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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 4125 vom 06.11.2000
Anpassung des Protokolls der empfohlenen Impfungen und des Impfkalenders der Pflicht- und empfohlenen Impfungen

....omissis....

1. Die beiliegenden Richtlinien und das Protokoll der empfohlenen Impfungen, die integrierende Bestandteile dieses Beschlusses sind, zu genehmigen;
 
2. Den beiliegenden Impfkalender der empfohlenen und der Pflichtimpfungen, der auch integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
 

3.Den Sanitätsbetrieben folgende Richtlinien für die Anwendung des gegenständlichen Beschlusses zu erteilen:

das Protokoll der empfohlenen Impfungen wird mit sofortiger Wirkung von jedem Sanitätsbetrieb angewandt;

jeder Sanitätsbetrieb ist angehalten, die gemäß Protokoll vorgesehenen fakultativen Impfungen kostenlos und aktiv anzubieten;

jeder Sanitätsbetrieb sorgt direkt für die Ankäufe der notwendigen Impfstoffe;

jeder Sanitätsbetrieb kann nach eigenem Ermessen im Rahmen der Bestimmungen der Kollektivverträge entscheiden, die Basiskinderärzte in die Impftätigkeit miteinzubeziehen, damit diese aktiv an den Impfprogrammen teilnehmen und den interessierten Gruppen die Impfungen direkt anbieten;

 
4. Das Landesamt für Gesundheitssprengel zu beauftragen, spezifische impforientierte Gesundheitsprogramme zur Sensibilisierung der Bevölkerung über die Pflicht- und die empfohlenen Impfungen zu erarbeiten;
 
5. Die Durchführung spezieller gemeinsamer  Zielvorhaben  mit entsprechend finanzieller Deckung kann mit weiteren Maßnahmen vorgesehen werden;
 
6. Die Kosten, die aufgrund dieses Beschlusses den Sanitätseinheiten erwachsen, werden sowohl im Rahmen der nicht gebundenen Quote der Finanzmittel, welche den Sanitätsbetrieben zugewiesen werden als auch durch zusätzliche Tätigkeitsprogramme wie z.B. Zielvorhaben, die im Rahmen der Dreijahrestätigkeitsprogramme der Sanitätsbetriebe genehmigt werden, finanziert werden;
 
7. Der gegenständliche Beschluß bringt keine Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.
 
Anlage 1

Anpassung der vinkulierenden Richtlinien und des Protokolls der empfohlenen Impfungen für die Sanitätsbetriebe

 
Im Jahre 1996 hat der Landesausschuß mit Beschluß Nr. 6311 vom 16.12.96, zwecks einheitlicher Durchführung der Impfstrategien, auf Landesebene das erste Protokoll für die Durchführung der empfohlenen Impfungen genehmigt; mit genanntem Beschluß wurden die Sanitätseinheiten aufgefordert, die Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln und Keuchhusten (mit azellulärem Impfstoff), welcher mit der Antidiphtherie-Tetanus-Impfung verbunden wird, kostenlos und aktiv anzubieten. Zudem wurden die Sanitätsbetriebe angehalten, die 2. Auffrischungsimpfung gegen Diphtherie-Tetanus den Zwölfjährigen unter Verwendung des Impfstoffes für Erwachsene aktiv anzubieten und für die Antigrippe-Impfung wurde auf die Anwendung des entsprechenden ministeriellen Rundschreibens verwiesen.
Hinsichtlich der Impfung gegen Haemophilus influenzae Typ B wurde beschlossen, auch diese kostenlos den Kindern im 1. Lebensjahr und jenen im Alter zwischen 1 und 5 Jahren zu verabreichen.
Seit Genehmigung des obgenannten Beschlusses sind Änderungen am Impfkalender und bei den Impfstrategien durch die zentralen Sanitätsbehörden vorgenommen worden (nationaler Gesundheitsplan – Dekret des Gesundheitsministeriums vom 7. April 1999 – Nationaler Impfplan, ausgearbeitet vom Obersten Institut für Gesundheitswesen, usw.), welche eine Anpassung des obgenannten Protokolls betreffend die Impfungen erfordern. Demzufolge hat die Arbeitsgruppe "Impfprophylaxe im Kindesalter”, zusammengesetzt aus den Referenten der Sanitätsbetriebe und vom Land koordiniert, im Anschluß an einer Reihe von Zusammenkünften folgendes Dokument erarbeitet, welches eine bindende Richtlinie für die Sanitätsbetriebe ist.
 

