In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 3273 vom 04.09.2000
Genehmigung der Kriterien für die Berechnung der Tarife für den Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer

Anlage

KRITERIEN FÜR DIE BERECHNUNG DER TARIFE FÜR DEN DIENST DER ABLEITUNG UND KLÄRUNG DER ABWÄSSER

1) Allgemeine Bestimmungen
 
a) Der Tarif ist der Betrag der für den Dienst entrichtet werden muß, der gemäß Art. 10 des Landesgesetzes 28.08.1976, Nr. 39 in geltender Fassung definiert ist und besteht aus der Summe von zwei Teilbeträgen, von denen der eine für die Ableitung und der andere für die Klärung der Abwässer vorgesehen ist.
Voraussetzung für die Anwendung des Tarifs ist der Anschluß an die öffentliche Kanalisation.
Der Tarif ist auch von den Inhabern der Ableitungen zu entrichten, für die gemäß Art.5 des Landesgesetzes vom 06.09.1973, Nr. 63 in geltender Fassung, der Anschluß an die öffentliche Kanalisation vorgeschrieben wurde (Bauten die weniger als 200 m vom Kanalisierungsnetz entfernt sind), auch wenn sie sich innerhalb der festgelegten Frist nicht angeschlossen haben.
 
b) Der Tarif wird so bestimmt, daß die Betriebskosten und die Amortisationskosten für die unmittelbar vom Betreiber vorgenommenen Investitionen, sowie die Beträge gemäß Art. 13-bis des Landesgesetzes 28.06.1976, Nr. 39 in geltender Fassung, abgedeckt werden.
Im Falle von Kläranlagen, die für mehrere Gemeinden realisiert wurden, müssen auch die Gemeinden, die noch nicht angeschlossen sind, die fixen Betriebskosten mittragen.
 
c) Der Teilbetrag des Abwassertarifs für die Klärung der Abwässer ist auch dann zu entrichten, wenn die Kanalisation nicht über geeignete Kläranlagen verfügt oder diese vorübergehend außer Betrieb sind und zwar gemäß den nachfolgenden Punkten.
 
d) Der Tarif wird innerhalb des Termines für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr von den Gemeinden bestimmt, und wird von den Gemeinden angewandt. Bei der Festlegung des Tarifs können in bezug auf den Verbrauch gestaffelte Tarife vorgesehen werden. Um eine gerechte Verteilung der Kosten zu erreichen, sind Erhöhungen des Tarifs für Zweitwohnungen zulässig. Wenn von der Gemeinde diese Erhöhung vorgesehen wird, ist diese gemäß Punkt 2 zu berechnen.
 
e) Zwecks Festlegung der Höhe des Tarifs wird die Menge des Abwassers der Menge des bezogenen, entnommenen oder gespeicherten Wassers gleichgestellt. Um das Wasser sparen zu fördern wird die gesammelte und wiederverwendete Regenwassermenge zwecks Festlegung der Höhe des Tarifs nicht berechnet.
 
f) Für Produktionsbetriebe wird der Tarif im Verhältnis zur Menge und Art des eingeleiteten Abwassers nach den in Punkt 3 festgesetzten Kriterien und Berechnungsmethoden berechnet.
 

2) Berechnung des Abwassertarifs für die häuslichen Abwässer

a) Einleitung
 
Man versteht darunter Abwässer, aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und aus Tätigkeiten der Haushalte und zwar die durch die Benützung der hygienischen Anlagen, der Waschanlagen und der Küche, stammen, sowie aus Produktionsbetrieben, bei denen ausschließlich Abwässer anfallen, die dem häuslichen Abwasser gleichgestellt werden können.

Folgende Tätigkeiten sind auf jeden Fall als häusliche Abwässer einzustufen:

 

a) Dienstleistungsbetriebe für die Körperpflege des Menschen;

b) Hydothermale und “Trinkkur” Betriebe;

c) Wäschereien mit einer Gesamtkapazität von höchstens 50 Kilogramm Naßwäsche pro Waschvorgang, wobei bei den Trockenreinigungsmaschinen keine lösungsmittelhaltigen Abwässer abgeleitet werden dürfen;

d) Krankenhäuser, Heilanstalten, Pflegeheime, Ambulatorien von Ärzten, Tierärzten, Zahnärzten oder ähnliches, soweit kein Forschungs- oder Analysenlabor dazugehört oder die Laborabfälle, mit Ausnahme der reinen Waschwässer für Laborgeräte, gemäß den geltenden Bestimmungen über die Abfallentsorgung beseitigt werden;

