5.1 Die zwei Eckpfeiler für die Bildung der Rangordnungen sind
A der vorgeschriebene Aufbau der Rangordnung, der grundlegend in Verordnung und Bereichsabkommen reglementiert ist. Detailregelungen dazu sind im folgenden Abschnitt A enthalten.
B die Bewertung von Ausbildung und Berufserfahrung der Bewerberinnen und Bewerber durch Zuweisung von Punkten.
A – Aufbau der Rangordnung
A1 Gemäß Artikel 32 des Bereichsabkommens gilt der Zweisprachigkeitsnachweis oder ein gleichwertiger Nachweis bei der Bildung der Rangordnung als absoluter Vorzugstitel, insbesondere:
a) für die Fächer, für deren Unterricht der Abschluss eines fünfjährigen, vierjährigen oder dreijährigen Hochschulstudiums oder diesen gleichgestellten Hochschulstudiums vorausgesetzt ist, Zweisprachigkeitsnachweis A oder B;
b) für den Unterricht in Fächern, in denen vorwiegend berufsqualifizierende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, Zweisprachigkeitsnachweis B oder C;
c) für das Berufsbild Praxislehrer/Praxislehrerin Zweisprachigkeitsnachweis C oder D.
Diese Bestimmung wird zum ersten Mal für die Rangordnung des Schuljahres 2015-16 angewandt, die im Juli 2015 in Kraft tritt. Von der Bestimmung nicht betroffen sind alle Lehrpersonen, die in der besagten Rangordnung vom Juli 2015 „mit Landesdienst im Fach“ (= mit Vorrang) eingetragen sind.
Grundsätzlich nicht angewandt wird die Bestimmung in den ladinischen Rangordnungen und in den Rangordnungen für den Zweitsprachenunterricht, wo im Sinne des Bereichsabkommens, Anlage 1 Buchstabe B), der Zwei- bzw. Dreisprachigkeitsnachweis eine Zugangsvoraussetzung bildet.
Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Bereichsabkommens sind in der Rangordnung vom Juli 2019 und allen nachfolgenden Rangordnungen die Lehrpersonen ohne Zweisprachigkeitsnachweis, die zum Fälligkeitstermin für die Abgabe der Gesuche (31. März) im jeweiligen Fach ein Dienstalter von mindestens drei Jahren angereift haben, den Lehrpersonen mit Zweisprachigkeitsnachweis gleichgestellt. Es zählt das Dienstalter, das in der Rangordnung verzeichnet ist – siehe § 5.1 A2 II.
Die Gleichstellung bedeutet, dass die Lehrpersonen ohne Zweisprachigkeitsnachweis, aber mit einem Dienstalter von mindestens drei Jahren im Fach, in der Rangordnung von der 3. in die 1. Ebene aufsteigen (siehe folgenden Absatz A3). Hier wird das für den Vorrang maßgebliche Dienstalter auf Null gestellt; die Berechnung der Unterrichtszeiten im Fach beginnt von neuem.
A2 Nach Berücksichtigung der Zweisprachigkeit als absolutem Vorzugstitel ist die Rangordnung wie folgt gegliedert:
I. Die erste Gruppe an der Spitze der Rangordnung bilden die Geeigneten und Grundsätzlich Geeigneten, das heißt jene Lehrpersonen, die das jeweilige Bewertungsverfahren für den Unterricht an den berufsbildenden Schulen erfolgreich absolviert haben – siehe § 7.
In der Gruppe der Geeigneten und Grundsätzlich Geeigneten befinden sich auch solche Lehrpersonen, denen die Möglichkeit des Aufschubs zuerkannt wurde (vgl. § 7.7)
Sobald eine Lehrperson von Amts wegen zum Bewertungsverfahren zugelassen ist, festigt sie ihre Position in der Rangordnung. Sie kann fortan für die befristete Aufnahme von nachgereihten Personen nicht mehr überholt werden, auch wenn diese im Laufe der Zeit mehr Landesdienst angereift oder mehr Punkte angesammelt haben.