PROTOKOLL DER EMPFOHLENEN IMPFUNGEN

 
PRÄMISSE
Bezüglich der Bekämpfung der Infektionskrankheiten, welchen mit Impfungen vorgebeugt werden kann, legt der nationale Gesundheitsplan 1998/2000 im Sinne der von der WHO vorgegebenen Ziele, die für  das Jahr 2000 zu erreichenden Durchimpfungsraten in der Bevölkerung innerhalb der ersten 2 Lebensjahre fest.
Im Besonderen werden Weisungen erteilt für die Erreichung einer Durchimpfungsrate von 95 % bei den Impfungen gegen Kinderlähmung, Tetanus, Diphtherie, Hepatitis B, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln und Haemophilus influenzae, während das Zielvorhaben für die Antigrippeimpfung eine Durchimpfungsrate von 75 % bei den Personen mit mehr als 64 Jahren ist.
Mit Dekret vom 7. April 1999 hat das Gesundheitsministerium einen einheitlichen neuen Impfkalender für die empfohlenen und für die Pflichtimpfungen im Kindesalter genehmigt, um eine  Vereinheitlichung der Immunisierungsstrategien auf dem gesamten Staatsgebiet herbeizuführen. Der neue Impfkalender sieht für die Impfung gegen Polio die Verabreichung des inaktivierten Impfstoffes mit den ersten 2 Dosen und des oralen Impfstoffes mit den nachfolgenden 2 Dosen vor, um die Risiken einer durch den Impfstoff möglichen schlaffen Lähmung zu verringern und sieht zudem geeignete Zeiträume für die Verabreichung einiger Impfungen vor (s. Anlage 1).
Zur Vereinfachung der Verabreichung der III. Dosis der empfohlenen und der Pflichtimpfungen im ersten Lebensjahr sind die Impfdienste der Sanitätsbetriebe befugt, die auf dem Markt erhältlichen polivalenten Kombinationsimpfstoffe, welche den inaktivierten Polioimpfstoff enthalten, auch für die III. Dosis zu verwenden, was einer Angleichung an die vorhergehenden Impfdosen gleichkommt.
Durch diese Maßnahme wird nicht nur eine erhöhte Akzeptanz des Impfaktes von seiten der Eltern bewirkt, da in einer einzigen Impfsitzung mit nur einer Injektion alle notwendigen Antigene verabreicht werden, sondern sie bewirkt auch eine weitere Verringerung des bereits sehr niedrigen Risikos einer sogenannten Impfpolio bei Geimpften und Kontaktpersonen. Mit dieser Maßnahme werden zum Teil die Empfehlungen des amerikanischen ACIP (Advisory Committee on immunization practices) übernommen, welche die Polioimpfung (alle 4 Dosen)  im Kindesalter mit dem Impfstoff IPV empfehlen.
Das vorgenannte Dekret bestimmt zudem im Art. 8, Absatz 2, dass die Regionen oder Provinzen, auf der Grundlage ihrer Organisationsschemata die Art und Weise und den Zeitpunkt für die Anwendung des Kalenders für die empfohlenen Impfungen festlegen.
Auch der vom Obersten Institut für Gesundheitswesen ausgearbeitete "Nationale Impfplan” bestimmt Prioritäten, einzuhaltende Strategien und organisatorische Standards für die Erreichung der vom nationalen Gesundheitsplan vorgegebenen Zielvorhaben.
Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass heute im Gegensatz zu früher neue Impfstoffkombinationen auf dem Markt sind, welche die Verabreichung der Impfungen vereinfachen und so die Akzeptanz in der Bevölkerung sehr verbessern können.
Nicht zu unterschätzen ist die Möglichkeit, dass die Akzeptanz der empfohlenen Impfungen durch das aktive und kostenlose Angebot und durch eine korrekte Information vergrößert werden kann. In unserem Land wie im übrigen Staatsgebiet ist die Durchimpfungsrate für jene Infektionskrankheiten, für welche Pflichtimpfungen vorgesehen sind, gut, während sie für jene, für welche die Impfungen nur empfohlen werden, weniger
zufriedenstellend ist.
Dieser Umstand ist nicht zu unterschätzen; dies auch wegen des Druckes einiger Bewegungen, welche die Impfungen ablehnen und die Anpassung an jene Staaten fordern, die keine Impfpflicht haben, wo aber sicher eine andere  Impfkultur besteht.
Um auf Landesebene geeignete Strategien entscheiden zu können, ist die Überprüfung der verfügbaren Daten betreffend die Durchimpfungsrate notwendig.
Die durch die Untersuchung ICONA (veranlaßt vom Obersten Institut für Gesundheitswesen; die Autonome Provinz Bozen hat auch mitgearbeitet) ermittelten Daten machen deutlich, dass in Südtirol die Durchimpfungsraten für die Pflichtimpfungen bedeutend niedriger sind als der nationale Durchschnitt, der bei 95 % liegt (Polio: 88 %, Diphtherie/Tetanus: 91 %, Hepatitis B: 86 %).
Aufgrund des Obgesagten und angesichts der in unserer Provinz erreichten Durchimpfungsraten hat die Arbeitsgruppe einen Vorschlag für Landesrichtlinien für die Sanitätsbetriebe erarbeitet, welcher zum Teil die Weisungen des vorhergehenden Protokolls unterstreicht und einige Strategien zur Erreichung der empfohlenen Durchimpfungsraten aufzeigt.
 