e) Handwerksbetriebe für die Produktion von Süßwaren, Speiseeis, Backwaren, Brot und frische Lebensmittel, die weniger als 1.500 m³ Abwasser im Jahr erzeugen;

f) Metzgereien ohne Schlachtraum die nicht mehr als 1.000 m³ Abwasser im Jahr erzeugen;

g) Landwirtschaftliche Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich aus der Bodenearbeitung oder in der Forstwirtschaft besteht;

h) Tierhaltungsbetriebe, welche mindestens 1 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiesen und Ackerfutterflächen) pro 4 GVE für diese Tätigkeit zur Verfügung haben; vorausgeschickt, es besteht ein funktioneller Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Bodens;

i) Betriebe für die Verarbeitung und Veredelung von landwirtschaftlichen Produkten, die jährlich nicht mehr als als 1000 m³ Abwasser erzeugen;

j) Fischzuchtbetriebe mit Wasserableitung, die eine Fischdichte von weniger als 1 Kg pro m2Wasserfläche aufweisen, bzw. eine Wassermenge von 50 oder weniger Sekundenliter benützen.

Die Formel zur Berechnung des Tarifs für die häuslichen Abwässer ist wie folgt festgesetzt:
 

T1= K1(f + d) V

wobei:
 
T1= der Tarif (L/Jahr)
 
K1= Erhöhungskoeffizient
 
f = dieser Koeffizient drückt die Kosten des Kanaldienstes aus (L/m3)
 
d = dieser Koeffizient drückt die Kosten für die Klärung der Abwässer aus (L/m3)
 
V = die Abwassermenge (m3/Jahr)
 
b) Berechnung der Koeffizienten
 
Berechnung des Koeffizienten K1
 
Für häusliche Abwässer im allgemeinen: K1= 1
 
Für Zweitwohnungen kann K1= 1,5 festgelegt werden.
 
Berechnung des Koeffizienten “f”
 
Der Koeffizient “f” entspricht den Kosten für das Sammeln, Ableiten und Entsorgen des Abwassers und wird in L/m³ angegeben.
Der Wert “f” wird jährlich von der Gemeinde festgelegt unter Berücksichtigung der Betriebskosten des Kanalnetzes, der Amortisationskosten für die unmittelbar vom Betreiber vorgenommenen Investitionen und der Beträge gemäß Art 13 bis des Landesgesetzes 39/76, die dem Kanaldienst aufzulasten sind.
 
Berechnung der Koeffizienten “d”
 
Der Koeffizient “d” entspricht den Kosten für den Abwasserreinigungsdienst und wird in L/m3angegeben. Der Wert “d” wird jährlich von der Gemeinde festgelegt unter Berücksichtigung von:

Betriebskosten der Kläranlagen bzw. Reinigunskosten, die vom Betreiber der Kläranlage festgelegt wurden;

Amortisationskosten für die unmittelbar vom Betreiber vorgenommenen Investitionen;

Beträge gemäß Art. 13 bis des L.G. Nr. 39/76, die dem Abwasserreinigungsdienst aufzulasten sind.

 
Berechnung der Koeffizienten “V”
 
Zwecks Festlegung der Höhe des Tarifs wird die Menge des eingeleiteten Abwassers der Menge des bezogenen, entnommenen oder gespeicherten Wassers gleichgestellt (außer die gesammelte und wiederverwendete Regenwassermenge). Das Wasser für die Bewässerung von Hausgärten und/oder Grünflächen das von der öffentlichen Trinkwasserleitung bezogen wird ist ebenfalls inbegriffen. Für die Messung der von den Trinkwasserleitung entnommenen Wassermenge ist ein einziger Wasserzähler zulässig.
 
