(1)Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die in diesem oder anderen Gesetzen genannt sind oder von der Landesregierung festgelegt werden, wird beim Südtiroler Landtag der Landesbeirat für das Kommunikationswesen errichtet, in der Folge als „Beirat“ bezeichnet. Er besteht aus sechs Fachleuten aus den Bereichen Kommunikationswesen, Information, Fernmeldewesen und Multimedia. 4)
(2)Der Beirat besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und deren oder dessen Stellvertretenden, die jeweils verschiedenen Sprachgruppen angehören – sie werden von der Landesregierung am Beginn jeder Legislaturperiode ernannt – sowie vier weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag in geheimer Wahl gewählt werden. Jede/Jeder Abgeordnete kann dabei höchstens drei Vorzugsstimmen abgeben. Die Zusammensetzung des Beirates muss dem Sprachgruppenverhältnis laut der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen, wobei aber auch die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet wird. Garantiert wird auch eine Vertreterin/ein Vertreter, welche/welcher von der politischen Minderheit vorgeschlagen wird. Die Mitglieder des Beirates können höchstens für die Dauer von zwei Legislaturperioden im Amt bleiben. 5)
(3) Sekretär ist ein Verwaltungsbeamter des Südtiroler Landtages, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muss.
(4) Den Mitgliedern des Beirates stehen, soweit sie anspruchsberechtigt sind, für die Teilnahme an den Sitzungen das Doppelte jener Sitzungsgelder und Vergütungen zu Lasten des Haushaltes des Landtages zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige Aufgabe nach außen wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem jene Außendienstvergütung zu, wie sie das angeführte Landesgesetz für die Landesbediensteten vorsieht.
(5) Dem Vorsitzenden des Beirates steht das Doppelte jener monatlichen Vergütung zu, die von der Landesregierung laut Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, eingefügt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Präsidenten der selbstverwalteten, von der Landesverwaltung abhängigen Betriebe, Anstalten und Einrichtungen festgesetzt ist.
(6) Falls es die spezifische Natur der zu behandelnden Themen erfordert, können zu den Sitzungen des Beirates auch Fachleute mit ausschließlich beratender Stimme geladen werden. Diesen stehen für die Teilnahme an den Sitzungen die gleichen Vergütungen zu, die für die Kommissionsmitglieder vorgesehen sind.
(7) Für die Beschlussfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder notwendig.
(8) Der Beirat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.6)