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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 4259 vom 13.11.2000
Genehmigung der neuen Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von finanziellen Mitteln für die Entwicklung des öffentlichen Bibliothekswesens der italienischen Sprachgruppe laut L.G. vom 8. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zur Entwicklung des öffentlichen Bibliothekssystems für die italienische Sprachgruppe gemäß dem Landesgesetz Nr. 41 vom 7. November 1983, veröff. im Amtsblatt der Region Nr. 58 vom 15. November 1983 in der im Amtsblatt der Region Nr. 20 vom 4. Mai 1993 veröffentlichten Fassung.

 

1.     Beitragsberechtigte Rechtssubjekte

1.1  Die folgenden Rechtssubjekte sind gemäß Landesgesetz Nr. 41 vom 7. November 1983 in der geltenden Fassung, folgend nur  Gesetz genannt, beitragsberechtigt. Es gilt die nachstehende Reihenfolge:

a)  Bibliotheken von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 18, Abs. II, Buchst. a), b), c), d), e), f), g) erfüllen;

b)  Einrichtungen, Verbände und Ausschüsse, deren Ziel in der Förderung der Lesetätigkeit oder in der Betreuung der Bibliotheken besteht.

 

2.     Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen

2.1     Organisation und Transparenz

Die unter Punkt 1 aufgezählten Bibliotheken und Institutionen müssen eine interne Organisation haben, die bestimmte Effizienz- , Effektivitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien erfüllt.
Die Tätigkeit der Bibliotheken und Einrichtungen, die einen Landesbeitrag beantragen, muss sich im Hinblick auf Zielsetzungen und Verwaltung an den Grundsätzen der Klarheit und Transparenz orientieren.
Bibliotheken, die einen Beitrag beantragen, müssen beweisen, dass sie die Ziele gemäß Art. 2, Abs. III des Gesetzes im Einklang mit ihrer Autonomie in der Auswahl des Bücherbestandes und des sonstigen Informationsmaterials verwirklichen.
Eine unabdingbare Voraussetzung besteht darin, dass der Bibliothekseingang durch entsprechende Schilder signalisiert wird. Diese sind auch außerhalb des Gebäudes, in dem die Bibliothek untergebracht wird, anzubringen, um allen Interessenten Zugang zu gewährleisten.
Maßnahmen zur Förderung der Bücher und der Lesetätigkeit sind entsprechend bekanntzugeben, wobei der deutliche Hinweis anzubringen ist, dass sie dank der finanziellen Unterstützung der Autonomen Provinz Bozen – Italienische Kultur ermöglicht wurden.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift könnte eine Beitragssenkung in Höhe von max. 20% der zugelassenen Ausgaben bedingen, die mit einem Dekret des Direktors des Amts für Weiterbildung, Bibliothekswesen und audiovisuelle Medien festgelegt wird.
Die Informationen über die Art der Erwerbungen von Büchern/Medien, über die Maßnahmen zur Förderung des Buches und der Lesetätigkeit, über die Benutzer und über die verfügbaren Gelder müssen für das Amt, welches die Beiträge auszahlt, stets zugänglich sein.
 

2.2.      Voraussetzungen und Bedingungen

Die Tätigkeiten, für welche die Bibliotheken ein Beitragsgesuch vorlegen, müssen sich in ein für die Öffentlichkeit wertvolles und interessantes Projekt eingliedern:

welches die jeweilige Bibliothekskategorie (Mittelpunktsbibliothek, örtliche öffentliche Bibliothek, Sonderformen von Bibliotheken) und ihre jeweiligen Funktionen berücksichtigt;

welches die Eigenschaften des eigenen Einzugsgebietes berücksichtigt und für seine Bedürfnisse angemessen ist.