Vorausgesetzt, daß, gemäß Absatz 9/ter des Artikels 19 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 3 vom 29. Jänner 1980, die Einleitung von Jauche und Gülle in die öffentliche Kanalisation verboten ist, wird im Falle von Viehzuchtbetrieben die Wassermenge festgelegt, indem eine Reduzierung für die Viehtränke berücksichtigt wird.
Zu diesem Zweck ist im Stall ein zweiter Wasserzähler in einer leicht zugänglichen und überprüfbaren Position die mit dem Betreiber der Trinkwasserleitung zu vereinbaren ist, einzubauen.
Zwecks Festsetzung der Abwassergebühr wird nur die Menge, welche die 35 m³ je G.V.E. überschreitet, berechnet.
Falls der zweite Wasserzähler nicht eingebaut wird, wird die Wassermenge festgelegt, indem eine Reduzierung für die Viehtränke berücksichtigt wird, wobei der Wasserverbrauch von 1 EGW 1,5 G.V.E. entspricht. Es wird folgende Formel angewendet:
 
V=      EGW x 1,5_____         x Vt

GVE + (EGW x 1,5)

Wobei:

V= Abwassermenge die in Rechnung zu stellen ist

Vt= Gesamte entnommene Wassermenge

EGW = Zahl der Einwohnergleichwerte

GVE = Zahl der Großvieheinheiten

 
Mit Rücksicht auf die lokale Lage können die Gemeinden für einzelne bestimmte Fälle (z.B. Milchkühlung, Verdünnung der Gülle, Brunnen, Teiche, Sportplätze u.s.w.) besondere Kriterien für die Bestimmung der Abwassermenge “V” festlegen. In diesen Fällen muß die Gemeinde eine Mindestabwassermenge pro EGW vorsehen, die auf jeden Fall in Rechnung zu stellen ist. Diese Menge muß zwischen 35 und 60 m3betragen.
 
Falls der Bürgermeister, den Anschluß der Nieder-schlagswässer an die Regenwasserkanalisation oder an einem anderen geeigneten Vorfluter bzw. Eine Versickerung vorgeschrieben hat, und der Betroffene den Anschluß nicht errichtet und somit das Niederschlagswasser weiterhin in die Schmutz- bzw. Mischwasserwasserkanalisation einleitet, ist jährlich eine Wassermenge von 0,5 m³ pro m² abgedichteter Fläche (Dächer, asphaltierte Plätze, usw.) dazuzurechnen.
Der Einbau von geeigneten Geräten zur Messung der entnommenen Wassermenge (Wasserzähler) ist für Anlagen und Bauten aus denen Abwässer stammen und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, Pflicht, wenn sie sich autonom, außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung mit Wasser versorgen. Die entnommene Wassermenge ist jährlich innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres der zuständigen Gemeinde zu melden.
 
Falls der Wasserverbrauch noch nicht mittels Zähler gemessen werden kann ist je hydraulischem EGW ein Wasserverbrauch von 70 m3im Jahr und für K1der Wert 1 anzunehmen.
Dabei werden die hydraulischen Einwohnergleichwerte je nach Kategorie von Benützern wie folgt berechnet:

-     private Haushalte: 1 Person = 1 hydr. EGW

-     Gasthäuser, Pensionen, Garnis, Kuranstalten, Krankenhäuser: 1 Bett = 1 hydr. EGW

-     Schulen und Kindergärten: 10 Personen = 1 hydr. EGW

-     Bar- und Restaurantbetriebe: 5 Sitzplätze = 1 hydr. EGW

-     Campingplätze: 2 Personen = 1 hydr. EGW

-     Büros, Geschäftshäuser: 3 Angestellte = 1 hydr. EGW

-          Zweitwohnungen je 20 m² Bruttowohnfläche = 1 hydr. EGW
 
Im Falle von übergemeindlichen Kläranlagen teilen die Betreiber der Anlagen, innerhalb 30. September eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr den Gemeinden die Reinigungskosten pro m³ Abwasser das in die Kläranlage eingeleitet wird, mit. Falls noch keine geeignete Meßstationen bestehen sind die Kosten aufgrund von anderen geeigneten Parametern (z.B. EGW) festzulegen.
 
Für Gemeinden, die keine biologische Kläranlage haben bzw. nicht angeschlossen sind, bestehen die Reinigungskosten aus den Zusatzbeträgen, die auf der Spalte 5 der Anlage 6 des Beschlußes mit dem die Beträge gemäß Art. 13 bis des L.G. 39/76 festgestellt werden, angeführt sind.
 
