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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 893 vom 18.03.2002
Festlegung der objektiven Prioritätskriterien und Modalitäten für die Zuteilung der Milchquoten aus der Landesreserve und Verbot ihrer Veräußerung

Anlage

Objektive Prioritätskriterien und Modalitäten für die Zuteilung von Milchquoten

 
1) Gegenstand der Zuteilung
Die Milchquotenmenge, welche der Landesreserve für die Zuteilung zur Verfügung steht, wird gemäß den angeführten objektiven Prioritätskriterien und Modalitäten zugeteilt.
 
2) Ausschlüsse
Von der Zuteilung einer jeglichen Milchquote sind ausgeschlossen:

a)     Erzeuger oder Junglandwirte, die nicht auf Landesebene tätig sind;

b)     Erzeuger oder Junglandwirte bei denen im Moment des Ansuchens aufscheint, dass, die von ihnen besessenen Quoten nicht proportional zur Futterfläche, ganz oder teilweise verkauft, vermietet oder jedenfalls an andere Erzeuger abgetreten wurden;

c)     Antragsteller, deren landwirtschaft- licher Betrieb nicht über die notwendigen Infrastrukturen für die Haltung von Milchkühen verfügt.

 
3) Personen, denen Milchquoten zugeteilt werden können
Die Milchquoten können an folgende Ansuchende zugeteilt werden:

a)     Universitäten, Schulen, öffentliche Versuchskörperschaften, Alminteressentschaften und öffentliche Gemeinschaftsalmen, Strafanstalten, öffentliche Einrichtungen und Körperschaften oder anerkannte private Organisationen, die im Bereich der Rehabilitation von Drogenabhängigen oder der Rehabilitation und Einfügung der Behinderten mittels Führung passender Produktionseinheiten tätig sind;

b)     Ansuchende, die bei einer der vorhergehenden Verteilung Recht auf eine Zuteilung gehabt hätten, aber durch einen Fehler ausgeschlossen worden sind und jene die infolge eines Rekurses die Nutzung der Quote wieder zuerkannt bekommen haben;

c)     Produzenten, die in Durchführung des Artikel 1, Absatz 3-bis des Gesetzes vom 7. April 2000, Nr.79, im laufenden Milchwirtschaftsjahr eine Kürzung der Milchquote erfahren haben, weil sie im vorhergehenden Milchwirtschaftsjahr weniger als 70 Prozent ihrer Quote produziert haben; nach der Zuteilung darf die Endquote maximal die produzierte Menge des Vorjahres plus 30 Prozent erreichen;

d)     Betriebsleiter oder deren Nachfolger, die nach dem 1. April 1995, ganz oder teilweise, die Milchproduktion eingestellt haben ohne die Quote an andere Produzenten abgetreten zu haben, und diese noch nicht wiederzugeteilt bekommen haben; die angesuchte Menge kann die ehemals besessene Menge vermindert durch die seit 1. April 1995 erhaltenen Zuteilungen nicht überschreiten; ausgenommen sind jene Betriebsleiter, welche Milchquote an die nationale Reserve verloren haben;

e)     Junglandwirte,  im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1998 Nr. 441;

f)     alle Personen, die im Besitz der notwendigen Einrichtungen für die Haltung von Milchkühen sind;

 
4) Einschränkungen für die Zulässigkeit der Gesuche
Es kann um eine Milchquotenzuteilung von maximal 35.000 kg angesucht werden.
Von diesem Limit ausgenommen sind Gemeinschaftsställe, in Form von Genossenschaften, welche um eine Gesamtmenge von 10.000 Kilogramm Milchquote, pro Mitglied der Genossenschaft, ansuchen können.
Gesuche, bei denen die Endquote 14.000 kg pro Hektar bewirtschafteter Futterfläche überschritten wird, werden von Amts wegen reduziert, sodass das Limit von 14.000 kg pro Hektar bewirtschafteter Futterfläche eingehalten wird.
Für die Zuteilung von Milchquoten versteht man als eigenständige Produktionseinheit eine Struktur, der wenigstens:

