Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt an Viehversicherungsvereine (im folgenden Vereine genannt) Beihilfen zu gewähren, um den Schaden, der den Züchtern aus Viehverlusten erwächst, zu verminder.
(1) Die im vorhergehenden Artikel genannten Beihilfen werden den Vereinen auf Grund einer Abrechnung ausbezahlt, welche sie dem Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen innerhalb 15. Juni eines jeden Jahres für das vorhergehende Verwaltungsjahr vorlegen müssen, welches für die Wirkungen dieses Gesetzes vom 1. Mai bis zum 30. April eines jeden Jahres läuft.
(1) Die zur Einreichung von Beihilfegesuchen zugelassenen Vereine müssen in einer eigenen Kartei im Assessorat für Landwirtschaft eingetragen sein.
(2) Um die Eintragung in die Kartei seitens der Landesverwaltung zu erreichen, müssen die Vereine folgende Bedingungen erfüllen:
(1) Das Statut der Vereine muß angeben:
(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, die Tätigkeit der einzelnen Vereine und die diesbezüglichen Dokumente zu überwachen, zu überprüfen und zu kontrollieren.
(1) Das Ausmaß der Beihilfen, welche den einzelnen Vereinen gewährt werden, wird vom Landesausschuß festgelegt und kann 50% des Ausmaßes der während des Verwaltungsjahres registrierten effektiven Verluste nicht überschreiten.
(2) Im Fall von außergewöhnlich folgenschweren Schäden kann der Landesausschuß das Ausmaß der im ersten Absatz dieses Artikels genannten Beihilfe erhöhen.
(1) Die Vereine, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, werden von Amts wegen in die im Artikel 3 genannte Kartei eingetragen.
(1) Die Beihilfegesuche welche unerledigt beim zuständigen Assessorat liegen, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft werden.
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes wird zu Lasten des Finanzjahres 1974 die Ausgabe von Lire 100.000.000 ermächtigt.
(2) Für die folgenden Finanzjahre wird eine jährliche Höchstausgabe von Lire 100.000.000 ermächtigt, für einen Betrag, der jährlich mit Bilanzgesetz festzulegen ist.
(3) Die Belastung von Lire 100.000.000 für das laufende Finanzjahr zur Durchführung dieses Gesetzes wird mittels Verwendung der unter Kap. 3215 der Ausgaben der Landesbilanz 1974 eingetragenen Verfügbarkeit gedeckt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.