Wer wegen fehlender Voraussetzungen zum Wettbewerb nicht zugelassen ist – beispielsweise wegen einer zu kurzen Beauftragung –, wird in der Rangordnung von den zugelassenen Lehrpersonen überholt.
Wenn eine Lehrperson aus Gründen, die mit der Verwaltung zusammenhängen, das Bewertungsverfahren nicht absolvieren kann, darf ihr bezüglich Reihung in der Rangordnung kein Nachteil entstehen. Ihre Position wird, wenn nötig, mit dem Vermerk „Aufschub Verwaltung“ stabilisiert.
Sobald die Voraussetzungen gegeben sind, eine oder mehrere freie Stellen über unbefristete Arbeitsverträge zu vergeben, werden sie den Geeigneten in der Reihenfolge der Rangordnung angeboten, wobei Personen „mit gewährtem Aufschub“ ausschließlich zum Zweck der unbefristeten Aufnahme überholt werden können.
II. Der zweiten Gruppe gehören die Lehrpersonen an, die das betreffende Fach an einer berufsbildenden Schule des Landes bereits unterrichtet haben und in der Rangordnung deshalb einen Vorrang genießen. Sie sind in der Rangordnung absteigend nach Dauer des geleisteten Unterrichts gereiht. Für die Berechnung der Unterrichtsdauer werden ausschließlich die Beauftragungen berücksichtigt, die der Lehrperson aufgrund ihrer Eintragung in der Rangordnung erteilt worden sind. Zeiträume von Direktberufungen werden nicht dazugezählt.
Bei Teilzeitarbeit von mindestens 30% der Vollzeit wird der gesamte Zeitraum des Unterrichtsdienstes gezählt; Teilzeitaufträge unter 30% werden im Verhältnis bewertet.
Verlust des Vorrangs: Wer, wie oben beschrieben, aufgrund des geleisteten Unterrichts in der Rangordnung mit Vorrang gereiht ist, dann aus einem beliebigen Grund daraus gestrichen wird und die Wieder-Eintragung beantragt, hat das Recht auf die Vorrang-Stellung verloren: Anlässlich der Wieder-Eintragung wird der Landesdienst im Fach nämlich auf „Null gestellt“. Für die punktemäßige Bewertung der Berufserfahrung geht der Unterrichtsdienst indes nicht verloren.
III. Als dritte Gruppe folgen die Ehemals Geeigneten und – nachgereiht – die Ehemals Grundsätzlich Geeigneten.
Lehrpersonen, die mit Eignung oder Grundsätzlicher Eignung an der Spitze der Rangordnung standen, aus beliebigen Gründen daraus gestrichen wurden und sich erneut um die Eintragung bewerben, haben den Vorteil, als Erste in der Kategorie der Personen ohne Landesdienst im Fach gereiht zu werden.
Bei mehreren Ehemals Geeigneten oder Grundsätzlich Geeigneten ist die Reihung durch die gemäß Paragraf 5.1 B erzielte Gesamtpunktezahl bestimmt.
Sollte eine Lehrperson nach erworbener Grundsätzlicher Eignung das Folge-Verfahren zur Feststellung der Eignung nicht bestehen und später die Wieder-Eintragung beantragen, wird sie als Ehemals grundsätzlich Geeignete in die Rangordnung aufgenommen.
Wie die Ehemals Geeigneten werden auch jene Lehrpersonen gereiht, die nach Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Wiederaufnahme in den Landesdienst beantragen, und zwar für den Unterricht ihres ehemaligen Fachs, wofür sie die Eignung erworben hatten.
Für die Aufnahme in die Rangordnung ist in beiden Fällen der Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst erforderlich. Darüber hinaus bedarf es des positiven Urteils des für die Einstellung zuständigen Landesamtes.
IV. Zur vierten Gruppe gehören die Lehrpersonen, die bereits über die Lehrbefähigung** verfügen, aber auch die Lehrpersonen mit Eignung in anderem Fach. Die Reihung innerhalb der Gruppe wird durch die Gesamtpunktezahl bestimmt.