3. Berechnung des Abwassertarifs für die gewerblichen Abwässer
 
a) Einleitung
Sind als gewerbliche Abwässer solche Abwässer anzusehen, die aus Anlagen für gewerbliche und industrielle Tätigkeiten stammen, soweit es nicht um häusliches Abwasser und nicht verunreinigtes Niederschlagswasser handelt.
Die Formel für die Berechnung des Tarifs für gewerbliche Abwässer, die in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, ist folgendermaßen festgelegt:
 

T2= F +f+ dv+ K2(Oi db+ Si df) + daV

Of        Sf

T2= Tarif (L/Jahr)
 
F = Grundgebühr
 
f = Koeffizient der Kosten für den Kanaldienst (L/m³)
 
dv = Koeffizient der Kosten für die Vor- und Primärbehandlung (L/m³)
 
K2= Koeffizient der die Mehrkosten bzw. die geringeren Kosten für die Behandlung der einzelnen gewerblichen Abwassereinleitungen gegenüber den häuslichen Abwässer berücksichtigt
 
db = Koeffizient der Kosten für die Nachbehandlung (L/m³)
 
df = Koeffizient der Kosten für die Behandlung und Beseitigung der Primärschlämme (L/m³)
 
Oi = CSB der gewerblichen Abwässer (nach einer Absetzzeit von einer Stunde und pH 7) in mg/l
 
Of = CSB des Rohabwassers im Zulauf zur öffentlichen Kläranlage nach der Vorklärung, in mg/l
 
Si = gesamte Schwebestoffe der gewerblichen Abwässer (pH7) in mg/l
 
Sf = gesamte Schwebestoffe des Rohabwassers im Zulauf zur öffentlichen Kläranlage in mg/l
 
da = Koeffizient der Kosten für die Klärung von Abwasser mit besonderen verunreinigenden Stoffen, die nicht als Schwebestoffe oder reduzierende Stoffe quantifizierbar sind (L/m³)
 
V = Menge der in die Kanalisation eingeleiteten gewerblichen Abwässer (m³/Jahr)
 
Falls die Berechnung der Abwassergebühr aufgrund der Koeffizienten gemäß Tabelle 3 durchgeführt wird, kann folgende vereinfachte Formel angewändet werden:
 

T2= F + ( f + g d ) V

 
g = Koeffizient, der die gesamten Mehrkosten, welche aufgrund der spezifischen Eigenschaften der gewerblichen Ableitung im Verhältnis zur häuslichen Ableitung, erforderlich sind.
 

b) Berechnung der Koeffizienten

 
Berechnung des Koeffizienten “F”
 
“F” ist ein fixer Betrag zu Lasten des Benützers (L/Jahr), mit dem alle Dienste im Zusammenhang mit dem Anschluß an die Kanalisation und mit der Verwaltung berücksichtigt werden, und dessen Ausmaß mit der jährlich abgeleiteten Abwassermenge zusammenhängt.
Der Betrag “F” muß somit für jeden Anschluß eines Betriebes an die öffentliche Kanalisation entrichtet werden, unabhängig ob eine oder mehrere Ableitungen vorübergehend außer Betrieb sind.
Es muß auch dann der volle Betrag “F” gezahlt werden, wenn die Ableitung im Laufe des Jahres angeschlossen oder nicht mehr gebraucht wird.
Der Wert “F” wird von der Gemeinde zwischen den in der Tab elle 1 angeführten Mindest- und Hochstbeträgen, in bezug auf die Abwassermenge (Koeffizient V) festgelegt.
Hat ein Betrieb verschiedene Ableitungen, so muß der Wert F für jede einzelne Ableitung ermittelt werden.
 

Tabelle – Tabella 1

 

Koeffizient “F” in Lire/Jahr  -  Coefficiente “F” in Lire/anno

Abwassermenge (m³/Jahr)

Entità dello scarico (m³/anno)

Wert “F” (L/Jahr)

Valore di “F” (L/anno)

V < 300

301 - 1.000

1.001 – 3000

3.001 - 10.000

V > 10.000

100.000 – 120.000

130.000 – 155.000

165.000 – 210.000

220.000 – 275.000

330.000 - 520.000


Berechnung des Koeffizienten “f”
 
Der Koeffizient “f” entspricht den Kosten für das Sammeln und Ableiten des Abwassers, der Betrag entspricht jenem der für die häuslichen Abwässer festgelegt wird (siehe Punkt 2).
Für gewerbliche Abwässer, die aufgrund der Größe getrennt berücksichtigt wurden und in der Anlage 2 der Beschlusses der Landesregierung mit dem die obenangeführten Beträge festgesetzt werden, angeführt sind, ist der Koeffizient “f” getrennt zu bestimmen und zwar ohne die Beträge gemäß Spalte 3 Anlage 6 des obgenannten Beschlusses.
 
