsprüfung notwendig sind.

4. Innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt einer entsprechenden Mitteilung muss der Antrag berichtigt oder ergänzt werden. Geschieht dies nicht, wird der Antrag archiviert.

Art. 6
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben in Bezug auf die von der Landesgesundheitsplanung vorgesehenen Tätigkeiten sind zulässig:

a) Ausgaben für den Bau, den Umbau, die außerordentliche Instandhaltung sowie Verbesserung von Einrichtungen,

b) Ausgaben für den Ankauf oder die Erneuerung der Ausstattung, Geräte, Büromöbel und -geräte,

c) Ausgaben für die Anschaffung und Installation von EDV-Systemen sowie für die Anschaffung, Entwicklung und Installation der notwendigen Software,

d) Ausgaben für Heilbehelfe (medizinische Produkte inbegriffen),

e) Ausgaben für Technik und Projektierung.

Art. 7
Unzulässige Ausgaben

1. Für folgende Ausgaben werden keine Beiträge gewährt:

a) Ausgaben, die nicht in der Landesgesundheitsplanung vorgesehen sind,

b) die Mehrwertsteuer (MwSt.) in Bezug auf die Ausgabe, für die ein Beitrag beantragt wird, die von der Körperschaft als absetzbar erklärt wurde,

c) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken,

d) Ausgaben für den Erwerb von Verbrauchsmaterial,

e) jede sonstige Ausgabe, die nicht ausreichend erläutert oder angemessen belegt wurde,

f) sämtliche Ausgaben für Tätigkeiten, die nicht mit den Zielen laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, vereinbar sind.

Art. 8
Beitragssätze

1. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann ein Beitrag von höchstens 75 % der anerkannten Kosten gewährt werden, und zwar für:

a) den Bau, den Umbau, die außerordentliche Instandhaltung sowie Verbesserung von Einrichtungen, die für die Erbringung von Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge notwendig sind,

b) den Ankauf von Heilbehelfen, die für die Prävention, Therapie, Rehabilitation und Diagnostik notwendig sind.

2. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel wird ein Beitrag von höchstens 50 % der anerkannten Kosten gewährt, und zwar für:

a) den Ankauf oder die Erneuerung von Ausstattungen, Geräten, Büromöbeln und -geräten,

b) den Ankauf von Heilbehelfen, die nicht der Prävention, Diagnostik und Rehabilitation dienen,

c) Ausgaben für die Anschaffung und Installation von EDV-Systemen sowie für die Anschaffung, Entwicklung und Installation der notwendigen Software.

3. Planen die Körperschaften Vorhaben, deren Verwirklichung zwei oder mehrere Jahre in Anspruch nimmt, so muss das Gesamtprojekt vorgelegt werden und das Amt beurteilt den Projektumfang und dessen voraussichtliche Umsetzungsdauer.

4. Für mehrjährige Vorhaben sind etwaige Mehrkosten beitragsfähig, sofern sie vorab dem Amt mitgeteilt werden und es sich dabei um ursprünglich unvorhersehbare Ausgaben handelt und nur, falls sie nicht auf eine Preissteigerung oder eine Fehlplanung zurückzuführen sind. Die Mehrkosten sind nur beitragsfähig, wenn sie mindestens zehn Prozent der ursprünglich veranschlagten Ausgaben entsprechen.

5. Änderungen der Art der geplanten Investitionen sind während des Finanzjahres/Finanzgebarung für die Beitragsgewährung zulässig, sofern sie vor der Durchführung der Ersatzinvestition dem Amt mitgeteilt werden, das die Zulässigkeit prüft.

6. Die geförderten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Haushaltsjahr beginnen, in dem der Beitragsantrag eingereicht wurde.

