1. Die Agentur orientiert ihre Tätigkeit an Kriterien der guten Führung, der Transparenz, der Wahrung der Konkurrenz, der Wirksamkeit und der Effizienz.
2. Die Agentur zahlt alle Fürsorge- und Vorsorgeleistungen laut Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) des vorliegenden Statutes an die Berechtigten aus.
3. Die Agentur sorgt, im Auftrag des Landes, für die Auszahlung von Beiträgen und Finanzierungen an die Berechtigten laut Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe b) des vorliegenden Statutes, die von Mal zu Mal vom Land mit Beschluss der Landesregierung an sie übertragen werden; letztere weist die notwendigen Finanzmittel zu, oder ermächtigt zur Inanspruchnahme des geeignetsten Finanzinstrumentes. Die Agentur kann, in besonderer Weise für die Verwirklichung von Bauvorhaben und Projekten von öffentlichem Interesse, vom Land zur Aufnahme von Darlehen oder zur Findung von geeigneten Finanzierungsformen ermächtigt werden. In den Beziehungen mit Dritten verwaltet die Agentur im eigenen oder im Namen des Landes die erwirtschafteten Geldmittel. Abgesehen davon, kann das Land eine eigene Garantie erlassen und muss für die notwendigen Finanzierungen sorgen die für die Rückzahlung der aufgenommenen Darlehen notwendig sind.
4. Der Beschluss legt im ersten Satz von Absatz 3, fest:
a) die Kriterien und die Fristen, an denen sich die Agentur bei der Durchführung der Aufnahme- und Auszahlungsmodalitäten halten muss;
b) die Modalitäten und die Auszahlungsfristen der Zuweisungen zu Lasten des Landes;
c) sollte eine Aktualisierung der Beiträge oder eine vorgezogene Auszahlung von Zuweisungen zu Lasten des Landes notwendig sein, werden die Modalitäten festgelegt, mittels denen die Agentur diese Aktualisierung oder Vorauszahlung vornimmt;
d) die Modalitäten zur Überwachung und zur Wiedererlangung gegenüber dem letzten Begünstigten des Beitrages;
e) er genehmigt den Vereinbarungsentwurf laut Absatz 8 des Artikels 12 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
5. In jedem Fall kann das Land, innerhalb der vom Errichtungsgesetz der Agentur und des vorliegenden Statutes vorgesehenen Grenzen, Garantien erlassen, Zahlungsvollmachten oder Kreditabtretungen annehmen oder auch andere zusätzliche Kreditformen erlassen sowie die Unwiderruflichkeit der Beitragsgewährung zugunsten des Vermittlers festlegen; aufrecht bleibt dabei im Falle des Widerrufs oder der Reduzierung des entsprechenden Betrages, die Rückforderung der eventuell unrechtmäßigen Auszahlung.
6. Bei Bedarf bedient sich die Agentur der Anwaltschaft des Landes zwecks Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht vor allen Gerichtsbehörden, in Schiedsverfahren und in Mediationsverfahren. Die Agentur verwendet EDV-Technologien, standardisiert und beschleunigt die Verfahren. Die Abteilung Informationstechnik schafft die technischen Rahmenbedingungen und stellt die erforderliche Software und Hardware zur Verfügung und gewährleistet die notwendige technische Assistenz.
7. In Absprache mit den Bezugsressorts kann die Agentur Analysen und Studien, auch mit Unterstützung von externen Experten, durchführen.