Demnach ist es erforderlich, dass die bibliographischen Materialien und Medien regelmäßig aktualisiert, gemäß gängigen bibliothekonomischen Systemen geordnet und durch regelmäßige Öffnungszeiten zugänglich gemacht werden. Ehrenamtliche Mitarbeiter wie auch Angestellte der Bibliotheken müssen über eine angemessene Qualifikation verfügen und bereit sein, regelmäßig Fortbildungskurse zu besuchen. Die Räumlichkeiten müssen den internationalen Standards gerecht werden und angemessen eingerichtet sein.
Die Bibliotheken müssen Tätigkeits-, Erwerbungs- und Arbeitspläne ausarbeiten (die mit detaillierten und günstigsten Marktpreisen Kostenvoranschlägen zu versehen sind), die effektiv in all ihren Bestandteilen verwirklicht werden können. Sämtliche, nachträglich angebrachte Veränderungen müssen gemeldet und entsprechend begründet werden. Vor der Auszahlung des Beitrags werden die vorgelegten Ausgabenbelege mit dem Kostenvoranschlag verglichen, u.z. nicht nur im Hinblick auf die Gesamtsumme, sondern auch zur Überprüfung der Einhaltung der Proportionen der im Beitragsantrag ausgewiesenen Kostenpunkte.
Zu Jahresende muss ein Bericht ausgearbeitet werden, welcher dem nächsten Beitragsgesuch beizulegen ist. Dieser muss eine Bewertung enthalten betreffend

die Erreichung der gesteckten Ziele

die Art der vom Personal gebotenen Beratungs- und Informationsdienste

den Zufriedenheitsgrad der Benutzer.

 
Zu diesem Zweck können die Benutzer nachdem sie einen spezifischen Dienst beansprucht haben, einen Fragebogen ausfüllen.
Bibliotheken, welche erstmals ein Beitragsgesuch einreichen, müssen ihre Geschäftsordnung vorlegen, die sich nach dem von dem zuständigen Amt verarbeiteten gleichmäßigen Muster richten wird.
 

2.3     Eigenfinanzierung

Zusätzlich zum Landesbeitrag müssen Bibliotheken und Einrichtungen auch über andere Einnahmen verfügen, mit denen sie sich an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dies sind:

Beiträge anderer öffentlicher Einrichtungen;

Bußgelder und Gebühren für Sonderdienste;

Beiträge privater Sponsoren.

Im Finanzierungsplan, der dem Antrag beizulegen ist, sind der Betrag und die Quellen der Eigenfinanzierung anzugeben.
 

3.     Kategorien von Maßnahmen und zulässige Ausgaben

Es können Beiträge für folgende Ausgaben gewährt werden.

Investitionen

Tätigkeit und Betrieb der Bibliothek

Personal

Betreuung der Bibliotheken

 

3.1     Beiträge für Investitionen

Gewährt werden Beiträge für Ankauf, Bau,  Anpassung, Erweiterung und Instandhaltung von Gebäuden, in denen Bibliotheken ihren Sitz haben, sowie für den Ankauf von Einrichtungen, Geräten und anderen technischen Hilfs- oder Transportmitteln, die zur Durchführung der Dienste nützlich sind. Zu den zum Beitrag zulässigen Ausgaben gehören auch eventuelle Planungskosten.
Normalerweise wird der Ankauf bzw. die Errichtung von Gebäuden nur im Falle von Mittelpunktsbibliotheken oder örtlichen öffentlichen Bibliotheken zugelassen.
Es gelten die nachstehenden Prioritäten:

bereits in Durchführungsphase befindliche Projekte werden den Neuprojekten vorgezogen;

Sanierungsarbeiten werden dem Neubau von Einrichtungen vorgezogen;

dem Ankauf von ökologischem Material wird der Vorrang eingeräumt.

Die veranschlagten Kosten für die Investitionen müssen im Falle von Bau- oder Sanierungsarbeiten durch einen vom Bauleiter unterzeichneten technischen Bericht bescheinigt werden, bzw. durch einen Kostenvoranschlag einer spezialisierten Firma, die unter mindestens fünf Fachbetrieben ausgewählt wurde.
Vor der Vorlage eines Projekts ist in jedem Fall auf die Beratung des Landesamtes für Bibliothekswesen bzw. eines mit ihm einvernehmlich festgelegten Experten zurückzugreifen.
 
