(1) Die Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen, die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind, werden in die Buchhaltungsordnungen des Landes, der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Hilfskörperschaften übernommen und finden auf das nachfolgende Finanzjahr Anwendung, das für die Regionen mit Normalstatut vorgesehen ist.
(2) Die Übernahme der Prinzipien der zivilrechtlichen Buchhaltung und die daraus folgende parallele Führung der zivilrechtlichen Buchhaltung und der finanzrechtlichen Buchhaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ist auf das Jahr 2017 verschoben.5)
(3) Ab 2016 übernehmen die Autonome Provinz Bozen und die örtlichen Körperschaften des Landes die Haushalts- und Rechnungslegungstabellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der eine Ermächtigungsfunktion beinhaltet.5)
(4)Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen gelten nur für den Sanitätsbetrieb und finden ab 1. Jänner 2017 Anwendung. 6)
(5) Die von der Landesregierung bestimmten Hilfskörperschaften des Landes können die zivilrechtliche Buchhaltung übernehmen; in diesem Fall wenden sie die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung dieser Hilfskörperschaften, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Absatzes, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.5)
(6)Die durch Sondergesetze des Landes autorisierten Gebarungen außerhalb des Haushaltes wenden die entsprechenden Bestimmungen, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind, ab 1. Jänner 2017 an, außer die Landesregierung sieht bezüglich bestimmter Gebarungen mittels eigenem Beschluss vor, dass obgenannte Regelung ab 1. Jänner 2018 anzuwenden ist. 5) 7)
Art. 23 Absätze 2, 3, 4, und 6 wurden hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
Art. 23 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11 und später so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
Art. 23 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17.