(1) Gleichzeitig mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit und der Autonomie seitens der einzelnen Schulen werden die betreffenden Schuldirektoren und Schuldirektorinnen, die nach den einschlägigen Bestimmungen den vorgesehenen Weiterbildungskurs besucht haben, als Führungskräfte eingestuft. Der Rang einer Führungskraft wird auf jeden Fall mit Wirkung 1. September 2000 zuerkannt, auch für den Fall, dass die Schulen in Anwendung des ersten Schulverteilungsplanes die Rechtspersönlichkeit erst nach dem Datum laut Artikel 2 Absatz 4 erhalten.18)
(2) Der Direktor oder die Direktorin sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er/sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor oder die Direktorin ist der/die Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
(3) Der Direktor oder die Direktorin ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er/sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
(4) Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor oder die Direktorin autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes19) , den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor oder die Direktorin dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
(5) Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor oder die Schuldirektorin den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
(6) Der Direktor oder die Direktorin organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er/sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.
(7) Der Schuldirektor oder die Schuldirektorin übernimmt die Verwaltungs- und Buchhaltungsbefugnisse des Vollzugsausschusses laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, unbeschadet der speziellen Befugnisse, die dem verantwortlichen Schulsekretär oder der verantwortlichen Schulsekretärin in diesem Sachbereich zustehen.
(8) Der Schuldirektor oder die Schuldirektorin ist zuständig, die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für ausserschulische Zwecke zu genehmigen. Wird die Benützung der Gebäude und Schulanlagen für ausserschulische Tätigkeiten abgelehnt, ist für die Liegenschaften im Eigentum des Landes eine Beschwerde an den Landesrat für Vermögen und für die übrigen Liegenschaften beim Eigentümer zugelassen, der definitiv darüber entscheidet. Für die Gebäude in Landesbesitz trifft der Landesrat für Vermögen die definitive Entscheidung nach Rücksprache mit den zuständigen Landesräten oder Landesrätinnen.
(9) Mit dem Amt eines Schuldirektors/einer Schuldirektorin sind die Ämter eines Bürgermeisters/einer Bürgermeisterin einer Gemeinde, eines Assessors/einer Assessorin einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern, eines Präsidenten/einer Präsidentin einer Bezirksgemeinschaft, eines gemeindeeigenen Betriebes oder einer Sanitätseinheit unvereinbar. Der Schuldirektor/die Schuldirektorin, der/die eines der genannten Ämter ausübt, wird für die gesamte Zeit seiner/ihrer Beauftragung in unbezahlten Wartestand versetzt.20)
(10) In Erstanwendung dieses Gesetzes findet gegenüber den Schuldirektoren/Schuldirektorinnen, die am 1. September 2000 bereits ein politisches Mandat ausüben, das mit dem Führungsauftrag im Sinne des Absatzes 9 unvereinbar ist, dieser Absatz für die Dauer des Mandats keine Anwendung.20)