(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Theater- und Filmvorstellungen, Darbietungen, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen, Wanderdarstellungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, die an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden; außerdem regelt es den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten.
(2) Für die Veranstaltungen, die an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, sowie für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten muss die Bewilligung des Landeshauptmannes eingeholt werden, der mit derselben Maßnahme gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, auch die Verabreichung von Speisen und Getränken genehmigt. 3)
(3) Besteht die Gefahr schwerwiegender Störung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe, so können die Veranstaltungen verboten oder zeitlich und örtlich eingeschränkt werden. 3)
(4) Unterhaltungsveranstaltungen in gastgewerblichen Betrieben benötigen keine Bewilligung, sofern sie zu spezifischen Anlässen für einen beschränkten Personenkreis abgehalten werden; dabei ist auf jeden Fall die zugelassene Höchstkapazität der entsprechenden Räumlichkeiten zu beachten.
(5) Versammlungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten unterliegen nicht dem vorliegenden Gesetz. 4)