ein autonomer Stall;

eine Futterfläche von mindestens 1 Hektar, im Eigentum, in Pacht oder in Leihe;

ein Bestand an Milchkühen, welche für die Nutzung der zugeteilten Milchquote im autonomen Stall gemolken werden,

angehören.
Ansuchende, die nicht Inhaber von Milchquoten sind, müssen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht über einen Bestand an Milchkühen verfügen; es bleibt jedoch die Verpflichtung aufrecht, die zugeteilte Milchquote im Rahmen jener eigenständigen Produktionseinheit zu nutzen, für die sie beantragt worden ist.
 
5) Unterlagen
Das Gesuch um Zuteilung von Milchquoten muss jedenfalls folgende Angaben beinhalten:

die Angabe der Anzahl der im landwirtschaftlichen Betrieb im laufenden Jahr, durchschnittlich gehaltenen Milchkühe;

die Angabe der bewirtschafteten Futterfläche, und bei Pacht-  oder Leihflächen die Einlagezahl, die Katastralgemeinde, die Parzellen- nummer die Kulturart und die Fläche;

die beantragte Milchquotenmenge.

Falls es sich bei den Antragstellern um einen einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmer handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:

seine Personalien und die anagrafischen Daten;

die Steuernummer.

Falls es sich bei den Antragstellern um zusammengeschlossenen landwirtschaft-liche Unternehmer handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz;

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters.

Falls die Daten, auf welche sich das Gesuch laut Absatz 1 bezieht, nicht aus der Höfekartei hervorgehen, können die Antragsteller eine Erklärung vorlegen, in welcher sie die verlangten Daten anführen. Die Richtigkeit der Angaben wird, in jedem Fall, durch die Unterschrift des Antragstellers, falls es sich um eine physische Person handelt, oder des gesetzlichen Vertreters, falls es sich um eine juridische Person handelt, bestätigt.
 
6) Bewirtschaftete Futterfläche
Zwecks Zuteilung der Milchquoten versteht man unter bewirtschafteter Futterfläche all jene Flächen, die vom Besitzbogen als folgende Kulturart hervorgehen: Wiese, Acker, Ackerfutter-bau und einschnittige Bergwiese. Falls es sich um eine einschnittige Bergwiese handelt, berücksichtigt man für die Bestimmung der bewirtschafteten Futter-fläche nur 40 Prozent der vom Besitz-bogen hervorgehenden Fläche.
Zwecks Zuteilung der Milchquoten berücksichtigt man all jene vom Antrag-steller bewirtschafteten Futterflächen, die sich in der Provinz Bozen oder einem an die Provinz Bozen angrenzenden Gebiet befinden, unabhängig davon, ob die entsprechenden Grundstücke in Eigentum, gepachtet oder entliehen sind.
Zwecks Bestimmung der zuzuteilenden Milchquoten wird eine bewirtschaftete Futterfläche, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befindet, nur dann berücksichtigt, wenn dem Gesuch, falls vorhanden, eine Kopie des entsprechenden Pacht- oder Leihver-trages, oder eine Ersatzerklärung des Antragstellers über das Bestehen eines solchen Vertrages, gemäß den bestehenden Richtlinien über die Zuläs-sigkeit besagter Verträge, beigelegt wird.
Zwecks Zuteilung von neuen Milchquoten muss der Pacht- und Leihvertrag eine Dauer von mindestens fünf Jahren haben. Die Milchquoten können aber auch einem Antragsteller zugeteilt werden, der bereits seit wenigstens drei Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Futterfläche gepachtet oder entlehnt hat, wenn der laufende  Vertrag eine weitere Dauer  von mindestens zwei Milchwirtschaftsjahren ab der Zuteilung der Milchquoten hat.
 