Art. 9
Prioritäten

1. Reicht die finanzielle Verfügbarkeit auf dem entsprechenden Haushaltskapitel des Landeshaushaltes für die zulässigen Anträge nicht aus, werden Prioritäten gesetzt, und zwar in folgender Reihenfolge:

a) Beiträge für bereits laufende Umbauvorhaben, welche den Prioritäten der Landesgesundheitsplanung entsprechen,

b) Beiträge für den Bau, den Umbau, die außerordentliche Instandhaltung sowie Verbesserung von Einrichtungen,

c) Beiträge für den Erwerb von Ausstattungen im Rahmen eines Umbaus.

2. Bei zusätzlichen Anträgen werden die Beitragssätze unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Mittel und der Prioritäten der Landesgesundheitsplanung im Verhältnis gekürzt.

Art. 10
Rechnungslegung

1. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Höhe der effektiv durchgeführten und dokumentierten Investitionen ausgezahlt. Liegen die effektiv getätigten Ausgaben unter dem zugelassenen Betrag, wird die gewährte Begünstigung im Verhältnis gekürzt.

2. Die aus der Rechnungslegung hervorgehenden Investitionsarten müssen jenen entsprechen, die auf der Grundlage der Kostenvoranschläge oder der vorgelegten Projekte zugelassen wurden.

3. Das Amt stellt die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen wie folgt fest:

a) für den Ankauf von Ausstattungen und Heilbehelfen auf der Grundlage ordnungsgemäß quittierter Ausgabenbelege oder sonstiger Buchhaltungsunterlagen mit vergleichbarer Beweiskraft,

b) für Bauarbeiten auf der Grundlage ordnungsgemäß quittierter Ausgabenbelege und einer beeideten Erklärung der Bauleitung über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition, oder der Erklärung des antragstellenden Subjekts, falls die Bauleitung nicht vorgesehen ist.

4. Das Amt kann die Auszahlung des Beitrages für Bauarbeiten über einen Betrag von mehr als 150.000,00 Euro (ohne MwSt.) auf der Grundlage der festgestellten Baufortschritte auch in mehreren Raten verfügen.

5. Die Rechnungslegung muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Zuweisung des Beitrags erfolgen.

6. Alle Ausgabenbelege müssen in Originalausfertigung und als Fotokopie, fortlaufend nummeriert, zusammen mit einer Auflistung der Rechnungen und dem auf dem vom Amt bereitgestellten Formular abgefassten Auszahlungsantrag eingereicht werden.

7. Die Ausgabenbelege müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen und auf das antragstellende Subjekt ausgestellt sein.

Art. 11
Pflichten

1. In Bezug auf die geförderten Güter laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 verpflichten sich die Begünstigten, diese effektiv im Rahmen der eigenen Tätigkeit ab Auszahlung des Beitrages zu verwenden und deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für drei Jahre beizubehalten, und zwar ab

a) dem Datum der Rechnung für den Ankauf und, bei mehreren Rechnungen, dem Datum der letzten Rechnung,

b) dem Datum des Übergabeprotokolls des Gutes bei Ankauf mittels Leasing.

2. In Bezug auf die geförderten Güter laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) verpflichten sich die Begünstigten, diese effektiv im Rahmen der eigenen Tätigkeit ab Auszahlung des Beitrages zu verwenden und deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für zehn Jahre beizubehalten, und zwar ab

a) dem Datum des Kaufvertrags,

b) dem Datum des Abnahme- oder Übergabeprotokolls des Gutes im Fall von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden,

c) dem Datum der Benutzungsgenehmigung.

3. Für die genannten Zeiträume dürfen die geförderten Güter weder veräußert noch vermietet oder verliehen werden.

Art. 12
Widerruf

1. Bei Nichtbeachtung der vorliegenden Kriterien oder einer vorschriftswidrigen Dokumentation wird der Beitrag in vollem Umfang widerrufen und ist zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Raten berechneten gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

Art. 13
Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu überprüfen, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der geförderten Vorhaben durch.

