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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
Landesgesetz vom 8. Jänner 1993, Nr. 1 - Abänderung der Anwendungsrichtlinien

Anlage

Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens

Art. 1
Gegenstand

1. Diese Kriterien regeln die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Genossenschaftswesens im Sinne des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge „Gesetz“ genannt.

Art. 1-bis
Definitionen

1. Jugendliche: Personen unter 30 Jahren oder welche die Ausbildung vor nicht mehr als zwei Jahren abgeschlossen, jedoch noch keine Erstbeschäftigung erhalten haben.

2. Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt:

a) seit mehr als sechs Monaten Arbeitslose,

b) Personen, die das 50. Lebensjahr überschritten und keinen Arbeitsplatz haben oder diesen bald verlieren werden (zum Beispiel Personen in Mobilität oder mit außerordentlichem Lohnausgleich),

c) aus Nicht-OECD-Staaten Eingewanderte, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen oder bewegt haben und die aus Arbeitsgründen ihren Wohnsitz oder ihr ständiges Domizil in Südtirol begründen,

d) Personen, die die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit anstreben, nachdem sie zwei Jahre lang nicht gearbeitet und keinen Aus- oder Weiterbildungskurs besucht haben, im Besonderen solche, die ihre Arbeit wegen Unvereinbarkeit mit dem Familienleben aufgegeben haben,

e) Personen ohne Oberschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung, die keinen Arbeitsplatz haben oder diesen bald verlieren werden.

3: Revisionsbehörde: auf der Grundlage der Definition laut Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5:

a) der Vertretungsverband für die ihm angeschlossenen Genossenschaften,

b) das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens für die keinem Verband angeschlossenen Genossenschaften.

Art. 2
Begünstigte

1. Anspruch auf Begünstigungen haben:

a) die Sozialgenossenschaften laut den Artikeln 3 und 9 des Regionalgesetzes vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, in geltender Fassung,

b) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, an denen sich mindestens 60 Prozent der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beteiligen, die infolge eines Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens, wegen endgültiger Betriebsschließung oder wegen eines erheblichen Personalabbaues entlassen worden sind,

c) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die einen Betrieb übernehmen und die zu mindestens 60 Prozent aus Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehen, welche mindestens ein Jahr für den zu übernehmenden Betrieb gearbeitet haben,

d) Genossenschaften, die unternehmerische Tätigkeiten mit Innovationscharakter oder von besonderer sozialer Bedeutung ausüben,

e) Genossenschaften, die unternehmerische Tätigkeiten ausüben, und zwar mit besonderer Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung und Eingliederung von Frauen und Jugendlichen sowie der Weiterbildung, Umschulung und beruflichen Eingliederung von Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Diese Zielsetzungen müssen aus den statutarischen Vorgaben hervorgehen und in der Tätigkeit der Genossenschaft vorwiegenden Charakter haben. 60 Prozent der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Genossenschaft müssen Frauen, Jugendliche oder Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt sein.

2. Die Begünstigungen können nur Genossenschaften gewährt werden, die im Landesgenossenschaftsregister eingetragen sind. Den Genossenschaften laut Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) können die Begünstigungen maximal für acht Jahre ab ihrer Gründung bzw. Umwandlung in der für die Beanspruchung des Beitrages rechtmäßigen Genossenschaftsform gewährt werden.

Art. 3
Zulässige Maßnahmen

1. Folgende Maßnahmen sind zum Beitrag zugelassen:

a) Bildung von Anfangskapital und anschließende umfangreiche Kapitalerhöhungen, die zur Erweiterung der Produktion oder zur Umwandlung, Umstellung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens erforderlich sind,

b) Erwerb, Bau, Umbau, Umwandlung, Erweiterung und Modernisierung der Liegenschaften, die dem Unternehmen zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,

c) Ankauf von Maschinen, Geräten, Anlagen und Kraftfahrzeugen, die dem Unternehmen ausschließlich zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,

d) Leasing von beweglichen und unbeweglichen Sachen laut Buchstaben b) und c), verbunden mit der Verpflichtung des Kaufs des Leasingobjekts,

e) Anmietung von Liegenschaften zur Unterbringung von Werkstätten, Lagern und Büros bis höchstens 50 Prozent des Mietzinses und für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ab Gründung der Genossenschaft,

f) Übernahme eines Unternehmens gemäß Artikel 11 des Gesetzes,

g) Ausgaben für fachliche Betreuung und hoch qualifiziertes Personal laut den Artikeln 8 und 9.