** In der Rangordnung „Individuelle Lernbegleitung“ werden Lehrpersonen mit einschlägiger Spezialisierung für Integration vor jenen gereiht, welche die Lehrbefähigung für ein anderes Fach erworben haben.
V. Als fünfte Gruppe schließen sich alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber an, die sich nach abfallender Gesamtpunktezahl reihen. Bei Punktegleichheit gelten die Vorzugskriterien nach Artikel 23 der Verordnung.
A3 Zur Veranschaulichung der Rangordnungsstruktur, wie sie unter A1/A2 beschrieben ist, dient die Tabelle der Anlage 1 zu dieser Regelung.
A4 Auf der Grundlage von Artikel 47 der Verordnung sind die so genannten Altsupplenten in die jeweils angestrebten Fachrangordnungen des Schuljahres 2014-15 aufgenommen und nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung gereiht worden.
| | B - Bewertung von Ausbildung und Berufserfahrung |
Für das Schuljahr 2015-16 werden die Punkte übergangsweise nach folgender Regelung vergeben, die mit der bisherigen Regelung vergleichbar ist: |
Für die Note des Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises, der zur Eintragung in die Rangordnung berechtigt, werden maximal 9 Punkte vergeben, und zwar 0,225 Punkte für jeden Zehntel-Bruchteil über der Mindestnote 6/10. Ist die Benotung nicht in Zehnteln ausgedrückt, so werden entsprechende Umrechnungstabellen verwendet. | bis zu 9 Punkten |
Für einschlägige Berufserfahrung und für Unterrichtsdienst im Fach oder Fächerbündel wird ein Punkt je Viermonatszeitraum zuerkannt. | bis zu 10 Punkten |
Teilzeitaufträge werden im Verhältnis bewertet, und zwar bezogen auf den Vollzeitauftrag im jeweiligen Berufsbild oder Fach/Fächerbündel. | |
Die nachstehenden Kriterien finden ab dem Schuljahr 2016-17 Anwendung (Fälligkeit 31. März 2016). |
B1 Ausbildungsnachweise Für die Note des Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises, der zur Eintragung in die Rangordnung berechtigt, werden maximal 20 Punkte vergeben, und zwar 0,50 Punkte für jeden Zehntel-Bruchteil über der Mindestnote 6/10. Ist die Benotung nicht in Zehnteln ausgedrückt, so werden entsprechende Umrechnungstabellen verwendet. | bis zu 20 Punkten |
Wenn die ausbildungsbezogene Voraussetzung für die Eintragung in die Rangordnung aus mehr als einem Nachweis besteht, wird zum Vorteil des Bewerbers/der Bewerberin die höhere Benotung herangezogen. | |
Beim Lehrpersonal für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen wird der Besitz des Meisterbriefs oder einer mindestens zweijährigen, in Bezug auf das Unterrichtsfach einschlägigen postsekundären Ausbildung in jedem Fall mit 10 Punkten honoriert. | 10 Punkte |
Für die staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule (Matura) werden einmalig drei Punkte zugewiesen. | 3 Punkte |
B2 Nachweise über Berufserfahrung Die Berufserfahrung wird nur dann bewertet, wenn das Anfangs- und Enddatum des betreffenden Zeitraumes und alle übrigen erforderlichen Angaben klar und eindeutig in den dafür bestimmten Abschnitt eingetragen wurden. |
Pädagogisch-didaktische Berufserfahrung bzw. Unterricht an einer öffentlichen oder privaten schulischen Einrichtung – unabhängig davon, ob vor oder nach dem Erwerb des vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises, und unabhängig vom Fach und Schultyp – wird mit einem Punkt je Halbjahr bewertet (2 Punkte pro Jahr). Für Berufserfahrung, die nach Abschluss der berufsfachlichen Grundausbildung erworben wurde und in Bezug auf die jeweilige Rangordnung beziehungsweise die angestrebte Tätigkeit einschlägig oder ähnlich ist, wird ebenfalls ein Punkt je Halbjahr zugewiesen. | insgesamt bis zu maximal 15 Punkten |
B3 Bei Punktegleichheit gelten gemäß Artikel 23 der Verordnung der Reihe nach folgende Vorzugskriterien:
a. Die Vertretung der Geschlechter im entsprechenden Berufsbild: das unterrepräsentierte Geschlecht hat Vorrang; die genannte Vertretung wird jeweils zum 31. Dezember berechnet.
b. Der bei einer öffentlichen Verwaltung geleistete Dienst, sofern im Bewertungszeitraum keine Beanstandung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt ist.
c. Das Alter: jüngere Bewerber oder Bewerberinnen haben Vorrang.