2. Bei sonstigem Widerruf des Beitrags verpflichten sich die Begünstigten, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrags als notwendig erachtet.

Anlage B

Kriterien für die Gewährung von Förderbeiträgen im Gesundheitsbereich

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Förderbeiträgen für die Durchführung von Initiativen, die für die Erreichung der Ziele laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, notwendig sind und sich auf folgende Bereiche beziehen:

a) Gesundheitsfürsorge außerhalb von Krankenhauseinrichtungen zugunsten von besonders bedürftigen Personen, um ihnen den Zugang zu den Gesundheitsdiensten zu erleichtern und die Familien zu unterstützen,

b) Prävention von Krankheiten und Behinderungen,

c) an die Bevölkerung jeden Alters gerichtete Gesundheitserziehung und -förderung mit besonderer Berücksichtigung Minderjähriger,

d) Beseitigung von Gesundheitsrisiken.

Art. 2
Begünstigte

1. Die Förderbeiträge laut Artikel 1 werden Stiftungen, öffentlichen und privaten Körperschaften und Konsortien, Sozialgenossenschaften, Komitees sowie Vereinen mit oder ohne Gewinnabsicht gewährt, unter der Berücksichtigung der „De minimis“- Bestimmung, gemäß der Verordnung EU Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“ an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.

2. Die Beiträge dürfen nicht dem Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährt werden.

Art. 3
Einreichung der Anträge

1. Der Antrag auf Förderbeitrag wird beim zuständigen Amt der Landesabteilung Gesundheitswesen, nachstehend als Amt bezeichnet, eingereicht, und zwar vor der Verwirklichung der Initiativen.

2. Der Antrag muss vom 1. Jänner des Bezugsjahres bis zur Ausschlussfrist vom 31. Jänner desselben Jahres eingereicht werden.

3. Der von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Antrag mit den dazugehörigen Anlagen kann im Amt eingereicht werden oder mit Einschreiben oder zertifizierter elektronischer Post, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, übermittelt werden. Bei Übermittlung mit Einschreibebrief ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend.

4. Der Antrag und die dazugehörigen Anlagen müssen auf den vom zuständigen Amt in Papierform oder in digitaler Form bereit gestellten Formularen abgefasst werden; die digitalen Unterlagen können von der Webseite der Landesabteilung Gesundheitswesen heruntergeladen werden.

5. Der Antrag muss mit einem elektronischen Kennzeichen bzw. mit einer Stempelmarke versehen sein. Eine etwaige Befreiung muss angeführt werden.

Art. 4
Unterlagen

1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die juristische Person satzungsgemäß im Bereich der Gesundheitsfürsorge tätig ist,

b) eine Erklärung, dass für den selben Zweck nicht bei einem anderen Landesamt oder bei einer anderen öffentlichen Körperschaft ein Antrag gestellt wurde,

c) eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gründungsurkunde, falls der Antrag zum ersten Mal gestellt wird, oder falls diese Dokumente geändert oder ergänzt wurden,

d) eine Erklärung über den Rückbehalt bezüglich der Einkommenssteuer von juristischen Personen im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 23. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

e) eine Erklärung hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht (MwSt.),

f) ein Bericht über die im Vorjahr abgewickelte Tätigkeit zusammen mit den statistischen Daten und der Angabe der auf die geplanten Ziele bezogenen Ergebnisse,

g) die Abschlussrechnung des Vorjahres in Bezug auf das Einreichjahr versehen mit dem Anhang und dem Genehmigungsprotokoll sowie dem etwaigen Bericht des Überwachungsrats, einzureichen bis zum 30. Juni des Bezugsjahres,

h) eine Vorschau über die im Bezugsjahr geplante Tätigkeit, in der die etwaige Zunahme oder Abnahme von Initiativen gegenüber dem Vorjahr begründet wird,

i) der Haushaltsplan für das Bezugsjahr mit dazugehörigem Finanzierungsplan.