Die Beiträge für Investitionsprojekte zugunsten von Bibliotheken oder Organisationen machen in der Regel nicht mehr als 50 % der anerkannten, zulässigen Ausgaben aus.
In außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen, z.B. bei Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung, für Ortschaften, in denen die italienische Sprachgruppe besonderer Unterstützung bedarf oder für Gemeinden, welche gemäß dem LG 21/1992 als strukturschwach gelten, kann ein höherer Beitrag in Höhe von bis zu 90 % der anerkannten zulässigen Kosten gewährt werden. Davon unbeschadet bleibt die Tatsache, dass der Beitrag nicht den im Beitragsgesuch angegebenen Finanzierungsbedarf überschreiten darf.
Wird der Beitrag für die Investitionen von beiden Abteilungen für Kultur gewährt, werden die zuständigen Landesämter aufgrund der jeweiligen Prioritäten eine Vereinbarung treffen und hierbei in der Regel das Sprachgruppenverhältnis der im Einzugsgebiet der Bibliothek wohnhaften Bevölkerung berücksichtigen.
 
3.2 Beiträge für die Tätigkeit und den Betrieb der Bibliotheken
Alle Ausgaben, die für einen angemessenen Bibliotheksbetrieb erforderlich sind, werden zum Beitrag zugelassen:

a.     Erwerbung von Büchern/Medien, für die detaillierte, mindestens nach Typ und Fach gegliederte Listen beizulegen sind;

b.     Ausgaben für die Bearbeitung des Buchs/Mediums;

c.     Bibliotheksmaterial;

d.     Internet-Abonnements und Zugang zu Sonderdatenbanken im bibliothekonomischen Bereich;

e.     Ausgaben für die Durchführung von Aktionen zur Förderung der Lesetätigkeit: Autoren- und/oder Expertenhonorare (bis zum Höchstbetrag, der für jene vorgesehen ist, die im Auftrag der Landesverwaltung an ähnlichen Maßnahmen teilnehmen), Erstellung von Lehr- und Informationsmitteln, Ausgaben für Werbung usw.

f.     Personalkosten, für die kein Beitrag gemäß Art. 27 und 27bis des Gesetzes gewährt wurde, sofern die Mitarbeiter die Voraussetzungen gemäß Punkt 3.3 der vorliegenden Kriterien erfüllen;

g.     Standortverwaltung (Miete, Heizkosten, Beleuchtung, Telefon, Post, Versicherung, Reinigung, Schreibwaren, kleine Wartungsarbeiten und Kleingeräte);

Im Falle von Sonderbibliotheken werden die Ausgaben gemäß Punkt f) und g) in der Regel nicht zum Beitrag zugelassen. Eventuelle Ausnahmen müssen entsprechend begründet werden:
Folgende Ausgaben sind nicht zugelassen:

Passivzinsen für Kredite oder Bevorschussungen durch Banken;

Ausgaben für Prämien, Geschenke, jede Art von Dekoration und Mahlzeiten (ausgenommen Kostenrückvergütungen für Referenten).

Für die Gewährung von Beiträgen an Sonderbibliotheken sind die folgenden wesentlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen:

Rolle und Bedeutung der Bibliothek im Landesbibliothekssystem, sowohl bezüglich des Bücher- bzw. Medienbestands als auch der Räumlichkeiten und der Dienstqualität;

Kriterien zum Bestandsaufbau, aus denen detailliert der Spezialisierungsbereich der Bibliothek hervorgeht;

handelt es sich um eine Fachbibliothek, so muss sie möglichst die verschiedenen Branchen eines bestimmten Faches unter verschiedenen Aspekten umfassen und andere Kulturansätze berücksichtigen, ohne den Zweck der ideologischen Propaganda zu verfolgen;

wenn es sich um eine Studienbibliothek handelt, muss sie wissenschaftliches Material über mehrere Bereiche zur Verfügung stellen;

für einen spezifischen Themen- oder Fachbereich kann in Südtirol für die italienische Sprachgruppe nur eine Bibliothek gefördert werden;

die Bibliotheken müssen von der Trägerkörperschaft mit Eigenmitteln eingerichtet werden und können erst nachträglich von der Provinz gefördert werden;

es müssen eine Mindestöffnungszeit von 20 Wochenstunden und ein qualifizierter Beratungs- und Informationsdienst gewährleistet werden;

die Bibliotheken müssen regelmäßig beansprucht werden und einen ihren Eigenschaften entsprechenden Leihbetrieb aufweisen (min. 100 verliehene Exemplare pro Jahr)

