(1) Nach Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. In jeder zugestellten Verwaltungsmaßnahme müssen die Anfechtungsfrist und die für die Beschwerde zuständige Behörde angegeben werden.“