Berechnung der Koeffizienten “d”
 
Der Koeffizienz “d” ergibt sich aus der Summe der Koeffizienten “dv”, “db” und “df” und entspricht den Gesamtkosten (L/m³) für die Abwasserreinigung und der Betrag entspricht jenen der für die häuslichen Abwässer festgelegt wird (siehe Punkt 2).
Die Werte von “dv”, “db” und “df” werden im Verhältnis auf “d” gemäß Tabelle 2 berechnet.
 

Tabelle – Tabella 2

 

Werte der Koeffizienten “dv”, “db” und “df” in bezug auf “d”

Valori dei coefficienti “dv”, “db” e “df” in rapporto a “d”

dv

db

df

0,2 x d

0,6 x d

0,2 x d


Für gewerbliche Abwasserableitungen, die getrennt berüksichtigt worden sind und in der Anlage 2 des Beschlusses der Landesregierung, mit dem die obenangeführten Beträge festgesetzt werden, angeführt sind, ist der Koeffizient “d” getrennt zu bestimmen und zwar ohne die Beträge gemäß Anlage 6, Spalte 3 des obgenannten Beschlusses.
 
Berechnung des Koeffizienten “da”
 
Da in Südtirol die Anlagen zur biologischen Abwasserreinigung in der Regel nicht für die Reinigung von gewerblichen Abwässern, die andere Stoffe als Schwebestoffe und reduzierende Stoffe enthalten, vorgesehen sind, ist der Wert dieses Koeffizienten in der Regel gleich Null.
 
Berechnung des Koeffizienten “K2
 
Der Koeffizient “K2” berücksichtigt die höheren bzw. Niedrigeren Reinigungskosten aufgrund der Eigenschaften des Abwassers der verschiedenen Produktionssektoren in bezug auf die häuslichen Abwässer.
Der Wert “K2” ergibt sich je nach Produktionstätigkeit aus der Tabelle Nr. 3.
“K2” ist gleich Null für alle Abwässer, die aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Kühlwasser) oder weil vorbehandelt - in bezug auf die Schwebestoffe und die reduzierenden Stoffe - im Rahmen der Grenzwerte bleiben, die für den Kläranlagenabfluß vorgesehen sind.
Der Koeffizient “K2” ist gleich 0 (Null) zu betrachten für Abwasserableitungen, die folgenden Eigenschaften aufweisen (durch Analysen beschinigen, die an der Meldung beizulegen sind):
CSB: < 100 mg/l
Gesamte Schwebestoffe : < 35 mg/l
 
Bestimmung der Koeffizienten “Oi - Si - Of - Sf”
 
Die Koeffizienten “O” und “S”, die den CSB bzw. den gesamten Schwebestoffe entsprechen, stellen die Eigenschaften des gewerblichen Abwassers (Oi – Si) als auch des Zuflusses an die Reinigungsanlage (Of - Sf) dar.
Um die unterschiedlichen Bedingungen, die bei den Arten von Kläranlagen, die in der Provinz Bozen bestehen abzuwägen, betrachtet man:
 
Of = 400 mg/l (CSB)
Sf = 100 mg/l (gesamte Schwebestoffe)
 
Die Werte für “Oi/Of” und “Si/Sf” sind für jede Produktionstätigkeit in der Tabelle Nr. 3 angeführt.
Die Benützer können bei der jährlichen Meldung auch Bescheinigungen Instituten vorlegen, aus denen die effektiven Mittelwerte des CSB und der gesamten Schwebestoffe des abgeleiteten Abwassers hervorgehen.
In diesem Fall muß das tatsächliche Verhältnis zwischen den bescheinigten Werten und den Mittelwerten von “Of” und “Sf”, wie sie oben angezeigt sind, bestimmt werden.
Wenn Betriebe für die Berechnung des Tarifs die effektiven Werte aufgrund von Analysen anwenden wollen, und nicht die konventionellen Werte gemäß Tabelle Nr. 3, muß dies, innerhalb 31. Januar eines jeden Jahres der Gemeinde gemeldet werden.
 
