Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.
(1) Im Falle festgestellter Funktionsunfähigkeit der Organe des einzelnen Instituts oder schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann die Landesregierung die Auflösung des Verwaltungsrates anordnen und an seiner Stelle einen außerordentlichen Verwalter ernennen, der die ordentliche Verwaltung des Instituts zu führen und innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ernennung die Neubildung des Verwaltungsrates zu veranlassen hat.