STRATEGIEN

1.     STEIGERUNG/HEBUNG DER DURCHIMPFUNGSRATEN

Es müssen alle im Protokoll enthaltenen Impfungen (außer die Antigrippe- und die Antipneumokokkenimpfung) aktiv angeboten werden mit schriftlicher Einladung und in derselben Art und Weise, wie dies für die Pflichtimpfungen vorgesehen ist, um das  im nationalen Gesundheitsplan vorgesehene Ziel zu erreichen.
Gegenüber den Weisungen des NGP, welcher für die Bevölkerung unter 24 Lebensmonaten (auch Eingewanderte) eine Durchimpfungsrate von 95 % für Polio, Diphtherie, Tetanus, Masern, Röteln, Pertussis und Haemophilus influenzae vorsieht, sind bei der Impfung gegen Pertussis durch die Verwendung des Kombinationsimpfstoffes DTP gute Resultate erzielt worden (Durchimpfungsrate 73 %). Es erscheint jedoch notwendig, mehr Nachdruck und Energie auf eine Steigerung der Durchimpfungsraten für Masern, Mumps, Röteln und für die Antigrippeimpfung der älteren Personen zu legen
Es ist jedenfalls notwendig, dass die Sanitätsbetriebe sich den Zielen und Strategien, die auf Landesebene entschieden werden, anpassen und gleichzeitig abschätzen, ob im eigenen Einzugsgebiet zusätzliche spezifische Maßnahmen, vor allem in Richtung  Vereinheitlichung der Tätigkeit der eigenen Impfdienste notwendig sind.
 
