(1)Anrecht auf monatliche Studienbeihilfen haben Jungakademikerinnen und Jungakademiker:
(2) Das Praktikum laut Absatz 1 gilt trotz der Studienbeihilfe nicht als Arbeits- oder Dienstverhältnis; die Praktikantinnen und Praktikanten sind jedoch verpflichtet, die Dienstzeiten und -pflichten von vollzeitbeschäftigten Psychologinnen und Psychologen, Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmedizinern im Rang einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einzuhalten.
(3) Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit legt die Höhe der Studienbeihilfe fest.
(4) Mit Durchführungsverordnung werden festgelegt:
(1) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1988, Nr. 19, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 aufgehoben.
(1) Bis zum Erlaß der Durchführungsverordnung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsordnung sowie die Lehrpläne und Prüfungsprogramme im Sinne der Artikel 5 und 10 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, finden die bisher geltenden Bestimmungen über die Prüfungen Anwendung.
(2) Die allfällige Gleichwertigkeit der Diplome mit jenen von Schulen staatlicher Art wird in dieser Zeitspanne vom Schulamtsleiter erklärt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.