2. Die Investitionen müssen im Verhältnis zu Größe, finanzieller Lage und Entwicklungsaussichten der Genossenschaft stehen, auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebsentwicklungsplanes.

3. Der Beitrag darf nur für jene Kosten gewährt werden, die nach Einreichung des Gesuches getätigt werden.

4. Auf keinen Fall können Genossenschaften mit negativem Nettovermögen in den Genuss der Beiträge kommen, außer sie legen einen von der Revisionsbehörde genehmigten Sanierungsplan vor.

Art. 3-bis
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht förderfähig sind Ausgaben für

a) den Erwerb von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, es sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge, die von Personentransportunternehmen angekauft werden oder die für den Transport von Menschen mit Behinderung ausgestattet sind,

b) den Erwerb von auch antiken Wertgegenständen, von Teppichen, Kunstwerken, Blumen, Pflanzen und Ziergegenständen sowie für Verschönerungsarbeiten im Allgemeinen, Luxuseinrichtungen, Werbematerial und Lagerbestände, außer bei Unternehmensübernahmen,

c) den Ankauf von gebrauchten Gütern, mit Ausnahme jener, die bei spezialisierten Händlern gekauft oder mit einer Schätzungsurkunde versehen werden,

d) den Ankauf von Verbrauchsgütern,

e) den Ankauf von Gütern, deren Einzelpreis unter 100,00 Euro liegt, mit Ausnahme des pädagogischen Materials für die Kindertagesstätten,

f) Investitionen oder Kapitalanteile, welche vor Einreichung des Beitragsgesuchs, auch als Anzahlung, getätigt bzw. eingezahlt wurden, mit Ausnahme der Bildung des Anfangskapitals im ersten Geschäftsjahr,

g) den Geschäftswert,

h) Werbung und Ähnliches, mit Ausnahme der Einrichtung der ersten Website des Betriebes.

2. Vom Beitrag ausgeschlossen sind Mehrwertsteuerbeträge, soweit sie für die Genossenschaft keine Kostenstelle darstellen, sowie Registersteuern und andere Steuern und Gebühren.

3. Vom Beitrag ausgeschlossen sind ferner die Übertragung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden, Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, zwischen einer Genossenschaft und ihren Gesellschaftern und Gesellschafterinnen, zwischen assoziierten oder verbundenen Unternehmen sowie zwischen verschiedenen Gesellschaften mit denselben Gesellschaftern und Gesellschafterinnen. Werden Güter und Dienstleistungen zwischen Gesellschaften übertragen bzw. erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter und Gesellschafterinnen, Eheleute, in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden, Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad beteiligt sind, so kann nur der Anteil der Güter und Dienstleistungen zur Förderung zugelassen werden, der den Gesellschaftsanteilen jener Personen entspricht, die nicht mit einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin des abtretenden Unternehmens verheiratet, verwandt oder verschwägert sind bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die obgenannten Bedingungen gelten auch bei Anmietung und Erwerb von Gütern mittels Leasingvertrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d).

Art. 4
Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben

1. Die Begünstigung laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Kriterien kann aufgrund zulässiger Ausgaben in der Mindesthöhe von 2.500,00 Euro gewährt werden; sie darf den fünffachen Betrag des Nettovermögens laut letzter genehmigter Bilanz der ansuchenden Genossenschaft, eventuell ergänzt durch vor der Gesuchseinreichung eingezahlte Kapitalerhöhungen, nicht überschreiten. Hat die Genossenschaft nicht mehr als fünf Bilanzen seit ihrer Gründung genehmigt, so kann die Höchstgrenze auf das bei Gesuchseinreichung eingezahlte Gesellschaftskapital bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.

