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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 2742 vom 29.07.2002
Kriterien und Modalitäten für die Förderung der technischen Investitionen in der Landwirtschaft

....omissis....

- die Kriterien und Modalitäten für die Förderung der technischen Investitionen in einzelnen und zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Punkt 5.1.2 des eigenen Beschlusses Nr. 2347 vom 02.07.02 zu genehmigen, wie sie der gegenwärtigen Maßnahme als wesentlicher Bestandteil beiliegen;

 

- die in Buchstabe A) Punkt 6a des eigenen Beschlusses Nr. 1725 vom 5.4.1993 enthaltenen Richtlinien zu widerrufen.

 

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.

 

Allegato

KRITERIEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE FÖRDERUNG TECHNISCHER INVESTITIONEN IN DER LANDWIRTSCHAFT

 

1. Geförderte Vorhaben

Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen, im Sinne von Punkt 10 des eigenen  Beschlusses Nr. 2347 vom 02.07.02, nähere Bestimmungen über die Förderung der unter Punkt 5.1.2 derselben Maßnahme angeführten technischen Investitionen zugunsten einzelner und zusammengeschlossener land-wirtschaftlicher Betriebe sowie Bienenzüchter fest. Besagte Investitionen betreffen den Ankauf von neuen fixen und mobilen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie von neuen Anlagen und Behältnissen für die Außen- und Innenmechanisierung und für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

 

2. Voraussetzungen

2.1     Voraussetzung für die Förderung gegenwärtiger technischer Vorhaben ist für Grünland- und Futterbaubetriebe die Haltung von mindestens 0,4 bis maximal 2,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche. Eine zeitweilige Überschreitung der Obergrenze aufgrund des fluktuierenden Viehbesatzes ist bis zu 20 Prozent zulässig. Wird die Obergrenze von 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar um mehr als 20 Prozent überschritten, wird keine Förderung gewährt.

2.2     Genannte Investitionsvorhaben werden nur gefördert, wenn die Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung im Sinne von Punkt 2 (Zielsetzungen) des eigenen Beschlusses Nr. 2347/02 verbessert werden und seit der letzten entsprechenden Förderung mindestens 10 Jahre vergangen sind, außer bei Katastrophen- und Brandfällen.

2.3     Investitionsvorhaben, die für den überbetrieblichenMaschineneinsatz im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe getätigt werden, können alle fünf Jahre gefördert werden und unterliegen nicht den Bedingungen gemäß nachfolgendem Punkt 3.

 

3. Bedingungen für die Förderung

3.1     Für die Außenmechanisierung wird nachstehende Grundausstattung unter Einhaltung folgender Bedingungen zur Förderung zugelassen:

-     Traktoren, Transporter oder zweiachsige Mähgeräte müssen für mindestens 2 ha zweischnittiger Wiese oder 1,5 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebaufläche eingesetzt werden. Für die Bearbeitung von mindestens 12 ha zweischnittiger Wiese kann im Zehnjahreszeitraum zusätzlich zu einem Traktor oder einem Tranporter ein zweiachsiges Mähgerät zur Beihilfegewährung zugelassen werden

-     Mähmaschinen müssen auf mindestens 1,5 ha zweischnittiger Wiese oder Feldfutterfläche eingesetzt werden

-     Ladewagen und Aufbauheulader müssen auf mindestens 4 ha zweischnittiger Wiese oder Feldfutterfläche eingesetzt werden

-     Heupressen und Wickelmaschinen werden nur in Alternative zum Ladewagen oder Aufbauheulader gefördert und müssen auf mindestens 12 ha zweischnittiger Wiese eingesetzt werden

-     Aufbaumiststreuer und Aufbaugüllefässer müssen auf mindestens 5 ha und gezogene Miststreuer und Güllefässer auf mindestens 12 ha zweischnittiger Wiese oder Feldfutterfläche eingesetzt werden.

3.2     Maschinen und Geräte, die im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammen-geschlossener landwirtschaftlicher Betriebe überbetrieblich für den Anbau, die Pflege, die Ernte und die Lagerung eingesetzt werden.

3.3     Für die Innenmechanisierung, für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für die Bienenzucht sind folgende Ankäufe von Maschinen, Anlagen und Geräten zur Förderung zugelassen:

-     Rohrmelkanlagen mit Zusatzgeräten müssen für mindestens 10 Milchkühe eingesetzt werden

-     Eimermelkanlagen mit Zusatzgeräten

-     Melkstände mit technischer Ausstattung

-     Automatische Melksysteme

-     Milchkühlanlagen mit Zusatzgeräten

-     Einrichtung von Verarbeitungs-, Lagerungs- und Verkaufsräumen für landwirtschaftliche Produkte

-     Heubelüftungsanlagen, Gärfuttersilos, Heugebläse und/oder Verteiler, fixe und mobile Scheunenkrananlagen bei mindestens 8 ha Futterfläche und Häcksler

-     Güllepumpen, Güllemixer, Gülleanlagen, mechanische Entmistungsanlagen

-     Stalleinrichtungsgegenstände

-     Einrichtungen und Geräte für die Bienenzucht (Beuten auch selbstangefertigt).