Art. 5
Prüfung der Anträge

1. Das Amt prüft die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und legt die Höhe des jeweiligen Förderbeitrags fest.

2. Das Amt kann eine Berichtigung oder Ergänzung des Antrags mit etwaigen Daten oder Unterlagen beantragen, die für die Antragsprüfung notwendig sind.

3. Innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt einer entsprechenden Mitteilung muss der Antrag berichtigt oder ergänzt werden. Geschieht dies nicht, wird der Antrag archiviert.

Art. 6
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben in Bezug auf die von der Landesgesundheitsplanung vorgesehenen Tätigkeiten sind zulässig:

a) Ausgaben für Angestellte,

b) Rückerstattung von Ausgaben für Angestellte, Angestellte mit Werkvertrag, gelegentlich Mitarbeitende und Freiwillige für die Ausübung von Tätigkeiten laut Satzung,

c) auf die Vereinstätigkeit bezogene Verwaltungsspesen wie auch für Versicherungen;

d) Ausgaben für Eigeninitiativen im Rahmen der Tätigkeit laut Satzung,

e) Mitgliedsbeiträge für die Beteiligung an der jeweiligen nationalen Vereinigung sowie an anerkannten Dachverbänden, die im Gesundheitsbereich tätig sind;

f) Ausgaben für Ausbildungs-, Erziehungs- und Gesundheitsförderungsinitiativen wie Konferenzen, Tagungen, Seminare, Studien, Informationsbroschüren, audiovisionelle Medien und andere dafür geeignete Mittel. Diese Tätigkeiten werden im Ausmaß von 50 % bis maximal 75 % der getätigten Ausgaben gefördert.

Art. 7
Unzulässige Ausgaben

1. Für folgende Ausgaben werden keine Förderbeiträge gewährt:

a) Ausgaben, die nicht in der Landesgesundheitsplanung vorgesehen sind,

b) Ausgaben für Honorare und Vergütungen der Mitglieder des Vereins oder der Körperschaft, die einen Förderbeitrag beantragt,

c) Steuern und Gebühren, Gewerbesteuer IRAP,

d) Ausgaben für den Ankauf von Zeitungen und Zeitschriften,

e) Instandhaltungskosten für Bürogeräte,

f) andere Mitgliedsbeiträge als die im vorgenannten Artikel ausdrücklich genannten,

g) sämtliche Ausgaben für Tätigkeiten oder Vorhaben, die nicht mit den Zielen laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, vereinbar sind.

Art. 8
Beitragssätze

1. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann antragstellenden Subjekten, die satzungsgemäß Gesundheitsfürsorge für die nachstehenden Subjekte leisten, ein Beitrag von höchstens 75 % der anerkannten Kosten gewährt werden:

a) chronisch Kranke,

b) onkologische Patienten,

c) Personen mit schwerwiegenden invalidisierenden Erkrankungen,

d) Personen mit seltenen Krankheiten,

e) Personen mit komplexen Erkrankungen, die eine ständige oder zeitaufwändige rehabilitative, präventive und therapeutische Betreuung erfordern sowie eine Unterstützung für sich selbst und die Familie.

2. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann antragstellenden Subjekten, die satzungsgemäß Tätigkeiten im Bereich Gesundheitsfürsorge ausüben, die nicht unter jene von Absatz 1 fallen, ein Förderbeitrag bis zu 50 % der anerkannten Ausgaben gewährt werden.

3. Planen die Körperschaften Vorhaben, deren Verwirklichung zwei oder mehrere Jahre in Anspruch nimmt, so muss das Gesamtprojekt vorgelegt werden und das Amt beurteilt den Projektumfang und dessen voraussichtliche Umsetzungsdauer.

4. Die geförderten Initiativen dürfen nicht vor dem Haushaltsjahr beginnen, in dem der entsprechende Antrag eingereicht wird.