PERTUSSIS
Die Krankheit ist bekanntlich höchst ansteckend und kann schwere Komplikationen hervorrufen, vor allem, wenn sie im ersten Lebensjahr ausbricht. Deshalb ist die Impfung ein primäres Vorbeugungsmittel.
Gute Durchimpfungsresultate sind in unserer Provinz mit dem azellulären Kombinationsimpfstoff DTaP erzielt worden. Er hat neben dem Vorteil einer einzigen Verabreichung nachweislich eine gute Wirksamkeit u. Verträglichkeit. Deshalb werden die Sanitätsbetriebe angehalten, die Impfung weiterhin aktiv anzubieten unter Anwendung des Impfschemas von 3 Dosen im Sinne des obgenannten Dekretes des Gesundheitsministeriums vom 7. April 1999.
 
MASERN – MUMPS – RÖTELN
Diese Viren überleben in einer Gemeinschaft mit einer bestimmten Anzahl von ungeschützten Personen. Die Ausbreitung der Infektion und die Anzahl der angesteckten Personen durch eine einzige infizierte Person hängt zum Teil von den Eigenschaften der einzelnen Viren ab, noch mehr aber von der Anzahl der vorhandenen ungeschützten Personen.
Die Neugeborenen stellen die beträchtlichste Gruppe von ungeschützten Personen in einer Gemeinschaft dar und sind deshalb die wichtigste Zielgruppe der Vorbeugungs- und Kontrollprogramme: das Ziel in dieser Personengruppe eine Durchimpfungsrate von 95 % zu erreichen, bezweckt die Eliminierung des Virus.
Wird dieses Ziel nicht erreicht, riskiert man eine Verlängerung der interepidemischen Zeitabschnitte, eine Verlagerung nach oben des Alters der Krankheitsfälle und demzufolge eine erhöhte Inzidenz bei ungeschützten Personen (in diesem Fall bei den Jugendlichen).
In unserer Provinz ist bis heute der trivalente Impfstoff allen Neugeborenen im 15. Lebensmonat und allen 12-Jährigen aktiv angeboten worden.
Es muss weiterhin im Interesse der Dienste sein, den 12-Jährigen die Impfung aktiv anzubieten, bis ein durchgehender Impfschutz aller Kinder (Neugeborene – 12-Jährige) erreicht ist. Deshalb muss in Zukunft auch die Zweckmäßigkeit der Durchführung von spezifischen Impfkampagnen zur Erreichung des Impfschutzes bei Kindern im Alter zwischen 2 und 12 Jahren erwogen werden.
Zudem müssen die Impfprogramme für eine Impfung gegen Röteln der Frauen im gebärfähigen Alter weitergeführt werden, indem diese Impfung mit der Verabreichung der Auffrischungsdosis gegen dT gekoppelt wird.
 
HAEMOPHILUS INFLUENZAE
Die Impfung gegen Haemophilus influenzae ist, wie die ICONA-Studie aufzeigt, unter der Bevölkerung nicht sehr bekannt, was auf einen Informationsmangel von seiten der Pädiater hinweist.
Es erscheint deshalb zweckmäßig, dass diese Impfung von den Sanitätsbetrieben weiterhin aktiv angeboten wird und zwar nach dem Schema von 3 Dosen für die Neugeborenen, wie vom genannten Dekret des Gesundheitsministeriums vom 07.04.1999 vorgesehen, während für Kinder im Alter zwischen 2 und 5 Jahren, die noch nicht geimpft sind, eine einzige Impfdosis Hib genügt, um einen ausreichenden Impfschutz gegen diese Infektionskrankheit zu erreichen.
 
