(1) Der Kabinettschef ist dem Präsidenten des Landesausschusses für seine persönliche Arbeit beigegeben. Er wird vom Präsidenten des Landesausschusses aus dem Personal der höheren Laufbahn ausgewählt; die Beauftragung wird vom Landesausschuß beschlossen. Für die Dauer der Beauftragung stehen dem Kabinettschef auf jeden Fall die Bezüge des Abteilungsleiters zu.
(2) - (8)4)