5. Die Initiativen müssen innerhalb 31. Dezember des Jahres, in welchem der Förderbeitrag genehmigt wurde, umgesetzt werden.

Art. 9
Vorschuss

1. Den antragstellenden Subjekten kann auf Anfrage ein Vorschuss von maximal 50 % des genehmigten Förderbeitrags gewährt werden.

Art. 10
Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung muss spätestens bis zum 31. März des auf die Gewährung des Förderbeitrags folgenden Jahres eingereicht werden.

2. Die Ausgaben müssen real sein, das heißt, sie müssen effektiv getätigt und verbucht worden sein. Sie müssen sachbezogen sein und somit unmittelbar mit der förderfähigen Ausgabe zusammenhängen.

3. Die Ausgaben müssen durch quittierte Rechnungen oder Buchhaltungsunterlagen mit vergleichbarer Beweiskraft belegt sein, auch wenn diese nach dem 31. Dezember datiert sind, vorausgesetzt aber, sie beziehen sich auf Tätigkeiten des Beitragsjahres.

4. Die Ausgabenbelege müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen und mit dem Stempel des Empfängers des Förderbeitrags versehen sein.

5. Die Auszahlungsanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

6. Das Amt kann zusätzliche für die Prüfung der Rechnungslegung notwendige Unterlagen anfordern.

7. Die Auszahlung des Förderbeitrags erfolgt nach Vorlage aller für die Abrechnung notwendigen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen betreffend die anerkannte, genehmigte Ausgabe. Für die Subjekte, gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, kann die vorzulegende Dokumentation auf den Betrag, für welchen eine Förderung gewährt wurde, beschränkt werden, unter der Bedingung einer unterzeichneten Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des antragstellenden Subjekts über die ordnungsmäßige Hinterlegung der Ausgabenbelege und/oder Zahlungsaufforderungen in Original-ausfertigung oder als Kopie im Sitz der juristischen Person, und zwar im Ausmaß des vollen Förderbeitrags. Zudem wird eine Erklärung betreffend die Umsetzung der gesamten Initiative, welche Gegenstand der Begünstigung ist, angefordert.

8. Sind die Ausgaben, für die ein Förderbeitrag gewährt wurde, niedriger als der zugelassene Betrag, so wird der Förderbeitrag gekürzt und auf der Grundlage der effektiv getätigten Ausgaben und gemäß dem gewährten Prozentsatz neu berechnet.

Art. 11
Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Der Begünstigte kann den Teil der zulässigen Ausgaben, die den zugeteilten Förderbeitrag überschreiten, rechtfertigen, indem er die Dienstleistungen der ehrenamtlich tätigen Mitglieder gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, quantifiziert.

2. Für den alleinigen Zweck der Rechnungslegung der von ehrenamtlichen Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen wird ein Stundensatz von 16,00 Euro oder ein anderer von der Landesregierung festgesetzter Betrag anerkannt, der das Gesamtausmaß von 25 % der beitragsfähigen Ausgaben nicht überschreitet. Im Falle einer Reduzierung des Förderbeitrags werden für ehrenamtlich erbrachte Leistungen höchstens bis zu 25 % der gesamten zugelassenen und belegten Ausgaben anerkannt.

Art. 12
Widerruf

1. Bei Nichtbeachtung der vorliegenden Kriterien oder einer vorschriftswidrigen Dokumentation wird der Beitrag in vollem Umfang widerrufen und ist zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Raten berechneten gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

Art. 13
Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Tätigkeiten und Ausgaben zu überprüfen, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der geförderten Vorhaben durch.

2. Bei sonstigem Widerruf des Förderbeitrags verpflichten sich die Begünstigten, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbeitrags als notwendig erachtet.