7) Kriterien für die Zuteilung der Milchquoten
Mit der Zuteilung der beantragten Milchquotenmenge darf das Limit von 14.000 Kilogramm Endquote pro Hektar bewirtschafteter Futterfläche nicht überschritten werden.

a)     Man beginnt mit der Zuteilung der Milchquoten bei den unter Punkt 3, Buchstaben a), b) ,c) und d) angeführten  Ansuchenden.

Für die Zuteilung wird für jeden Ansuchenden ein Koeffizient errechnet, den man aus dem Verhältnis zwischen der Summe der bereits besessenen Quote plus der zugelassenen angesuchten Quote und der bewirtschafteten Futterfläche erhält.

Die Zuteilung der Milchquoten erfolgt zugunsten jenes Ansuchenden, des Buchstaben a) des Punktes 3, welcher den niedrigsten Koeffizienten hat, um dann jene mit dem höheren Koeffizienten zu berücksichtigen. Nach der Zuweisung der Milchquoten an alle Ansuchenden der gleichen Kategorie geht man zum nächsten Buchstaben über bis zu den Antragstellern unter Punkt 3, Buchstaben d).

b)     Die nach der Zuteilung an die Berechtigten laut vorhergehendem Buchstaben a) verbleibende Quotenmenge, wird wie folgt vereilt:

40 Prozent an die Junglandwirte wie in Punkt 3, Buchstabe e);

60 Prozent an die Ansuchenden von Punkt 3, Buchstabe f).

Die Zuteilung der Milchquoten erfolgt an die obengenannten Antragsteller flächenbezogen. Das heißt, die Summe aus den bereits besessenen Milchquoten und jenen, um deren Zuteilung angesucht worden ist, wird durch die bewirtschaftete Futterfläche dividiert. Der Ansuchende mit dem sich daraus ergebenden niedriegsten Koeffizienten wird bei der Zuteilung als erster berücksichtigt; die Verteilung erfolgt, bis zur Auschöpfung der Quoten, an die Ansuchenden mit dem jeweils höheren Koeffizienten.
 
8) Bearbeitung und Termin für das Einreichen des Gesuches
Der Termin für die Einreichung der Gesuche wird vom Landesrat für Landwirtschaft festgelegt.
Das Gesuch wird beim Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht.
Das Gesuch um Zuteilung von Milchquoten wird abgelehnt, falls dieses oder die ihm beigelegten Unterlagen unvollständig oder widersprüchlich sind.
 
9) Verminderung der Milchquoten

1.     Das für die Viehzucht zuständige Landesamt bei der Abteilung Landwirtschaft überprüft regelmäßig die Übereinstimmung der effektiv von den Herstellern vermarkteten Milchproduktion mit den ihnen unter jeglichen Rechtstitel zugeteilten Milchquoten.

2.     Wenn im Laufe des Milchwirtschaftsjahres, in dem die Verfügbarkeit der zugeteilten Milchquote dem Antragsteller mitgeteilt worden ist, eine tatsächlich vermarktete Milchproduktion festgestellt wird, die geringer ist als 90 Prozent der verfügbaren Quote, fließt, in Durchführung vorliegender Maßnahme, die dem Erzeuger zuletzt zugeteilte Quote in die Landesreserve zurück, falls die tatsächliche Milchproduktion geringer als jene Milchquote ist, die der Antragsteller vor der Zuteilung besessen hat; anderenfalls wird ihm die Milchquote der tatsächlichen Jahreserzeugung plus 10 Prozent oder mindestens plus 3.000 kg angepasst. Die Anpassung darf auf keinem Fall eine Erhöhung der Quote bewirken.

Mit einem begründeten Antrag des Erzeugers kann der Quotenverlust bzw. die Quotenkürzung um ein Milchwirtschaftsjahr aufgeschoben werden.