Die Bescheinigung über die Qualität des abgeleiteten Abwassers muß sich auf mindestens 4 (vier) Analysen im laufenden Jahr beziehen, die in einem Abstand von jeweils mindestens 2 Monaten durchgeführt werden müssen. Falls die Tätigkeit nur saisonal ist, kann die Anzahl auf 2 (zwei) reduziert werden.
Die Proben müssen im Beisein eines Beauftragten der Gemeinde oder eines von dieser bestellten Technikers nach dem von der Gemeinde vorgegebenen Verfahren entnommen werden.
Die Gemeinde kann jederzeit Abwasserkontrollen anordnen. Stimmen mehrmals bei diesen Kontrollen die Werte des CSB und der gesamten Schwebestoffe nicht mit jenen überein, die bei den vom Betrieb angeordneten Proben ermittelt wurden, werden für die Berechnung des Tarifs die Werte gemäß Tabelle Nr. 3 angewandt bzw. die von der Gemeinde, wenn günstiger.
Die Berechnung ist auf jeden Fall aufgrund der effektiven Werte durchzuführen, wenn die Analysen aufgrund der Genehmigung zur Ableitung des Abwassers vorgeschrieben sind.
 
Bestimmung des Koeffizienten “V”
 
Die Abwassermenge “V” muß vom Benützer bei der Vorlegung der jährlichen Meldung aufgrund der Daten angegeben werden, die von entsprechenden Meßgeräten abgelesen werden.
Im Falle von verschiedenen Wassernutzungen im Betrieb (z.B. Kühlzwecke, Produktinszwecke, hygienische Anlagen) müssen geeignete Meßvorrichtungen eingebaut werden, um die Wassermenge der verschiedenen Nutzungen getrennt genau bestimmen zu können und somit auch die in die öffentliche Kanalisation abgeleiteten Mengen.
 
Wenn nicht geiegnete Meßvorrichtungen zur genauen Bestimmung der Abwassermengen der verschiedenen Nutzungen bestehen, wird der höchste Tarif in bezug auf die Art der abgeleiteten Abwässer angewandt.
Ein einziger Anschluss an die öffentliche Kanalisation, zwecks Anwendung von differenzierten Tarife, nur dann möglich ist, wenn sich die verschiedenen Ableitungen vor dem gemeinsamen Endablauf zusammenschließen und unter der Bedingung, daß Kontrollen der einzelnen Ableitungen möglich sind, um feststellen zu können, daß die Grenzwerte für die verschiedenen Abwasserarten eingehalten werden.
 
Der Einbau von geeigneten Geräten zur Messung der entnommenen Wassermenge (Wasserzähler) ist für Produktionsbetriebe aus denen gewerbliche Abwässer stammen und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, Pflicht, wenn sie sich autonom, außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung mit Wasser versorgen. Die entnommene Wassermenge ist jährlich innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres der zuständigen Gemeinde zu melden.

Für die Süßwarenindustrie – Backwaren ist die bezogene Wassermenge um 30% zu reduzieren nachdem diese Menge für den Brotteig verwendet und somit nicht abgeleitet wird. Diese Reduzierung wird nur bei jenen Bäckereien angewendet, die, da sie mehr als 1.500 m3 Abwässer im Jahr erzeugen, als gewerbliche Abwässer eingestuft sind.

 

c) Gewerbliche Abwasserableitungen, die getrennt zu berücksichtigt sind.

Für gewerbliche Abwasserableitungen, die aufgrund der Menge und Eigenschaften getrennt zu berücksichtigen sind, und in der Anlage 2 des Beschlusses der Landesregierung, mit dem die obenangeführten Beträge festgesetzt werden, aufgelistet sind, werden bei der Berechnung des Tarifs, die gemäß Punkt 3 b getrennt berechneten Werte von “f” und “d” angenommen und dann die Beträge die in den Spalten 6 und 7 der obgenannten Anlage 2 angegeben sind, dazugerechnet.
 

d) Termin für die Einreichung der Meldung

Innerhalb 31. März jeden Jahres müssen die Inhaber, die gewerbliche Abwässer in die öffentliche Kanalisation ableiten, bei der Gemeinde, in deren Gebiet sich die betroffenen Produktionsstätten befinden, die Menge und die Qualität des im vorhergehenden Kalenderjahr abgeleiteten Abwassers melden.

 

Die jährliche Meldung ist nicht vorzulegen, wenn die Abwassermenge der von der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage bezogenen Menge gleich gestellt wird und somit diese Menge der Gemeinde bereits bekannt ist und keine Bescheinigung über die Qualität des abgeleiteten Abwassers vorgelegt wird.

 
Für Produktionsbetriebe die mehrere Abwasserableitungen haben, ist die Meldung getrennt für jede Ableitung vorzulegen.