Anlage C

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Gesundheitsbereich

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Beihilfen, um die Ziele laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, zu erreichen, und zwar hinsichtlich folgender Ausgaben:

a) Ausgaben im Zusammenhang mit Organtransplantationen oder -entnahmen, ausgenommen jener, die zu Lasten des Gesundheitsdienstes gehen,

b) Ausgaben für Fahrten und Aufenthalte, die Paraplegiker, Tetraplegiker und deren etwaige Begleitpersonen im Rahmen von Rehatherapien in nationalen Einrichtungen getragen haben,

c) Ausgaben für den Transport der Leiche des Organspenders oder der Organspenderin zum Bestattungsort und diesbezügliche Bestattungskosten.

Art. 2
Begünstigte

1. Die Beihilfen werden natürlichen Personen sowie Körperschaften und Vereinen gewährt, die ihre Tätigkeit im Bereich der Organspende ausüben.

Art. 3
Einreichung der Anträge

1. Der Antrag auf Beihilfe wird beim zuständigen Amt der Landesabteilung Gesundheitswesen, nachstehend als Amt bezeichnet, eingereicht.

2. Der vom antragstellenden Subjekt oder der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Antrag mit den dazugehörigen Anlagen kann im Amt eingereicht werden oder mit Einschreiben oder zertifizierter elektronischer Post, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, übermittelt werden. Bei Übermittlung mit Einschreibebrief ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend.

3. Der Antrag muss innerhalb des Jahres gestellt werden, in dem die Leistung erbracht wird, für die die Beihilfe beantragt wird.

4. Der Antrag und die dazugehörigen Anlagen müssen auf den vom zuständigen Amt in Papierform oder in digitaler Form bereit gestellten Formularen abgefasst werden; die digitalen Unterlagen können von der Webseite der Landesabteilung Gesundheitswesen heruntergeladen werden.

5. Der Antrag muss mit einem elektronischen Kennzeichen bzw. mit einer Stempelmarke versehen sein. Eine etwaige Befreiung muss angeführt werden.

Art. 4
Unterlagen

1. Dem Antrag auf Beihilfe für Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Organtransplantation oder -entnahme und den Fahrt- und Aufenthaltskosten von Paraplegikern, Tetraplegikern und deren etwaigen Begleitpersonen stehen, müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Krankengeschichte, aus der die Situation des Patienten oder der Patientin hervorgeht, sofern sie nicht bereits im Besitz des Amtes ist,

b) ärztliche Unterlagen, aus denen die Leistung und deren Notwendigkeit hervorgehen,

c) sämtliche Ausgabenbelege, aus denen die getragenen Kosten hervorgehen.

2. Dem Antrag auf Beihilfe für die Ausgaben bezüglich des Transports der Leiche des Organspenders oder der Organspenders zum Bestattungsort muss Folgendes beigelegt werden:

a) eine Erklärung des Krankenhauses, aus der hervorgeht, dass die Entnahme in einem Krankenhaus des Landes erfolgt ist,

b) sämtliche Ausgabenbelege, aus denen die getragenen Kosten für den Transport und die Bestattung des Organspenders oder der Organspenderin hervorgehen.

Art. 5
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben im Zusammenhang mit einer Organtransplantation werden anerkannt:

a) Fahrtkosten im Falle von Voruntersuchungen, von Eingriffen zu Transplantationszwecken und von Kontrollen nach durchgeführter Operation. Letztere sind in den ersten sechs Monaten nach der Transplantation unbegrenzt zulässig, während ab sechs Monaten nach der Transplantation bis zu 4 Kontrollen im Jahr zulässig sind, sofern keine Komplikationen auftreten,

b) Unterkunftskosten für den Patienten oder die Patientin vor und nach der Operation, und zwar am Ort, wo das zuständige Transplantationszentrum seinen Sitz hat, falls der Aufenthalt klinisch begründet ist,

c) von einer etwaigen Begleitperson getragene Kosten für Unterkunft und Verpflegung für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts des Patienten oder der Patientin. Die Notwendigkeit der Begleitung muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden, es sei denn es handelt sich um einen minderjährigen Patienten oder eine minderjährige Patientin,

d) Unterkunftskosten für die Begleitperson, und zwar für den Zeitraum vor und nach der Operation. Die Notwendigkeit der Begleitung muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden, es sei denn es handelt sich um einen minderjährigen Patienten oder eine minderjährige Patientin,

e) Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Tetraplegiker und Paraplegiker, die sich in nationalen Einrichtungen Rehatherapien unterziehen, und für deren etwaige Begleitpersonen. Die Notwendigkeit der Begleitung muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden.

