(1) Der Schulamtsleiter für die Verwaltung der deutschen Schule ist Landesbeamter und untersteht unmittelbar dem Assessor für öffentlichen Unterricht und Kultur.
(2) Dem Schulamtsleiter steht die von Artikel 51 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, für den Auslaufrang eines Oberdirigenten vorgesehene Besoldung zu. 3)
(3) Bei Ernennung wird der Schulamtsleiter in den Stellenplan laut Tabelle E) dieses Gesetzes eingetragen.
(4) Im Zuge der Ernennung wird dem Schulamtsleiter - in Hinsicht auf den Aufstieg in der Besoldung im Dienstrang - der Dienst im Stellenplan welchen er an staatlichen Schulen als Direktor oder beauftragter Direktor geleistet hat, anerkannt; es wird ihm auch der Dienst anerkannt, der mit Inspektionsaufgaben oder mit solchen Aufgaben verbunden war, die mit denen vergleichbar sind, die dem Einstufungsrang entsprechen. Außerdem wird auf ihn die Vergünstigung angewandt, die in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehen ist. 4)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.