Tabelle – Tabella 3

ISTAT Kodex

Codice

ISTAT


Wirtschaftszweig

Attività economica esercitata

K2

Oi

Of

Si

Sf

g

15.1

Herstellung, Verarbeitung und Konservierung von Fleisch und Fleischprodukten

Produzione, lavorazione e conservazione di carni e prodotti della carne
1,14,52,53,72
15.32
15.33

Herstellung von Frucht- u. Gemüsesäften, Marmeladen, Gemüsekonservierungsindustrie

Produzione di succhi di frutta e di ortaggi, marmellate, industria conserve vegetali
0,872,53,96
15.86

Kaffeerösterei

Torrefazione del caffè
1211,6
15.4

Herstellung von Speiseöl, pflanzlichen u. tierischen Fetten

Produzione di olii e grassi vegetali ed animali
1,212,52,59,8
15.5

Milch- und Käseindustrie

Industria lattiera – casearia
14,52,53,4
15.52

Herstellung von Speiseeis

Produzione gelati
1,14,02,53,39
15.81
15.82
15.84
15.85

Süßwarenindustrie – Backwaren

Industria dolciaria e Panetterie
1,12,412,842,42
15.91
15.92

Herstellung von  Spiritousen und Äthylalkohol

Produzione di bevande alcoliche, distillati ed alcol etilico
112,52,58,2
15.93

Herstellung von Weine und Traubenmost

Produzione di vini e mosti
13,421,322,52
15.96

Herstellung von Bier

Produzione di birra
0,962,53,89
15.98
15.99

Herstellung Mineralwasser und alkoholfreien Getränken

Produzione acque minerali e bevande analcoliche
11,511,3
17.12

Wollwebereien

Industria laniera
1,212,52,59,8
17.14
17.25

Herstellung von Hanf und Leinen

Industria della canapa e del lino
1,212,509,2
17.3

Stoffärberei, Bleicherei, Druckbetriebe

Tintura, candeggio e stampa
1,27,52,56,2
19.1

Gerbereien

Concerie
1,57,52,57,7
21.1

Herstellung von Papiermasse, Papier und Karton

Produzione di paste da carta, di carta e cartone
1,2524,28
21.2

Herstellung von Papier- und Kartonartikeln

Produzione di articoli di carta e di cartone
1,3222,28
22.1
22.2
74.81.2

Verlagswesen, Druckerei, Foto- und Tonfilmindustrie, Fotolabors

Editoria, stampa, industria foto-fonocinematografica, laboratori fotografici
1,33,7503,125
24.1

Chemische Grundstoffindustrie

Produzione di prodotti chimici di base
1,5102,59,95
24.15

Herstellung von Kunstdünger

Produzione di fertilizzanti
1,51,252,52,075
24.3

Herstellung organischer und syntetischer Farben und Lacke

Produzione di colori organici sintetici e vernici
1,53,752,54,325
24.51

Herstellung von Seifen, Wasch- und Reinigungsmitteln

Produzione di saponi, detersivi e detergenti
1,32,52,52,8
24.62

Herstellung von tierischen und pflanzlichen Klebstoffen und Gelatinen

Produzione di colle e gelatine animali e vegetali
1,5102,59,95
24.7

Verarbeitung von syntetischen u. künstlichen Fasern

Industria lavorazione di fibre sintetiche e artificiali
1,53,7503,575
25.2

Herstellung von Kunststoffwaren

Industria lavorazione materie plastiche
1,53,752,54,325
26.1

Verarbeitung von Glas

Lavorazione del vetro
1,1111,08

27

28

29

Herstellung und Verarbeitung von Metall

Industrie produzione e lavorazione metalli
1,2121,4
50.20.1
50.20.2
50.20.3

Mechanische Werkstätten (Automechaniker und Karosseriebetriebe)

Lavorazioni meccaniche (comprese riparazione autoveicoli e carrozzeria)
1,2121,4
50.20.5

Autowaschanlagen

Autolavaggi
1,3121,5
50.5

Tankstellen

Distributori di carburanti e lubrificanti
1,2111,16
51.2

Großhandel von landwirtschaftlichen Produkten, von Lebendvieh und tierischen Halbfertigprodukten

Commercio all’ingrosso di materie prime agricole, di animali vivi e di semiprodotti di origine vegetale e animale
1221,8
51.22