3.     Die Verminderung der Bezugsmenge laut Absatz 2 findet nicht statt, wenn der Erzeuger beweist, dass die fehlende Vermarktung auf einen der nachfolgenden Gründe zurück- zuführen ist:

- verlängerte Untätigkeit in Folge Arbeitsunfähigkeit desselben Erzeugers;

- Enteignung der Landwirtschafts-fläche des Betriebes;

- Diebstahl oder unvorhergesehener Verlust des Milchkuhbestandes;

- Naturkatastrophe, die den Betrieb schwer heimgesucht hat;

- Zerstörung der für die Haltung der Milchkühe bestimmten Strukturen;

- Epizootien und andere sanitäre Gründe, die durch den landestierärztlichen Dienst bestätigt sind und die Milchproduktion gefährden;

-     beträchtliche Verminderung der Futterproduktion aufgrund von ungünstigen Witterungsver- hältnissen;

- Neu– oder Umbau des Wirtschafts-gebäudes.

3.     Für die Anerkennung der in Absatz 3 vorgesehenen Umstände muss der betroffene Erzeuger innerhalb 31. Oktober nach Ende des Zeitraumes der fehlenden Vermarktung, dem für die Viehzucht zuständigen Landesamt einen entsprechenden Antrag stellen, dem auch die entsprechende Dokumentation beigelegt werden muß.

4.     Der Verlust der Quote erfolgt am Beginn des Milchwirtschaftsjahres, das jenem der verminderten Erzeugung folgt.

5.     Auf jeden Fall müssen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Mindestproduktion für den Erhalt der Milchquote eingehalten werden.

 
10) Verbote

1.     Zuteilungsbegünstigte, dürfen die Ihnen zugeteilten Milchquoten nicht unabhängig vom Betrieb, ganz oder teilweise, verkaufen, verpachten, verleihen oder einbringen.

2.     In den ersten drei Jahren ab der Zuteilung dürfen die zugeteilten Quoten unter keinem Rechtstitel einem anderen Erzeuger übertragen werden, außer bei Übertragungen des landwirtschaftlichen Betriebes an den Ehegatten, an Verwandte oder Ver-schwägerte bis zum vierten Grad und bei Verpachtung von Gemeinschafts-almen von seiten öffentlicher Körper-schaften oder Interessentschaften.

3.     Die Verletzung des Verbots laut den Absätzen 1 und 2 bringt den Verlust der zugeteilten Milchquoten zugunsten der Landesreserve mit sich.

4.     Wenn der Pacht- oder Leihvertrag aufgelöst wird oder verfällt, gehen die Milchquoten, die auf Grund von Pacht- oder Leihverträgen zugeteilt worden sind, in die Landesreserve über, um wieder zugeteilt zu werden. Ausnahme ist der Fall, in dem der Grundeigentümer die Nutzung der Flächen und der Quote für sich beanspruchen will und dies mit einem entsprechenden Ansuchen anfordert. Die diesbezügliche Aufteilung der Quote erfolgt, sei es für die Zuteilung an den Eigentümer der Pacht- bzw. Leihflächen, als auch an den ehemaligen Pächter oder Entlehner, proportional und unter Berücksichtung des Flächenbezugs. Keinesfalls darf aber die Quote, die der Pächter bzw. Entlehner vor der Zuteilung aufgrund des Pacht- oder Leihvertrages besaß, reduziert werden, bzw. das Limit von 14.000 Kilogramm pro Hektar Futterfläche, infolge der Zuteilung der Quote an den Grundeigentümer, überschritten werden. Auf jeden Fall muss der neue Quoteninhaber die in den vorher- gehenden Absätzen angeführten Verbote einhalten.

 
11) Stichprobenartige Kontrollen
Das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft führt stich-probenartige Kontrollen, im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der Begünstigten von Milchquotenzu-teilungen, aus.
 
12) Widerruf
Falls nach der Zuteilung der Milchquoten falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um Zuteilung oder in jedem anderen für die Zuteilung vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Begünstigten die Zuteilung entzogen und die Milchquoten werden den Antragstellern zugeteilt, die nicht in den Genuss von Zuteilungen gekommen sind.
 
13) Übergangs- und  Schlussbestimmungen
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU- und Staatsbestimmungen sowie Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.
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