2. Das geförderte Gesellschaftskapital muss zur Gänze eingezahlt werden; es darf keinesfalls unter den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen aufgeteilt werden und darf – nachdem allfällige Rücklagen oder Gewinne erschöpft sind – bis zu höchstens einem Fünftel des Gesamtbetrags der geförderten Kapitalisierung für jedes Jahr ab Beitragsgewährung zur Deckung laufender oder übertragener Verluste verwendet werden.

3. Für die Begünstigungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis f) dieser Kriterien liegt die Mindestgrenze der je Ansuchen zulässigen Ausgaben bei 5.000,00 Euro; die Höchstgrenze der pro Jahr zulässigen Ausgaben liegt beim Zehnfachen des Nettovermögens laut letzter genehmigter Bilanz der ansuchenden Genossenschaft, eventuell ergänzt durch vor der Gesuchseinreichung eingezahlte Kapitalerhöhungen. Wurde die Genossenschaft vor nicht mehr als fünf Jahren gegründet, so kann der Höchstbetrag auf das eingezahlte Gesellschaftskapital bei Abschluss der letzten genehmigten Bilanz oder bei Gesuchseinreichung bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.

4. In einem Zeitraum von drei Jahren dürfen die Begünstigungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis f) dieser Kriterien das Zehnfache des Nettovermögens der ansuchenden Genossenschaft oder, wurde diese vor nicht mehr als fünf Jahren gegründet, das eingezahlte Gesellschaftskapital bei ihrer Gründung oder bei Abschluss der letzten genehmigten Bilanz, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt, nicht überschreiten. Allfällige Eigenmittel- oder Kapitalerhöhungen werden berücksichtigt.

Art. 5
Beitragssätze

1. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen werden in Form von Verlustbeiträgen gewährt, und zwar bis zu 35 Prozent der zulässigen Ausgabe.

2. Bei Vorhandensein folgender Voraussetzungen können Erhöhungen des Beitragssatzes von 5 Prozent gewährt werden:

a) soziale Relevanz des Vorhabens,

b) Anzahl der betroffenen Arbeiter und Arbeiterinnen gleich oder höher als 10,

c) Anteil der sozial benachteiligten Beschäftigten höher als der gesetzlich vorgesehene,

d) qualifizierte sozialpädagogische Begleitung der eingegliederten Personen,

e) eigene Finanzmittel im Ausmaß von mindestens 30 Prozent der bezuschussten Investitionen,

f) Fachkompetenz des Managements der Genossenschaft,

g) betriebswirtschaftliche Qualität und Innovationsgrad der Initiative,

h) im Falle von Genossenschaftskonsortien.

3. Für die Begünstigungen zugunsten der Sozialgenossenschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Kriterien beträgt der Beitragshöchstsatz 65 Prozent.

4. Für die Begünstigungen zugunsten der Beitragsempfänger laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) dieser Kriterien beträgt der Beitragshöchstsatz 50 Prozent.

5. Fehlen in der Genossenschaft angemessene Führungskompetenzen, so beträgt der Beitragshöchstsatz 40 Prozent bzw. 50 Prozent im Falle von Sozialgenossenschaften. Diese Kompetenzen gelten als angemessen bei Vorhandensein, auch in Teilzeit, einer Person, die einen Oberschulabschluss im Bereich Buchhaltung bzw. Verwaltung oder einen Universitätsabschluss in Wirtschaft oder ein gleichwertiges Studium nachweisen kann oder die eine Management- und Verwaltungsausbildung von mindestens 56 Stunden in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung genossen hat.

6. Die Förderungen werden in Anwendung der De-minimis-Regelung, gemäß Verordnung EG Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 379 vom 28. Dezember 2006 gewährt.

7. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen in Staats-, Regional-, Landes- oder Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen oder von öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften gewährten Förderungen kumuliert werden, falls diese im Sinne der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags als staatliche Beihilfen gelten.

