(1) Innerhalb des Verwaltungsdienstes wird - auch durch systematische Kontaktaufnahme mit den für die Dienstleistungsbereiche, die Bezirke und die Krankenhausdepartements verantwortlichen Personen - die Gesamtheit der Tätigkeiten ausgeübt, mit denen die geordnete Abwicklung der allgemeinen Verwaltung der Sanitätseinheit gewährleistet wird, und zwar unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18; der Verwaltungsdienst überprüft die Übereinstimmung des Personaleinsatzes, der Einrichtungen, der Anlagen, der Ausstattung und der Arbeitsmittel mit den Richtlinien des Verwaltungsrates und den Plänen und Programmen des Landes und der Sanitätseinheit.
(2) Der Verwaltungsdienst übt auch die Gesamtheit der Tätigkeiten aus, durch die gewährleistet wird, daß die der Sanitätseinheit zugewiesenen finanziellen Mittel so verwendet werden, daß mit den Ausgaben ein möglichst großer Nutzen erzielt wird; dabei sind die Grundsätze der Wichtigkeit einer Ausgabe und der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu beachten.
(3) Der Dienst erfüllt folgende Aufgaben:
- Ausarbeitung der jährlichen und Mehrjahreshaushaltsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse,
- systematische Überprüfung der Ausgaben, wobei die Entwicklung der Ausgaben in den einzelnen Fachbereichen in Bezug auf die Landespläne und die Landesprogramme des Sanitätsbetriebes zu analysieren und nachzuprüfen ist; außerdem sind Vorschläge zu machen und Ratschläge zu erteilen, wie die finanziellen Mittel sparsam und rationell eingesetzt werden können,
- Ausarbeitung der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse laut Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, in geltender Fassung,
- Kassenprüfungen, Ausgabenzweckbindungen, Ausstellung von Zahlungsanweisungen und Inkassoordern, sowie Buchungskontrolle der Besoldungsposten,
- Führung der Lieferantenkartei und Aufstellung der übrigen Verbindlichkeiten,
- Ausführung der Aufgaben steuerlicher Natur,
- Verwaltung der Bediensteten und der im Vertragsverhältnis stehenden Personen in Hinsicht auf Besoldung, Sozialversicherung und dienstrechtliche Stellung,
- Verwaltung des Beschaffungsamtes und des Ökonomats; die Verwaltung umfasst alles im Zusammenhang mit den Ankäufen, den Lieferungen, den allgemeinen und besonderen Vergabebedingungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Verträge, den Einkäufen in Regie, der Überprüfung der Rechnungen der Lieferanten, der Verwaltung der allgemeinen Dienste wie Küche, Wäscherei, Lager, der Kontrolle der eingegangenen Waren und der Erstellung des Inventars der Güter,
- ordentliche Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welche die Gesamtheit der Arbeiten zur Erhaltung der Güter umfasst; außerordentliche Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welche die Gesamtheit der Arbeiten zur Verbesserung der Güter umfasst; Leitung der Werkstätte und des für die Instandhaltungsarbeiten zuständigen Personals,
- Ankauf von:
- biomedizinischen Geräten,
- Geräten, Einrichtungen, Ausstattungen und anderen beweglichen Gütern, einschließlich der Güter, die in öffentlichen Registern eingetragen sind,
- Informatikausstattungen sowie Basis- und Anwendungsprogramme (Hard- und Software). 12)
(4) Was die außerordentliche Instandhaltung unbeweglicher Güter laut Absatz 3 Ziffer 9) angeht, müssen die Sanitätsbetriebe bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheitswesen einen Bedarfsantrag für das darauf folgende Jahr vorlegen. Das detaillierte Programm wird von den Sanitätsbetrieben bis zum 31. Jänner des betreffenden Jahres nachgereicht; nach Begutachtung durch das Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen und nach Genehmigung durch die Landesregierung wird es den Sanitätsbetrieben zurückgesandt, damit diese die entsprechende Ausgabe in ihren Haushalt einschreiben können. Mit derselben Maßnahme werden den Sanitätsbetrieben auch die notwendigen Mittel zu Lasten der entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes zugewiesen. Verschiebungen innerhalb des von der Landesregierung genehmigten Programms für Umstrukturierungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen, auf entsprechenden Antrag des Sanitätsbetriebes, erst nach Genehmigung durch die Landesabteilung Gesundheitswesen vorgenommen werden. Wenn sich die Abteilung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrages äußert, gilt dieser als angenommen. Außerdem können Maßnahmen, die nicht im genehmigten Instandhaltungsprogramm enthalten sind, im Ausmaß von zehn Prozent des für das laufende Jahr zugewiesenen Betrages durchgeführt werden, sofern sie dringend und notwendig sind sowie in einer Mitteilung an die Landesabteilung Gesundheitswesen entsprechend begründet werden.13)
(5) Für die Güter laut Absatz 3 Ziffer 10) legen die Sanitätsbetriebe bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheitswesen Bedarfsanträge für das darauf folgende Jahr vor. Die detaillierten Jahresprogramme werden nach der Priorität der Anschaffung erstellt und müssen sowohl das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Landesgesundheitsplan anstreben als auch auf der Grundlage der von der Landesabteilung Gesundheitswesen festgelegten Kriterien abgefasst sein. Die detaillierten Jahresprogramme werden von den Sanitätsbetrieben bis zum 31. Jänner des betreffenden Jahres nachgereicht; nach Begutachtung durch das Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen und nach Genehmigung durch die Landesregierung werden sie den Sanitätsbetrieben zurückgesandt. Mit derselben Maßnahme werden den Sanitätsbetrieben auch die notwendigen Mittel zu Lasten der entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes zugewiesen. Die Kriterien der Aufteilung werden dabei von der Landesregierung festgelegt. Für die unter den Absatz 3 Ziffer 10) Buchstaben a) fallenden Güter, deren einheitlicher Wert die von der Landesregierung festgelegte Richtmarke überschreitet, müssen getrennte Ankaufsprogramme erstellt werden, die auch eine mehrjährige Gültigkeit haben können. Verschiebungen innerhalb der von der Landesregierung genehmigten Ankaufsprogramme können, auf Antrag des Sanitätsbetriebes, erst nach Genehmigung durch die Landesabteilung Gesundheitswesen vorgenommen werden. Wenn sich die Abteilung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrages äußert, gilt dieser als angenommen. Außerdem können Maßnahmen, die nicht in den genehmigten Ankaufsprogrammen enthalten sind, im Ausmaß von zehn Prozent der für das laufende Jahr zugewiesenen Beträge durchgeführt werden, sofern sie dringend und notwendig sowie in einer Mitteilung an die Landesabteilung Gesundheitswesen entsprechend begründet sind.14)
(6) Für Informatiksysteme von besonderer Bedeutung auf Landesebene oder im Falle von ausreichend begründeten Bedürfnissen technischer Natur kann das Land direkt für den Ankauf von Informatikmaterial sorgen.15)