Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.
(1) Die Lohnelemente laut Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben a) und b) stehen im gleichen Ausmaß zu, wie dies im geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für das Personal des Bereichs V der staatlichen Führungskräfte festgelegt ist.