Art. 6
Dem Ansuchen beizulegende Unterlagen

1. Die auf den vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens bereitgestellten Vordrucken abgefassten Beihilfeansuchen sind vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Genossenschaft zu unterzeichnen und samt folgenden Unterlagen beim genannten Amt einzureichen:

a) Betriebsentwicklungsplan mit einem Bezugszeitrahmen von mindestens drei Jahren, in welchem die Zielsetzungen, die abzudeckenden Marktbereiche, der Finanzierungsplan und der Maßnahmenplan angeführt sind,

b) Übersicht über die aktuelle betriebliche und finanzielle Lage der Genossenschaft,

c) Kostenvoranschläge und/oder Vorverträge,

d) bei Kapitalerhöhungen eine Kopie des Beschlusses des Verwaltungsrates der Genossenschaft, aus dem die Kapitalerhöhung hervorgeht,

e) Erklärung über die Beachtung des Gesetzes vom 20. Mai 1970, Nr. 300 (Arbeiterstatut), der lokalen und nationalen Kollektivverträge, der Bestimmungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie der vorsorgerechtlichen Bestimmungen,

f) Erklärung über die Beachtung der Rechtsvorschriften, welche das Recht auf Arbeit der Menschen mit Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, regeln,

g) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition,

h) Erklärung betreffend die Entrichtung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP),

i) positive Bewertung des Businessplans und der Führungskompetenzen durch die Revisionsbehörde für die entsprechende Implementierung bei Investitionsausgaben von mindestens 40.000 Euro; die Führungskompetenzen können auch mit den Modalitäten laut Artikel 9 erworben werden,

j) Lebenslauf der Führungskräfte der Genossenschaft mit Angabe der besuchten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen.

2. Das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens kann weitere Angaben verlangen, die für die Bearbeitung der Beihilfeansuchen erforderlich sind.

3. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Fristen vervollständigte Ansuchen sind von Amts wegen archiviert.

Art. 7
Auszahlung der Beihilfen

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Einreichung der Originalverträge bzw. der Originalrechnungen, versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen und Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben. Die Rechnungen müssen auf die begünstigte Genossenschaft ausgestellt sein. Auf begründeten Antrag der Genossenschaft kann der Beitrag auch in mehreren Raten ausgezahlt werden.

2. Im Falle von Bildung von Anfangskapital oder Kapitalerhöhung wird der Beitrag nach erfolgter Einzahlung und nach Einreichung der Einzahlungsbestätigung ausbezahlt; bei Kapitalerhöhungen muss die Einzahlung nach der Gesuchseinreichung erfolgen.

3. Die Ausgabenbelege müssen innerhalb von 5 Jahren ab dem Jahr der Beitragsgewährung eingereicht werden.

4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Beitrag – auf der Grundlage des Betrags der tatsächlichen Ausgaben und unter Anwendung des bereits gewährten Prozentsatzes – von Amts wegen gekürzt bzw. neu festgesetzt.

5. Eventuelle Änderungen des zum Beitrag zugelassenen Maßnahmenprogramms müssen dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens unverzüglich mitgeteilt werden.

6. Bei Anmietung von Liegenschaften laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) kann der Beitrag in Jahresraten ausgezahlt werden.

6-bis. Für die Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) ist ein Vorschuss im Ausmaß von 50 Prozent der gewährten Begünstigung zulässig. Bei Bauarbeiten wird dieser Vorschuss nach Vorlage des Werk- oder Vergabevertrags ausgezahlt, in allen anderen Fällen nach Vorlage des Kaufvertrags, der Bestellung oder eines ähnlichen Dokuments. In jedem Fall muss eine Bankbürgschaft über den im Voraus auszuzahlenden Betrag vorgelegt werden.

7. Begrenzt auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Maßnahmen kann bei Ausgabenbeträgen über 200.000,00 Euro der Beitrag in bis zu fünf gleich bleibenden Jahresraten ausgezahlt werden, sofern eine entsprechende Bankbürgschaft vorliegt.

8. Der zur Berechnung der Zuschussrate verwendete Kapitalisierungszinssatz entspricht 60 Prozent des gesetzlichen Zinssatzes.

9. Das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens kann die tatsächliche Durchführung der geförderten Initiativen auch durch einen Lokalaugenschein feststellen.

Art. 8
Fachliche Betreuung

1. Die in Artikel 9 des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen können Folgendes betreffen:

a) die Gründung einer Genossenschaft und ihre Begleitung,

b) betriebliche Umstrukturierungen besonderer Relevanz für Genossenschaften, die bei Einreichung des Beihilfeansuchens bereits seit mehr als 5 Jahren gegründet worden sind.

