(1) Die Provinzen legen mit Gesetz die Einzelheiten und Richtlinien zum Abschluß der Vereinbarung nach Artikel 81 des Statutes fest.
(2) Sollte es innerhalb der durch die Gesetze nach dem vorstehenden Absatz 1 festgelegten Fristen zu keiner Vereinbarung kommen, werden die Begründungen der Parteien in einer eigenen Niederschrift aufgenommen, die dem Gesetzentwurf für die Zuweisung der im Artikel 81 des Statutes vorgesehenen finanziellen Mittel an die Gemeinden beizulegen ist, welchen der Landesausschuß dem Landtag vorlegt.