 

4. Mindesthöhe der zuschussfähigen Ausgaben und Erschwernispunkte

4.1     Für die Förderung gegenwärtiger Investitionsvorhaben muss die Mindestausgabe für Bienenzüchter und für die Innenmechanisierung von Viehbetrieben 1.500 € betragen, für die Außenmechanisierung sowie für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte 3.000 € und für alle anderen Betriebe sowie für den überbetrieblichen Einsatz im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe 7.500 €.

4.2     Die Punkte für natürliche Erschwernisse werden gemäß der Maßnahme 14 des ländlichen Entwicklungsplanes für den Zeitraum 2000 - 2006 festgelegt. Die Ermittlung der Punkte für natürliche Erschwernisse für Betriebe, die Investitionen für den überbetrieblichen Einsatz, jedoch nicht im Rahmen von Maschinenringen oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betrieben tätigen, erfolgt aufgrund des gewogenen Mittelwertes aller betroffenen Betriebe.

 

5. Förderungsart

5.1     Die Förderung der Vorhaben gemäß Punkt 3.1 erfolgt:

-     für Betriebe mit bis zu 65 Punkte für natürliche Erschwernisse durch Gewährung eines fünfjährigen begünstigten Darlehens bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten, unter Beachtung des Artikels 2, des Landesgesetzes vom 22. Mai 1980, Nr. 12, in geltender Fassung,

-     für Betriebe mit mehr als 65 Punkte für natürliche Erschwernisse durch Gewährung eines zehnjährigen begünstigten Darlehens bis zu 80 Prozent oder eines Kapitalbeitrages in der Höhe von 30 Prozent der anerkannten Kosten.

5.1     Die Vorhaben gemäß Punkt 3.1, zweiter Gedankenstrich ausgenommen, und jene gemäß Punkt 3.2 werden mittels Gewährung eines fünfjährigen begünstigten Darlehens in Höhe von maximal 80 Prozent der anerkannten Kosten unter Beachtung des Artikels 2, des Landesgesetzes Nr. 12/80, in geltender Fassung gefördert, falls sie für den überbetrieblichen Einsatz im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammen-geschlossener landwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind.

-     Die Vorhaben gemäß Punkt 3.1, erster und zweiter Gedankenstrich ausgenommen, und jene gemäß Punkt 3.2, könne auch mittels Gewährung eines Kapitalbeitrages in der Höhe von 25 Prozent der anerkannten Kosten gefördert werden, wenn es sich um Grünland-, Acker- und Futterbaubetriebe handelt und falls sie für den überbetrieblichen Einsatz im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind.

5.2     Die Förderung der Vorhaben gemäß Punkt 3.3 erfolgt durch Gewährung eines Kapitalbeitrages bis zu 30 Prozent der anerkannten Kosten.

5.3     Für Betriebe mit mehr als 100 GVE, mehr als 8 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebau, sowie für Betriebe, deren Inhaber oder Ehegatte desselben als Freiberufler oder Angestellte/r tätig sind und deren gemeinsames Einkommen die vierte Einkommensstufe gemäß Art. 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, übersteigt oder die Inhaber nicht landwirtschaftlicher Betriebe mit mehr als zwei Vollzeitbeschäftigten oder mit saisonalen Arbeitskräften im analogen Gesamtzeitumfang sind, erfolgt die Förderung für die unter Punkt 3 angeführten Vorhaben ausschließlich mittels fünfjähriger Darlehen bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten unter Beachtung des Artikels 2 des Landesgesetzes Nr. 12/80, in geltender Fassung.

 

6. Ermittlung der zur Finanzierung zugelassenen Kosten

Die Investitionsvorhaben gemäß Punkt 3.2 und das Höchstausmaß der anerkannten Kosten aller geförderten Maschinen, Geräte und Anlagen werden jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 festgelegt.

 

7. Unterlagen

Für die Gewährung des Beitrages müssen die Antragsteller ein Gesuch mit beigelegtem Kostenvoranschlag einreichen. Vorhaben mit Rechnungsstellung vor dem Einreichsdatum des Gesuches sind von der Beitragsgewährung ausgeschlossen.

 

8. Bearbeitung des Gesuches

Das Gesuch muss bei der Landesabteilung Landwirtschaft vor Tätigung des Ankaufes eingereicht werden.

Die saldierte Rechnung bei Verlustbeiträgen und die eventuell nicht saldierte Rechnung bei begünstigten Darlehen muss innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Anforderung eingereicht werden, ansonsten verfällt das Gesuch.

 

9. Flüssigmachung des Beitrages

Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

 

10. Allgemeine Bestimmung

Der Nachweis über die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen, die nicht auf Eigentum oder andere dingliche Rechte zurückzuführen sind, muss aufgrund eines Pacht- oder Leihvertrages erfolgen.

 

11. Kontrollen

Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

 

12. Übergangsbestimmungen

Diese Kriterien und Modalitäten finden für Gesuche Anwendung, die nach ihrem Wirksamwerden bei den zuständigen Landesämtern eingereicht werden.
Gesuche, die vor dem Wirksamwerden dieser Kriterien bereits beim zuständigen Landesamt aufliegen, werden aufgrund der vorher geltenden Förderkriterien bearbeitet.
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