INFLUENZA
Die Erreichung einer Durchimpfungsrate von 75 % gegen die Influenza in der Bevölkerung mit über 64 Jahren würde einen individuellen Schutz für jene Personen bedeuten, die wegen des fortgeschrittenen Alters oder einer bestehenden Erkrankung bzw. Prädisposition besonders gefährdet sind.
Die Sanitätsbetriebe sind deshalb angehalten, die im nationalen Gesundheitsplan festgelegten Durchimpfungsraten gegen Grippe in der älteren Bevölkerung anzustreben.
Die übrigen Kategorien von Personen, denen die Sanitätsbetriebe die Anti-Grippe-Impfung anbieten müssen, sind im ministeriellen Rundschreiben angegeben, mit welchem jährlich auch die Zusammensetzung des Impfstoffes bekanntgegeben.
Es ist klar, dass auch über diese Impfung eine systematische Erhebung der Daten notwendig ist, um die erreichte  Durchimpfungsrate zu bewerten und eine Kosten-Nutzen-Rechnung erstellen zu können.
 
IMPFUNG GEGEN PNEUMOKOKKENINFEKTION
Die Pneumokokkeninfektionen kommen weltweit vor und treten hauptsächlich bei Kleinkindern, bei älteren Personen und bei Personen mit prädisponierenden Grundleiden auf.
Derartige Infektionen manifestieren sich hauptsächlich in Form von Lungenentzündungen, Hirnhautentzündungen, Bakteriämien und Mittelohrentzündungen.
Neben den Kindern unter zwei Jahren und älteren Menschen über 65 Jahren werden auch Personen mit folgenden Grundleiden als erhöht risikogefährdet durch Pneumokokkeninfekte angeführt:

funktionelle und anatomische Asplenie

dekompensierte Kardiopathie

chronische Bronchopneumopathie

Diabetes mellitus

erworbene oder angeborene Immundefekte

Alkoholkrankeit

Z. nach Schädelfraktur

Die durch Pneumokokken hervorgerufene Lungenentzündung ist eine häufige Todesursache bei Neugeborenen, älteren Personen und jenen mit prädisponierenden Grundleiden; die Inzidenzraten sind in den Winter- und Frühjahrsmonaten höher.
Aus internationalen Studien in Ländern, die sich mit besonderer Aufmerksamkeit mit dieser Problematik befasst haben (USA, Kanada, Belgien, Spanien, England, Nordeuropa), resultiert eine Inzidenz der Pneumokokkenerkrankungen wie folgt:

Fälle von Meningitiden durch Pneumokokken 1,5/100.000 Einwohner

Fälle von Bakteriämien durch Pneumokokken 25/100.000 Einwohner

Fälle von Pneumomien durch Pneumokokken (hauptsächlich bei älteren Menschen) 25/100.000 Einwohner

Fälle von Otitis media (hauptsächlich kleine Kinder) 3.500/100.000 Einwohner

Da man davon ausgehen kann, dass die Epidemiologie der invasiven Pneumokokkenformen in der Provinz Bozen sich kaum von jener anderer industrialisierter Länder unterscheidet, wird es für notwendig erachtet, den Risikogruppen die Pneumokokkenimpfung gratis und aktiv anzubieten.
Der Pneumokokkenimpfstoff (nur 1 Dosis) besteht aus gereinigten Kapselpolysacchariden von 23 der am häufigsten vorkommenden Serovare. Er erreicht einen guten Impfschutz (ca. 5-10 Jahre) und wird gut vertragen.
Vor allem bei älteren Menschen ist die Pneumokokkenimpfung eine wirksame und vorteilhafte Vorbeugungsmaßnahme.
Abgesehen davon, dass sie jenen Personen einen individuellen Schutz vor dieser Krankheit gibt, für die sie eine gefährliche Bedrohung darstellt, ist auch der kosteneinsparende Aspekt zu unterstreichen: geringere Ausgaben zu Lasten des nationalen Gesundheitsdienstes und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Zielbevölkerung.
 
DIPHTHERIE UND TETANUS
Bezüglich dieser Impfung liegt die Durchimpfungsrate in unserer Provinz nahe bei 95 %. Dies soll jedoch nicht heißen, dass die Aufmerksamkeit nachlassen darf. Es wird weiterhin auf das vorherige Protokoll verwiesen: außer den 3 Impfdosen im ersten Lebensjahr und eine vierte Auffrischungsdosis im 5./6. Lebensjahr ist es notwendig, eine zweite Auffrischung gegen Diphtherie und Tetanus im Abstand von 8/10 Jahren nach der ersten Auffrischung aktiv anzubieten. Die nachfolgenden Auffrischungen werden im Abstand von 10 Jahren empfohlen.
 