Der Beitrag für die Tätigkeit und den Betrieb der Bibliothek darf nicht mehr als 80 % der zum Beitrag zugelassenen Ausgaben ausmachen.
In entsprechend begründeten Sonderfällen kann von diesem Höchstprozentsatz abgewichen werden, wobei der Beitrag jedoch nicht den im Beitragsgesuch angegebenen Finanzierungsbedarf überschreiten darf.
Wenn der Beitrag für den Bibliotheksbetrieb von beiden Abteilungen für Kultur gewährt wird, werden die zuständigen Landesämter aufgrund der jeweiligen Prioritäten eine Vereinbarung treffen und hierbei in der Regel das Sprachgruppenverhältnis der im Einzugsgebiet der Bibliothek wohnhaften Bevölkerung berücksichtigen.
 

3.3     Finanzierung der Personalkosten der Bibliotheken

Für die Personalkosten wird im Sinne von Art. 27 und 27 bis des Gesetzes ein Beitrag gewährt.
Die Angestellten, für die gemäß dem Gesetz ein Beitrag gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

ein im Hinblick auf die durchzuführenden Aufgaben angemessener Studientitel;

Bereitschaft zur laufenden Fortbildung durch die regelmäßige Teilnahme an Tagungen, Fortbildungskursen und an von der Landesverwaltung oder spezialisierten Einrichtungen geförderten Maßnahmen;

Gewährleistung eines kontinuierlichen Arbeitsverhältnisses;

Wird ein Beitrag für die Personalkosten durch beide Abteilungen für Kultur  gewährt, werden die zuständigen Landesämter sich absprechen und hierbei in der Regel das Sprachgruppenverhältnis der im Einzugsgebiet der Bibliothek wohnhaften Bevölkerung berücksichtigen. Auf jeden Fall muss die Bibliothek unter den Bediensteten italienischsprachiges und angemessen qualifiziertes Personal haben.
 

3.4     Beiträge für Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen

Einrichtungen, Verbände und Ausschüsse erhalten gemäß Art. 28 des Gesetzes Beiträge zur Finanzierung von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen zur Förderung der Lesetätigkeit und der Betreuung der Bibliotheken.
Die Durchführung dieser Projekte erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Landesamt für Bibliothekswesen oder mit Experten, die in Absprache mit dem genannten Amt ermittelt wurden.
Zur Durchführung genannter Projekte werden die unter Punkt 3.2 der vorliegenden Kriterien aufgezählten Ausgabenposten zugelassen.
Bezüglich der unter Buchst. a) und b) genannten Ausgabenposten werden nur die Kosten berücksichtigt, die für die Durchführung spezifischer Tätigkeiten als unerlässlich betrachtet werden. Im Hinblick auf die nicht zugelassenen Ausgaben gelten die Vorschriften gemäß Punkt 3.2 der vorliegenden Kriterien.
 

4.     Kriterien für die Gewährung von Bevorschussungen ( LG 41/83, Art. 29/ter)

In der Regel erhalten öffentliche Einrichtungen gemäß Art. 29ter des Gesetzes keine Bevorschussung. Eventuelle Ausnahmen sind entsprechend zu begründen.
Bevorschussungen gemäß Abs. 2 und 3 des Art. 29/ter des Gesetzes, werden in der Regel nur für Einrichtungen gewährt, die Ausgaben für ordnungsmäßig eingestelltes Personal haben.
 

5.     Auszahlung von Beiträgen

I N V E S T I T I O N E N
 
Bei Beiträgen gemäß Art. 26 erfolgt die Auszahlung nach Vorlage der folgenden Bescheinigungen:

1.     Wenn der Begünstigte eine private Einrichtung ist:

a)     für Ankäufe sind die Buchungsbelege (in Original) bis zur Erreichung der Beitragssumme vorzulegen; für Bauarbeiten sind die Buchungsbelege (in Original) und die Bescheinigung des Baufortschritts oder der Beendigung der Bauarbeiten vorzulegen;

Alle Ausgabenbelege müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen, ordnungsmäßig quittiert und an den Beitragsempfänger ausgestellt sein. Selbstverständlich müssen sie sich auf die vorgesehenen Investitionen sowie auf die zum Beitrag zugelassenen Ausgabenposten beziehen.

b)     eine Liste der vorgelegten Ausgabenbelege (in zweifacher Ausfertigung);

c)     eine Kopie der Ausgabenbelege, wenn der Begünstigte die Rückgabe der Originaldokumente fordert;

d)     ein Auszug aus dem Inventar der Einrichtung, aus dem die Aufnahme der mit Landesbeitrag erworbenen beweglichen Güter hervorgeht, mit Angabe des Ortes, an dem sie aufbewahrt werden und des Verantwortlichen für die Aufbewahrung der Güter.