2. Folgende Ausgaben sind förderfähig:

a) Machbarkeitsstudien,

b) begleitende Beratung (Tutoring) für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren bei Neugründungen und von höchstens einem Jahr bei betrieblichen Umstrukturierungen; letztgenannte Frist kann aufgrund nachgewiesener Komplexität um ein weiteres Jahr verlängert werden.

3. Im Sinne dieses Artikels gelten als neugegründete Genossenschaften solche, die bei Einreichung des Beihilfeansuchens maximal seit zwei Jahren gegründet worden sind.

4. Im Beihilfeansuchen müssen die Betreuungstätigkeit, die natürliche oder juristische Person, welche die Fachberatung durchführt, sowie die entsprechenden Kosten angeben sein.

5. Das Ausmaß der Unterstützung muss den effektiven Bedürfnissen der Genossenschaft angemessen sein.

6. Der maximal zulässige Stundensatz darf 85,00 Euro zuzüglich MwSt nicht überschreiten.

7. Das Höchstausmaß der Beihilfe beträgt 80 Prozent der zulässigen Kosten und kann 25.000 Euro zuzüglich MwSt nicht überschreiten.

8. Die zwischen dem Land und den Genossenschaftsverbänden gemäß Artikel 9 des Gesetzes abgeschlossenen Vereinbarungen bleiben aufrecht.

Art. 9
Hochqualifiziertes Personal

1. Förderfähig sind befristete, durch Projektverträge oder durch gänzliche oder teilweise Zuteilung geregelte Personaleinstellungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten und vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Voraussetzungen.

2. Das Personal laut Absatz 1 muss ein Hochschuldiplom in Rechts- oder Wirtschaftsfächern und eine Berufserfahrung mit verwaltungstechnischen oder Buchhaltungsaufgaben von mindestens drei Jahren oder eine Berufserfahrung mit verwaltungstechnischen oder Buchhaltungsaufgaben von mindestens zehn Jahren besitzen.

3. Das eingestellte Personal muss ausschließlich im Rahmen von Projekten zur Tätigkeitsaufnahme oder zur Stärkung und/oder Reorganisation des Betriebes eingesetzt werden.

4. Zum Beitrag zugelassen sind die Bruttolohnkosten (einschließlich der Sozial- und sonstigen Abgaben zu Lasten der Genossenschaft) einer neu eingestellten Person bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 70.000 Euro und für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten.

5. Nicht förderbar sind die Kosten für die Vergütungen des Präsidenten/der Präsidentin und des Direktors/der Direktorin der Genossenschaft sowie der Mitglieder des Verwaltungs- oder Kontrollorgans.

6. Der Höchstbeitrag entspricht 50 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 10
Bedingungen und Verpflichtungen

1. Die begünstigten Genossenschaften verpflichten sich, die Bauten und die Sachen, wofür die Begünstigungen gewährt wurden, für folgende Zeiträume weder zu veräußern noch abzutreten oder einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen:

a) zehn Jahre bei den Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und e), begrenzt auf Liegenschaften,

b) fünf Jahre bei den Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e), begrenzt auf bewegliche Sachen,

c) bis zum Ablauf des ursprünglichen Leasingvertrages, aber mindestens fünf Jahre ab Vertragsabschluss, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, und mindestens zehn Jahre ab Vertragsabschluss, wenn es sich um Liegenschaften handelt; dies gilt für die Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e).

2. Wenn die Genossenschaft die in Absatz 1 angeführten Pflichten nicht erfüllt, die Fristen für die Durchführung der Maßnahmen und die Erreichung des Beschäftigungsstandes nicht einhält – es sei denn, die Landesregierung gestattet aus triftigen Gründen allfällige Abweichungen –, die subjektiven Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, im Beihilfeansuchen unwahre Erklärungen abgegeben hat, auf eigenen Wunsch oder von Amts wegen aufgelöst wurde oder wenn über sie ein Konkursverfahren eröffnet wurde, so erfolgt der Widerruf der Beihilfe und die Rückzahlung der ausgezahlten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

3. In den Akten über die Abtretung der Liegenschaften muss eine Klausel zur Begründung des Vorkaufsrechts zugunsten der Autonomen Provinz Bozen enthalten sein.