2.     AUSBILDUNG/WEITERBILDUNG DES IM IMPFSEKTOR TÄTIGEN PERSONALS

Das im Bereich der Impfungen tätige Personal muss in der Lage sein, der Bevölkerung eine "Impfkultur” zu vermitteln, die keinen Unterschied zwischen obligatorischen und empfohlenen Impfungen macht. Genannte Tätigkeit muss auf lokaler Ebene auch unter Zuhilfenahme der Informationsunterlagen für das ärztliche und nichtärztliche Personal durchgeführt werden, welche von der Arbeitsgruppe "Impfprophylaxe im Kindesalter” ausgearbeitet worden sind und von dieser fallweise auf den neuesten Stand gebracht werden. Diese Fortbildung hat den Zweck, die im Bereich der Impfungen Tätigen ständig über die neuesten Erkenntnisse und technischen Aspekte der Impfungen zu informieren und sie über die nationalen und lokalen Zielsetzungen und Impfstrategien in Kenntnis zu setzen, damit diese auf lokaler Ebene umgesetzt werden können.
Zudem muss die Informationstätigkeit zum Zwecke der Bewußtseinsbildung in der Bevölkerung gesteigert werden, damit dieser bewusst wird, dass die positiven Auswirkungen der Impfungen die unerwünschten bei weitem übersteigen und dass die allgemeine Vorbeugung genauso wichtig ist wie die individuelle.
 

3.     ZUSAMMENARBEIT MIT DEN BASISPÄDIATERN

Es liegt an den Sanitätsbetrieben, im Rahmen der Kollektivverträge zu entscheiden, die Basiskinderärzte in die Impftätigkeit und integrative Tätigkeiten miteinzubeziehen, um ein höchstmögliches Maß an Information, Gesundheitserziehung sowie die Durchführung der Impfungen zu gewährleisten.
Die engere Zusammenarbeit mit den Basiskinderärzten verfolgt den Zweck mittels vereinbarter Strategien gemeinsame Ziele zu erreichen; vor allem die Sensibilisierung der Bevölkerung und die Hebung der  Akzeptanz, die Reduzierung  verspäteter Impfsitzungen, die Meldung aller Infektionskrankheiten, im besonderen jener, welche durch Impfungen vorgebeugt werden könnte.
 

4.     ERHEBUNG DER DURCH-IMPFUNGSRATEN

Die Erhebung der Durchimpfungsraten der Neugeborenen eines Monats wird jedes Jahr im Monat April von der Epidemiologischen Beobachtungsstelle aufgrund der von den Sanitätsbetrieben oder Gemeinden zugesandten Daten und mittels eines zusammenfassenden Verzeichnisses für jeden Sanitätsbetrieb vorgenommen, um auf lokaler und Landesebene die Aktivierung spezifischer Vorbeugungsstrategien zu entscheiden, sollten die Durchimpfungsraten zu niedrig erachtet werden.
 
KORREKTE INFORMATION AN DIE BEVÖLKERUNG
Die Aufgabe, die Bevölkerung korrekt zu informieren, liegt hauptsächlich im Aufgabenbereich des Personals der Impfdienste und der Basisärzte; zudem ist eine Sensibilisierungskampagne über die Nützlichkeit aller Impfungen mit Hilfe der Informationsorgane und durch die Verteilung der Informationsbroschüre, welche von der Arbeitsgruppe "Impfprophylaxe im Kindesalter”, die aus den Vertretern der Sanitätsbetriebe zusammengesetzt ist, ausgearbeitet worden ist, vorgesehen.
 
Anlage 2  Impfkalender ...omissis...
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