 

2.     Wenn der Begünstigte eine öffentliche Einrichtung ist:

a)     eine Liste (in zweifacher Ausfertigung) der getätigten Ausgaben bis zur Erreichung des Beitragsbetrags, der die jeweiligen Zahlungsmandate beizulegen sind.

b)     eine vom gesetzlichen Vertreter der begünstigten Einrichtung unterzeichnete Erklärung, aus welcher die ordnungsmäßige Durchführung der Investitionen betreffend das zum Beitrag zugelassene Programm bzw. die zugelassenen Ausgaben und der Gesamtbetrag der getätigten Ausgaben hervorgehen.

Wenn die geförderten Investitionen nur zum Teil durchgeführt wurden, wird ein im Verhältnis zum ursprünglich vorgesehenen ein proportional reduzierter Betrag ausgezahlt; diese Senkung wird vom Direktor des Amtes für Weiterbildung, Bibliothekswesen und audiovisuelle Medien verfügt.

 
T Ä T I G K E I T E N
Im Falle von Beiträgen gemäß Art. 27, 27 bis und 28, erfolgt die Auszahlung nach Vorlage der nachstehenden Unterlagen:

a)     eine Aufstellung (in zweifacher Ausfertigung) der getätigten Ausgaben, für welche ein Beitrag gewährt wurde. Diese müssen die gemäß Art. 27 (für den Bibliotheksbetrieb) und gemäß Art. 28 (für die Durchführung von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen von Einrichtungen im Bibliotheksbereich) gewährten Beiträge um mindestens 10 % übersteigen. Das zuständige Amt ist befugt, die originalen Buchungsbelege zur Einsichtnahme anzufordern.

b)     eine vom gesetzlichen Vertreter der begünstigten Einrichtung unterzeichnete Erklärung, aus welcher die ordnungsmäßige Durchführung der Tätigkeiten gemäß dem Programm und den zum Beitrag zugelassenen Ausgaben  sowie der Gesamtbetrag der getätigten Ausgaben hervorgehen.

Wenn die geförderten Tätigkeiten nur zum Teil durchgeführt wurden, wird der ursprünglich gewährte Beitrag im Verhältnis dazu reduziert. Diese Senkung wird vom Direktor des Amtes für Weiterbildung, Bibliothekswesen und audiovisuelle Medien verfügt.

Muss der Beitrag zwei Jahre hintereinander gesenkt werden, so kann im Folgejahr der zugewiesene Beitrag nicht höher ausfallen als der im Vorjahr tatsächlich ausgezahlte.

c)     für die Auszahlung der Beiträge für Personalkosten, die den Mittelpunktsbibliotheken gemäß Art. 27 und 27bis gewährt wurden, müssen die begünstigten Einrichtungen beweisen, dass sie die Bücher- und Medienerwerbung und die Maßnahmen zur Förderung der Lesetätigkeit mindestens  zu einem Drittel der zulasten der Landesverwaltung gehenden Personalkosten durch Eigenmittel finanziert haben.

 

6.     Überprüfung der Tätigkeiten und der Investitionen

Zusätzlich zu der vom gesetzlichen Vertreter der begünstigten Organisation unterzeichneten Erklärung, aus der die ordnungsmäßige Durchführung der Tätigkeiten und der Investitionen und der Gesamtbetrag der getätigten Ausgaben hervorgehen, wird das Amt gemäß Art. 18bis des Gesetzes die darin vorgesehenen Instrumente zur Überprüfung der geförderten Investitionstätigkeiten anwenden:

a)     Sammlung von Werbematerial und Medienberichten, Informationsunterlagen, die von den Bibliotheken und Organisationen herausgegeben werden, usw.;

b)     Lokalaugenschein bei Einrichtungen, für die ein Beitrag gewährt wird.

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