4. Wer die begünstigte Genossenschaft gesetzlich vertritt, muss der Landesverwaltung jede Änderung mitteilen, welche den Verlust der Voraussetzungen laut Artikel 2 mit sich bringt, sowie allfällige vor Ablauf der Frist laut Absatz 1 erfolgte Abtretungen, Veräußerungen oder Entwendungen der geförderten Güter.

5. Die begünstigten Genossenschaften müssen sich verpflichten, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Art. 11
Kontrollen

1. Das zuständige Landesamt führt gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Stichprobenkontrollen im Ausmaß von 6 Prozent durch, indem es die originalen Ausgabenbelege einsieht und die Übereinstimmung und Ordnungsmäßigkeit der effektiv getätigten Ausgaben mit den Angaben in der Ersatzerklärung überprüft.

2. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.

Art. 12
Widerruf der Beiträge

1. Die von den dafür zuständigen Einrichtungen festgestellte Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen sowie der Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.

2. Die Beibehaltung der gewährten Beiträge ist an die Einhaltung der von Artikel 5 des Gesetzes festgelegten Verpflichtungen sowie an die Erfüllung, für die gesamte Dauer der Bindung, der für den besonderen Genossenschaftstyp vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.

3. Die Rückzahlung der Beihilfen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der in Artikel 5 des Gesetzes angegebenen Fristen. Auf den geschuldeten Betrag werden die anfallenden gesetzlichen Zinsen angewandt. Bei Nichteinhalten der festgelegten Zahlungsfrist wird eine Zwangseinziehung der Beihilfe verfügt.

Art. 13
Inkrafttreten

1. Diese Kriterien treten am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.

2. Diese Kriterien gelten für jene Beihilfeansuchen, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens eingereicht werden und, falls vorteilhafter, für die bereits eingereichten und noch nicht bearbeiteten Ansuchen.

 

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ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionActionArt. 1 (Bestimmungen zur Durchführung der auf dem Sachgebiet Lohnausgleichskasse, Arbeitslosigkeit und Mobilität übertragenen Befugnisse)
ActionActionArt. 2 (Bestimmungen betreffend die Gesetzgebungsbefugnis der Autonomen Provinzen Trient und Bozen auf dem Sachgebiet der sozialen Abfederungsmaßnahmen)
ActionActionArt. 3 Bestimmungen zur Koordinierung der Maßnahmen des Staates und der Provinzen
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
ActionAction89) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionAction90) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 46
ActionAction92) Legislativdekret vom 7. Juli 2016, Nr. 146
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
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ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 102
ActionActionAnlage
ActionAction1. ANWENDUNGSBEREICH
ActionAction2. VORLAGE DER GESUCHE
ActionAction3. ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG DER GESUCHE
ActionAction4. HÖHE DER BEITRÄGE
ActionAction5. AUSZAHLUNG DER BEITRÄGE
ActionAction6. KONTROLLE
ActionActionÜBERGANGSBESTIMMUNG
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 108
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 115
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2014, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 166
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 172
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 187
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 196
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 238
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 268
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 286
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 293
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 317
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 318
ActionAction Beschluss vom 25. März 2014, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 1. April 2014, Nr. 361
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 438
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 450
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 484
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 540
ActionActionANLAGE A
ActionActionAusbildungsplan
ActionActionZiel der Ausbildung
ActionActionDauer
ActionActionZulassung zum Ausbildungslehrgang
ActionActionKommission des Aufnahmeverfahrens
ActionActionLehrplan
ActionActionPraktikum
ActionActionZulassung zur Abschlussprüfung und Abschlussprüfung
ActionActionKommission der Abschlussprüfung
ActionActionVergütung der Prüfungskommissionsmitglieder
ActionActionBefähigungsnachweis
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 20. Mai 2014, Nr. 577
ActionAction Beschluss vom 27. Mai 2014, Nr. 590
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 663
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 687
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 688
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 691
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 771
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2014, Nr. 861
ActionActionAnlage A
ActionActionPrämisse
ActionActionKriterien und Richtlinien
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 920
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2014, Nr. 938
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ActionAction Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
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ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
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ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
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ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
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