(1) Die Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und die Wettbewerbe nur nach Titeln für das Lehrpersonal, für Direktoren und für Inspektoren der Grund- und Sekundarschulen der Provinz Bozen werden vom Hauptschulamtsleiter bzw. vom zuständigen Schulamtsleiter, aufgrund der Prüfungsprogramme, der Bewertungstabellen für die Titel sowie der Wettbewerbsklassen und der entsprechenden Zulassungstitel, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in Kraft sind, ausgeschrieben. Falls keine freien Stellen für die Aufnahme in die Stammrolle zur Verfügung stehen, können die obgenannten Wettbewerbe auch nur zum Zweck des Erwerbs der Lehrbefähigung ausgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass zeitweilig verfügbare Lehrstühle und Stellen mit qualifiziertem Personal besetzt werden; zu diesen Wettbewerben können nur Bewerber zugelassen werden, die mindestens 180 Tage in den Schulen der Provinz Bozen unterrichtet haben.15)
(2) Die freien Stellen im Führungsrang der Schulinspektoren der Provinz Bozen werden mittels Wettbewerb aufgrund von beruflich-dienstlichen und kulturellen Titeln, ergänzt durch ein Auswahlverfahren, besetzt. Um die Mobilität der Inspektoren zu gewährleisten, werden die Bewertungstabellen und die Inhalte des Auswahlverfahrens im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt.16)
(3) Aufgrund der Ergebnisse des Wettbewerbes gemäß Absatz 2 verleiht der Hauptschulamtsleiter oder der zuständige Schulamtsleiter mit eigenem Dekret für die Dauer von vier Jahren die Ernennung als Inspektor und den Rang als Führungskraft. Die Ernennung kann erneuert werden, sofern der Dienst als Führungskraft positiv bewertet wird.16)
(4) Für die Zulassung zum ersten von den Schulämtern ausgeschriebenen Auswahlverfahren für Schuldirektoren bzw. Schuldirektorinnen im Sinne der geltenden Regelung sind die besonderen Bestimmungen für beauftragte Direktoren bzw. Direktorinnen mit einem Dienstalter von mindestens drei Jahren auf jene ausgedehnt, die mindestens für zwei Schuljahre die Funktion eines beauftragten Direktors bzw. einer beauftragten Direktorin in den Schulen staatlicher Art der Provinz Bozen ausgeübt haben, sowie auf jene, die mindestens für ein Schuljahr die Funktion eines beauftragten Inspektors bzw. einer beauftragten Inspektorin in der Provinz Bozen innegehabt haben. Diese Personen können das Probejahr auch als Inspektor bzw. Inspektorin am jeweiligen Schulamt ableisten.17)
(5)Nachdem die Ranglisten laut den Absätzen 6, 7 und 7/bis erschöpft sind, erteilt der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin den Lehrpersonen, die in der Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen eingetragen sind und noch nicht als Schulführungskräfte aufgenommen wurden, einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Schuldirektionen, die nicht frei, aber verfügbar sind. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Erteilung von Direktionsaufträgen und Amtsführungen von Schuldirektionen fest.18)
(6) Wenn das Auswahlverfahren mit Ausbildungslehrgang für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen, das bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchgeführt wird, innerhalb des Schuljahres 2005/2006 abgeschlossen wird, erhalten die Gewinnerinnen und Gewinner Führungsaufträge für die Direktorenstellen, die zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 frei sind. Wird dieses Auswahlverfahren nicht vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 abgeschlossen, werden die Stellen, die zu diesem Zeitpunkt frei sind, in Reserve gehalten und die Aufträge werden nach Abschluss des Wettbewerbverfahrens erteilt.19)
(7) Die Führungsaufträge für Stellen, die zu Beginn der darauf folgenden Schuljahre frei sind, werden zur Hälfte nach den Bewertungsranglisten des Auswahlverfahrens laut Absatz 6 und zur Hälfte nach den Ranglisten eines eigenen Auswahlverfahrens mit Ausbildungslehrgang erteilt, das jenen vorbehalten ist, die innerhalb des Schuljahres 2005/2006 für mindestens ein Jahr einen Direktionsauftrag an einer Südtiroler Schule innehatten. Zu diesem Zweck wird der Besitz der Voraussetzung laut Artikel 6 Absatz 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, jährlich überprüft.20)
(7/bis) Am Ende der allgemeinen Bewertungsrangordnungen des ordentlichen Auswahlverfahrens mit Ausbildungslehrgang gemäß Absatz 6 werden jene Bewerber eingetragen, welche alle Voraussetzungen besitzen und die schriftliche oder mündliche Schlussprüfung nicht bestanden haben, aber in den allgemeinen Bewertungsranglisten für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang eingetragen sind. Diese Bewerber werden gemäß ihrer Punktezahl in dieser Rangliste gereiht. Auch für diese Bewerber gilt der letzte Satz von Absatz 7.21)
(8)22)
(9)23)
(10) Das Land Südtirol schreibt erst dann einen neuen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften an den Grund- und Sekundarschulen aus, wenn alle Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangordnung des letzten Wettbewerbs aufscheinen, den die Schulämter ausgeschrieben haben, ernannt worden sind. 24)
(11) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, und in Anbetracht der besonderen sprachlichen Situation in Südtirol führt die Landesverwaltung die künftigen Ausbildungslehrgänge mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen durch. 24)