Großhandel von Blumen, Pflanzen und Gartensamen

Commercio all’ingrosso di fiori, piante e semi di giardino
1121,2
51.51

Großhandel von Brennstoffen, Schmiermitteln und Heizölen

Commercio all’ingrosso di carburanti, lubrificanti e di oli combustibili liquidi
1,3111,24
51.55

Großhandel von chemischen Produkten für die Landwirtschaft

Commercio all’ingrosso di prodotti chimici per l’agricoltura
1,5222,6
74.81.1
74.83.2

Fotoateliers, Fotokopierungen

Studi fotografici, fotocopiatura
1,23,7502,9
74.84.4

Verwaltungsdienste der öffentlichen Märkte

Gestione pubblici mercati
1121,2
93.01

Wäschereien und chemische Reinigungen

Lavanderie, puliture a secco
1,42,502,53,00

Alle anderenTätigkeiten

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11,252,51,45
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ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. Jänner 1999, Nr. 5
ActionActionf) Vertrag vom 14. Juli 2015
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 4504
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 2912
ActionActioni) Vertrag vom 22. Dezember 1998
ActionActionBereich der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme
ActionActionArt. 1   
ActionActionArt. 2 (Unvereinbarkeiten)
ActionActionArt. 3 (Höchststundenzahl und Beschränkungen)
ActionActionArt. 4 (Mobilität)
ActionActionArt. 5 (Kürzung oder Auflassung der Dienststunden - Widerruf des Auftrags)
ActionActionArt. 6 (Beendigung des Auftrags)
ActionActionArt. 7 (Aussetzung des Auftrags)
ActionActionArt. 8 (Erteilung von Aufträgen für freie Dienststunden)
ActionActionArt. 9 (Vorgangsweise für die Zuteilung der verfügbaren Dienststunden)
ActionActionArt. 10 (Gebietsbeirat)
ActionActionArt. 11 (Arbeitsweise des Gebietsbeirats gemäß Artikel 10)
ActionActionArt. 12 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen Schiedsgericht)
ActionActionArt. 13 (Pflichten und Aufgaben des Facharztes)
ActionActionArt. 14 (Organisation der Tätigkeit)
ActionActionArt. 15   
ActionActionArt. 16 (Leistungen der extra-moenia-Tätigkeit)
ActionActionArt. 17 (Berufliche Fortbildung - Ständige Weiterbildung)
ActionActionArt. 18 (Gewerkschaftsschutz)
ActionActionArt. 19 (Schutz der Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz)
ActionActionArt. 20 (Recht auf Information)
ActionActionArt. 21 (Beratungen zwischen den Parteien)
ActionActionArt. 22 (Nicht entlohnte Abwesenheiten - Wahlmandat)
ActionActionArt. 23 (Abwesenheit wegen Militärdienstes)
ActionActionArt. 24 (Krankheit - Schwangerschaft)
ActionActionArt. 25 (Entlohnter Jahresurlaub - Heiratsurlaub)
ActionActionArt. 26 (Vertretungen)
ActionActionArt. 27 (Versicherung gegen die sich aus den Aufträgen ergebenden Risiken)
ActionActionArt. 28 (Entgelte)
ActionActionArt. 29-36.   
ActionActionArt. 37 (Einhebung der Gewerkschaftsbeiträge)
ActionActionArt. 38 (Berufskommission)
ActionActionArt. 39 (Beziehungen zwischen dem Facharzt und der Sanitätsleitung des Betriebes)
ActionActionArt. 40 (Ausübung des Streikrechts - Unbedingt notwendige Leistungen und deren Erbringungsmodalitäten)
ActionActionArt. 41   
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 1
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 2
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 3
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 4
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 5   
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 6
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 7
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 8
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 9   
ActionActionDatenerhebungsblatt
ActionActionSonderleistungen
ActionActionj) Vertrag vom 1. August 2000
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
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ActionAction Beschluss Nr. 53 vom 21.01.2008
ActionAction Beschluss Nr. 229 vom 28.01.2008
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ActionAction Beschluss Nr. 475 vom 18.02.2008
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ActionAction Beschluss Nr. 987 vom 25.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1022 vom 31.03.2008
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ActionAction Beschluss Nr. 1589 vom 13.05.2008
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ActionAction Beschluss Nr. 1872 vom 03.06.2008
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2008, Nr. 1957
ActionAction Beschluss Nr. 2046 vom 16.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1188 vom 14.04.2008
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2008, Nr. 2112
ActionAction Beschluss Nr. 2151 vom 16.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2180 vom 23.06.2008
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