(1) Der Direktor der Abteilung Brand- und Zivilschutz
(2) Wann immer es in Hinsicht auf verschiedene öffentliche Interessen, die bei der Ausübung der Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 berührt werden, zweckmäßig ist, Prüfungen parallel vorzunehmen, schlägt der Direktor der Abteilung die Einberufung einer Konferenz der Dienststellen gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vor.4)