2. Ist die Organentnahme in einem Krankenhaus des Landes erfolgt, sind auch folgende Ausgaben förderfähig:

a) Ausgaben für den Leichentransport bis zum Bestattungsort, auch außerhalb der Provinz Bozen,

b) Ausgaben für den Sarg- oder Urnenkauf sowie Ausgaben für mit der Bestattung zusammenhängende Verwaltungsunterlagen.

Art. 6
Unzulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind unzulässig:

a) Ausgaben, die normalerweise vom Landesgesundheitsdienst getragen werden,

b) Ausgaben, die nicht mit der Organtransplantation zusammenhängen,

c) Ausgaben für den Kauf von Blumenschmuck, für Traueranzeigen, für Todesanzeigen in den Zeitungen und Sterbebildchen,

d) alle sonstigen Ausgaben, die nicht ausreichend begründet oder mit aussagekräftigen Unterlagen belegt sind.

Art. 7
Anerkannte Kosten

1. Verpflegungs-, Unterkunfts- und Fahrtkosten werden gemäß den einschlägigen für das Landespersonal vorgesehenen Bestimmungen vergütet.

2. Die Bestattungskosten werden auf der Grundlage der in der Gemeinde Bozen geltenden Durchschnittstarife erstattet.

3. Die anerkannten Kosten werden vollständig rückvergütet.

Art. 8
Rechnungslegung

1. Die Ausgaben müssen real sein, das heißt, sie müssen effektiv getätigt und verbucht worden sein. Sie müssen sachbezogen sein und somit unmittelbar mit der beihilfefähigen Ausgabe zusammenhängen.

Art. 9
Widerruf

1. Bei Nichtbeachtung der vorliegenden Kriterien oder einer vorschriftswidrigen Dokumentation wird der Beitrag in vollem Umfang widerrufen und ist zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Raten berechneten gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

Art. 10
Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Förderung zu überprüfen, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der geförderten Leistungen durch.

