(1) Den passiven Verträgen des Betriebes gehen in der Regel Ausschreibungen entsprechend den einschlägigen Gemeinschafts-, Staats- und Landesbestimmungen voraus. Im Einzelnen werden die Verträge für die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen, deren Wert unter jenem liegt, der von den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt wird, gemäß den privatrechtlichen Bestimmungen, welche in der Geschäftsordnung gemäß Landesgesetz zur Neuregelung angeführt sind, direkt vergeben oder verhandelt.
(2) Die Verträge müssen sichere Fristen und Laufzeiten haben. Insbesondere dürfen sie nicht Klauseln über stillschweigende Erneuerung oder stillschweigende Verlängerung enthalten. Sie können eine je nach Gegenstand und Marktlage unterschiedliche Dauer haben.
(3) Für denselben Gegenstand dürfen nicht mehrere Verträge abgeschlossen werden, außer wenn es erwiesenermaßen notwendig oder zweckmäßig ist.
(4) In den Verträgen darf dem Betrieb weder die Aufbürdung irgendeiner Art von Abgabe vereinbart werden, die dem privaten Vertragspartner obliegt, noch die Entrichtung von Zinsen oder Provisionen zugunsten des privaten Vertragspartners auf die Beträge, die dieser allenfalls zur Durchführung der Verträge vorstrecken muss, vereinbart werden.
(5) Vorauszahlungen sind im Verhältnis zu den gelieferten Waren und Dienstleistungen oder zu den erbrachten Leistungen zulässig.
(6) Der Vertragsabschluss wird vom Generaldirektor des Betriebes oder von einem von ihm Bevollmächtigten, in öffentlicher oder privater Form, im Sinne der Bestimmungen des Zivilrechts oder mit schriftlicher Anordnung, mittels Schriftwechsel nach den handelsüblichen Gepflogenheiten vorgenommen.
(7) Die Verträge und die Ausschreibungsniederschriften und alle Akte der Betriebe, für welche das Gesetz, was die Form betrifft, Öffentlichkeit und Authentizität vorschreibt, werden in öffentlich-verwaltungsmäßiger Form vom Verwaltungsdirektor oder von einem anderen leitenden Verwaltungsbeamten aufgenommen, der vom Generaldirektor mit Beschluss zu ernennen ist.