(1) Die Beurteilung und Genehmigung der von den gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaften eingereichten Vorschläge gemäß Artikel 1 Absatz 5 obliegen einem aus sechs Fachleuten auf den Gebieten Geschichte, Geographie und Kartographie zusammengesetzten Beirat, der von der Landesregierung für die Dauer von einer Legislaturperiode ernannt wird. Drei Mitglieder, eines für jede Sprachgruppe, werden vom Landtag, auf Vorschlag der Abgeordneten der jeweiligen Sprachgruppen, und drei von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesräte der jeweiligen Sprachgruppen namhaft gemacht.
(2) Die Sitzungen sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; beschlossen wird mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.
(3) Wenn es der Beirat für angebracht hält, kann er fallweise Fachleute und Experten oder Vertreter von Körperschaften oder Interessensverbänden einladen, ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(4) Der Landesbeirat legt weiters die methodologischen Kriterien für den Aufbau und die Gestaltung des Ortsnamenverzeichnisses des Landes fest und erarbeitet im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien der kartographischen Organe des Staates laut Gesetz vom 2. Februar 1960, Nr. 68, in geltender Fassung, und der internationalen Gremien, bei denen diese mitwirken, Leitlinien für den einheitlichen Gebrauch der geographischen Namen des Landes zum Rechtsstatus der Ortsnamen in den jeweiligen Sprachen, zu deren Alphabet und Orthographie, Hinweise zur Aussprache der Ortsnamen, zu den in diesen erkennbaren sprachlichen Substraten, zur geographischen Verteilung der Sprachen, dialektale Besonderheiten, Bezug zwischen Dialekt und Hochsprache, Quellenmaterial, Erhebungs- und Befragungskriterien, Glossar der für die Lesbarkeit der Karten erforderlichen Worte, amtliche Abkürzungen, und zu den Verwaltungsbegriffen; der Beirat äußert sich ferner zu allen weiteren Fragen, die für die Umsetzung dieses Gesetzes von Belang sind, und sorgt für die Erstellung des Ortsnamenverzeichnisses.
(5) Die Festlegungen des Landesbeirates für Kartographie werden, unbeschadet der Richtlinien laut Artikel 4, auf den Web-Seiten des Landes Südtirol veröffentlicht und sind für die Gemeinden bei der Ausübung der Befugnisse laut Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1977, Nr. 616, in geltender Fassung, und bei den anderen, von der geltenden Gemeindeordnung vorgesehenen Benennungen räumlicher oder organisatorischer Gegebenheiten bindend.