Bei weiterer Punktegleichheit gelten die in den staatlichen Bestimmungen festgelegten Vorzugskriterien.
5.2 Streichung aus der Rangordnung. Unbeschadet weiterer, vom Gesetz vorgesehener Fälle von Streichung, gelten die nachstehenden Bestimmungen.
5.2.1 Aus der Rangordnung gestrichen wird:
a) wer nicht mehr alle Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst erfüllt, einschließlich der körperlichen oder geistigen Eignung
b) wer es versäumt, seinen Antrag vor Ablauf der zweijährigen Gültigkeit zu bestätigen (vgl. § 4.7 – Streichung aus allen Rangordnungen der berufsbildenden Schulen)
c) wer sich der Sprachprüfung nicht stellt oder sie nicht besteht (vgl. § 4.12)
d) wer zur Stellenwahl nicht erscheint (vgl. § 6.5)
e) wer ein Stellenangebot ohne einen von der Verwaltung anerkannten triftigen Grund ablehnt (§ 6.5)
f) wer nach der Stellenannahme von einem Vollzeit- oder Teilzeitauftrag zurücktritt oder diesen während des Schuljahres kündigt (vgl. § 6.5)
g) wer von der Verwaltung eingeforderte Unterlagen ohne triftigen Grund nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht
h) wer den Dienst ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Termin antritt
i) wer unwahre Erklärungen abgibt oder gefälschte Unterlagen einreicht, gemäß Artikel 14 der Verordnung (Streichung aus allen Rangordnungen)
j) wer aus den Rangordnungen des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält
k) wer die Probezeit nicht besteht (vgl. § 5.2.2)
l) wessen Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (vgl. § 5.2.2)
m) wer im Zusammenhang mit dem verpflichtenden Bewertungsverfahren die Teilnahme verweigert oder abbricht (vgl. § 7 - Streichung aus den Rangordnungen der berufsbildenden Schulen, ausgenommen die Rangordnungen der Praxislehrerinnen/Praxislehrer und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen)
n) wer im Bewertungsverfahren eine negative Gesamtbewertung erhalten hat
5.2.2 Wird ein Dienstverhältnis wegen anhaltend ungenügender Leistung aufgelöst, so ist die Eintragung in die Rangordnungen der berufsbildenden Schulen nicht mehr zulässig.
Dasselbe gilt nach Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Nicht-Bestehen der Probezeit. Hier kann aber die Personalabteilung aus triftigen Gründen und nach Anhören des zuständigen Bereiches verfügen, dass der oder die betroffene Bedienstete wieder in die Rangordnungen aufgenommen wird.
Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem der in den vorausgehenden Absätzen 1 und 2 angeführten Gründe oder erfolgt sie aus disziplinären Gründen, so wird die Lehrperson für immer aus sämtlichen Rangordnungen der Landesverwaltung ausgeschlossen.
5.2.3 Die Streichung aus der Rangordnung bedeutet:
1. immer den Verlust des Vorrangs laut Paragraf 5.1 A2 II.
2. dass um die Eintragung neu angesucht werden muss, sofern es im konkreten Fall erlaubt ist.
5.2.4 Ausschlüsse aus der Rangordnung und Rangverschiebungen werden mit eigener Maßnahme verfügt, wenn sie nicht bereits durch eine Rechtsvorschrift begründet sind. Der Ausschluss und die Rangverschiebung einzelner Bewerber/Bewerberinnen können auch für andere Personen derselben Rangordnung Auswirkungen haben. Diese Auswirkungen werden nicht persönlich mitgeteilt; die Verwaltung informiert jedoch darüber in angemessener Form.