(1) Aus kleinen Quellen kann das Wasser für den Trink- und Hauswassergebrauch bis zu einer Wassermenge von insgesamt 0,40 Sekundenliter frei entnommen und genutzt werden, wobei bestehende Rechte gewährleistet werden müssen.
(2) Neue Nutzungen in einem Trinkwasserschutzgebiet müssen vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5) bewilligt werden.