2. Bei sonstigem Widerruf der Beihilfe verpflichten sich die Begünstigten, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
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ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301 —
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267 —
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionActionArt. 1 (Bestimmungen zur Durchführung der auf dem Sachgebiet Lohnausgleichskasse, Arbeitslosigkeit und Mobilität übertragenen Befugnisse)
ActionActionArt. 2 (Bestimmungen betreffend die Gesetzgebungsbefugnis der Autonomen Provinzen Trient und Bozen auf dem Sachgebiet der sozialen Abfederungsmaßnahmen)
ActionActionArt. 3 Bestimmungen zur Koordinierung der Maßnahmen des Staates und der Provinzen
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
ActionAction89) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionAction90) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 46
ActionAction92) Legislativdekret vom 7. Juli 2016, Nr. 146
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
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ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 102
ActionActionAnlage
ActionAction1. ANWENDUNGSBEREICH
ActionAction2. VORLAGE DER GESUCHE
ActionAction3. ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG DER GESUCHE
ActionAction4. HÖHE DER BEITRÄGE
ActionAction5. AUSZAHLUNG DER BEITRÄGE
ActionAction6. KONTROLLE
ActionActionÜBERGANGSBESTIMMUNG
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 108
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 115
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2014, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 166
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 172
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 187
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 196
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 238
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 268
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 286
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 293
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 317
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 318
ActionAction Beschluss vom 25. März 2014, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 1. April 2014, Nr. 361
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 438
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 450
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 484
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 540
ActionActionANLAGE A
ActionActionAusbildungsplan
ActionActionZiel der Ausbildung
ActionActionDauer
ActionActionZulassung zum Ausbildungslehrgang
ActionActionKommission des Aufnahmeverfahrens
ActionActionLehrplan
ActionActionPraktikum
ActionActionZulassung zur Abschlussprüfung und Abschlussprüfung
ActionActionKommission der Abschlussprüfung
ActionActionVergütung der Prüfungskommissionsmitglieder
ActionActionBefähigungsnachweis
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 542
ActionActionAnlage A
ActionAction1. Schulungspflicht
ActionAction2. Betroffene Berufsgruppen
ActionAction3. Zeitpunkt der Schulung
ActionAction4. Inhalt der Erstschulung
ActionAction5. Zusätzliche Inhalte der Schulung für den Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln
ActionAction6. Befreiung von der Erstschulungspflicht
ActionAction7. Nachweis der Schulung
ActionAction8. Übergangsregelung
ActionAction Beschluss vom 20. Mai 2014, Nr. 577
ActionAction Beschluss vom 27. Mai 2014, Nr. 590
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660
ActionActionAnlage 1
ActionActionAllgemeine Zielsetzungen
ActionActionZielgruppen
ActionActionVorrangigkeiten
ActionActionZugelassene Weiterbildungsmaßnahmen
ActionActionFinanzmittel und Dauer der Ausschreibung
ActionActionBeitragshöhe
ActionActionArt der Finanzierung
ActionActionEinreichemodalitäten und Zulassung der Beitragsgesuche
ActionActionInhaltliche Begutachtung und Genehmigung der Beitragsgesuche
ActionActionBeginn und Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen
ActionActionAnwesenheitspflicht und Teilnahmebestätigungen
ActionActionZulässige Kosten und Endabrechnung
ActionActionVorschuss
ActionActionKursveranstalter
ActionActionWiderruf des Beitrags
ActionActionKontrolle der Weiterbildungsmaßnahmen
ActionActionBewertungskommission
ActionActionKontakte
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 663
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 687
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 688
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 691
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 771
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 817
ActionActionAnhang A
ActionAction1. Abschnitt: Maßnahmen im Sinne des nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
ActionAction2. Abschnitt: Über den nationalen Aktionsplan hinausgehende Auflagen und Verbote
ActionAction3. Abschnitt: Kontrollen
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2014, Nr. 861
ActionActionAnlage A
ActionActionPrämisse
ActionActionKriterien und Richtlinien
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 920
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2014, Nr. 938
ActionAction Beschluss vom 5. August 2014, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 2. September 2014, Nr. 1041
ActionAction Beschluss vom 9. September 2014, Nr. 1060
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2014, Nr. 1181
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1216
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2014, Nr. 1242
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1248
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1302
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1304
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1308
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1309
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1315
ActionAction Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1366
ActionAction Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1388
ActionAction Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1370
ActionAction Beschluss vom 25. November 2014, Nr. 1421
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1528
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1530
ActionAction Beschluss vom 16. Dezember 2014, Nr. 1547
ActionAction Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579
ActionAction Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1599
ActionAction2013
ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2013, Nr. 46
ActionAction Beschluss vom 21. Januar 2013, Nr. 103
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 195
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 249
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 384
ActionAction Beschluss vom 18. März 2013, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 2. April 2013, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 15. April 2013, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 22. April 2013, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 6. Mai 2013, Nr. 640
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696
ActionAction Beschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2013, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 17. Juni 2013, Nr. 913
ActionAction Beschluss vom 24. Juni 2013, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1034
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1190
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191
ActionAction Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1414
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1416
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644
ActionAction Beschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651
ActionAction Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
ActionActionANLAGE A
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
ActionActionAnhang A
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
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ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis