In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

b) Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 81)
Bestimmungen zur Luftreinhaltung

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. März 2000, Nr. 13.

Art. 1 (Allgemeine Grundsätze)

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zum Schutze der Luftqualität unter Berücksichtigung der Normen der Europäischen Union, der Verfassung und des Autonomiestatutes der Region Trentino-Südtirol, um den größtmöglichen Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt auf dem gesamten Landesgebiet zu gewährleisten.

(2) Die besonderen Bedingungen des Landes Südtirol, die Schönheit der Natur, der Transitverkehr durch den Tourismus und den Handel, die Probleme der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung, das Phänomen des Ozonabbaus in der Stratosphäre und die Zunahme des bodennahen Ozons sowie die Notwendigkeit, eine harmonische, mit den dringenden Erfordernissen des Gesundheits- und Umweltschutzes kompatible Wirtschaftsentwicklung zu gewährleisten, stellen die Grundlage und den Geist dieses Gesetzes dar.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) In diesem Gesetz versteht man unter:

  1. Luftverschmutzung: jede Veränderung der normalen Luftzusammensetzung oder ihrer physikalischen Eigenschaften, die auf eine oder mehrere Substanzen zurückzuführen ist, welche aufgrund ihrer Eigenschaften die normalen Umwelt- und Gesundheitsbedingungen beeinträchtigen und somit eine direkte oder indirekte Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen;
  2. Emissionen: jede in die Atmosphäre abgegebene feste, flüssige oder gasförmige Substanz, die Luftverschmutzung hervorrufen kann;
  3. Anlage: Betrieb oder andere fixe Anlage für industrielle, handwerkliche, thermische, öffentliche Zwecke oder jegliche Arbeitstätigkeit, die Luftverschmutzung verursachen kann. Ein Betrieb kann aus mehreren Anlagen bestehen. Eine einzelne Anlage in einem Werk besteht aus den Produktionslinien für eine spezifische Produktion. Die Produktionslinien können ihrerseits mehrere Emissionspunkte umfassen, die aus verschiedenen Maschinen oder Vorgängen des Produktionszyklus stammen;
  4. bestehende Anlage: vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommene, errichtete oder genehmigte Anlage;
  5. Grenzwerte für die Luftqualität: maximal zulässige Grenze für die Schadstoffkonzentration und maximal zulässige Expositionsgrenze im Freien;
  6. Richtwerte für die Luftqualität: maximal zulässige Grenze für die Schadstoffkonzentration und maximal zulässige Expositionsgrenze im Freien für eine langfristige Vorbeugung im Bereich Gesundheit und Umweltschutz und die Einführung von Bezugsparametern für die Errichtung von speziellen Umweltschutzzonen, in welchen ein besonderer Schutz der Luftqualität erforderlich ist;
  7. Emissionsgrenzwert: die Konzentration und Masse eines Schadstoffes in den Emissionen einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum, welche nicht überschritten werden dürfen;
  8. Emissionsfaktor: die emittierte Schadstoffmenge bezogen auf den gesamten Produktionsprozeß mit seinen technologischen Phasen; er wird ausgedrückt durch das Verhältnis zwischen emittierter Schadstoffmenge und Produktionsmenge oder Menge an verarbeiteten Grundstoffen oder anderen für die Darstellung des Produktionssektors geeigneten Parametern.
massimeBeschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 998 - Erhebung des Zustandes der Dächer, die Asbestzement beinhalten und deren Sanierung - Errichtung Asbestregister

I. ABSCHNITT
Bedingungen für den Betrieb und die Ermächtigung der Anlagen2)

Art. 3 (Emissionsgrenzwerte)

(1) Die im Anhang C festgelegten Emissionsgrenzwerte werden für die einzelnen Emissionspunkte angewandt und beziehen sich auf eine Emissionsmenge, die nicht mehr verdünnt ist als vom technischen und funktionellen Standpunkt unvermeidbar ist.

(2) Soweit technisch durchführbar, müssen die diffusen Emissionen zusammengeführt werden.

(3) Die durch den Massenstrom oder die Konzentration ausgedrückten Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf die ungünstigste Betriebsstunde der Anlage.

(4) Das Abgas muß so an die Atmosphäre abgegeben werden, daß es sich direkt in den Luftströmungen verteilt, und in der Regel darf die Abgasmündung nicht niedriger als der Giebel des Daches sein.

(5) Im Anhang C werden außerdem besondere technische Bestimmungen für bestimmte Anlagen festgelegt.3)

3)
Art. 3 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 4 (Genehmigung der Projekte)

(1) Die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung der im Anhang A oder B angeführten Anlagen unterliegt der Genehmigung durch die Landesagentur für Umwelt4) , unbeschadet der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung.

(2) Für die Genehmigung der Anlagen müssen mit dem Antrag auf Baukonzession beim zuständigen Bürgermeister folgende Unterlagen eingereicht werden:

  1. die Beschreibung der Anlage,
  2. die Beschreibung des Produktionszyklus und der verwendeten Rohstoffe und Zwischenprodukte,
  3. die Beschreibung der zur Vermeidung der Luftverschmutzung eingesetzten Technologie,
  4. die Angabe der Menge und der Qualität der Emissionen sowie der Emissionspunkte.

(3) Der Bürgermeister holt nach Erhalt des Antrages auf Baukonzession ein Gutachten über das Projekt bei der Landesagentur für Umwelt27) ein, die sich innerhalb 60 Tagen ausspricht. Das Gutachten der Landesagentur für Umwelt27) ist bindend.

(4) Gegen das Gutachten der Landesagentur für Umwelt27) kann innerhalb 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme Rekurs beim UVP-Beirat5) gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, eingereicht werden.

4)
Mit Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, wurde die ursprüngliche Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz" durch die Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt" ersetzt.
27)
Anhang C wurde zuerst durch den Beschluss der Landesregierung vom 7. September 2009 Nr. 2237, und dann durch den Beschluss der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, Nr. 1507, so ersetzt.
5)
Die Bezeichnung "UVP-Beirat" wurde durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, durch die Bezeichnung "Umweltbeirat" ersetzt.

[Art. 5 (Ermächtigung der Emissionen)  delibera sentenza

(1) Die Landesagentur für Umwelt erlässt die Emissionsermächtigung für den Betrieb der in den Anhängen A und B angeführten Anlagen. Die Verlegung der Anlagen von einem Ort zum anderen bewirkt den Verfall der bestehenden Ermächtigungen.

(2) Mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme der Anlagen laut Absatz 1 reicht der Anlagenbetreiber bei der Landesagentur für Umwelt den Antrag auf Ermächtigung der Emissionen ein, worin das Datum der Inbetriebnahme der Anlage anzugeben ist. Dem Antrag muss eine Erklärung des Betreibers beigelegt werden, aus der die Übereinstimmung der errichteten Anlage mit dem gemäß Artikel 4 genehmigten Projekt hervorgeht. Die Erklärung muss von einer im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragenen, befähigten Fachperson unterzeichnet werden.

(3) Nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen können die Anlagen in Betrieb genommen werden.

(4) Innerhalb von 90 Tagen ab Inbetriebnahme der Anlagen führt die Landesagentur für Umwelt die Abnahme derselben durch und erlässt die Ermächtigung der Emissionen. Die Ermächtigung wird dem Betreiber der Anlage und dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übermittelt. Sie legt Quantität und Qualität der Emissionen, Periodizität und Art der Eigenmessungen sowie alle notwendigen Vorschriften fest, um den korrekten Betrieb der Anlagen zu gewährleisten.

(5) Für besondere Arten von Anlagen kann die Landesagentur für Umwelt eine Abweichung von den in den Absätzen 2 und 4 genannten Fristen gewähren und die Durchführung von Eigenmessungen verlangen, welche die Einhaltung der Grenzwerte und der Vorschriften nachweisen. Diese Messungen müssen von einem unabhängigen Labor durchgeführt werden.

(6) Wird innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist keine Ermächtigung erlassen, sind die betroffenen Anlagen außer Betrieb zu setzen.

(7) Für besondere Arten von Anlagen, die im Anhang B angeführt sind und aufgrund der Kategorie und Produktionsart bestimmt werden, kann die Landesregierung eine generelle Ermächtigung genehmigen, in der die Grenzwerte, die Vorschriften und die etwaigen periodischen Eigenmessungen für jede einzelne Anlagenart festgelegt sind. Weiters wird auch die Modalität des Ansuchens der generellen Ermächtigung seitens des Betreibers in Abweichung von den Absätzen 2 und 4 festgelegt.

(8) Die Ermächtigung der Emissionen hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Das Ansuchen um Erneuerung ist vom Betreiber mindestens ein Jahr vor ihrem Ablauf einzureichen.

(9) Gegen die Ermächtigung der Emissionen laut vorliegendem Artikel kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung derselben beim Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden.]6)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
6)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Später wurde dieser durch das L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, abgeänderte Art. 5 mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 6 (Ermächtigung von bestehenden Anlagen)

(1) Für bereits bestehende Anlagen wird in Abweichung zu den Artikeln 4 und 5 in folgenden Fällen ein vereinfachtes Verfahren zur Ermächtigung der Emissionen angewandt:

  1. Erneuerung der Ermächtigung gemäß Artikel 5 Absatz 8,
  2. Erlass der Ermächtigung gemäß Artikel 21 Absatz 2,
  3. Anpassung einer gemäß Artikel 5 ausgestellten Ermächtigung, aufgrund von Änderungen der Anlagen, für die keine Baugenehmigung notwendig ist.

(2) Der Betreiber der Anlagen reicht beim gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen ein. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Unterlagen übermittelt der Bürgermeister, nach Feststellung, dass keine Baugenehmigung notwendig ist, die Unterlagen an die Landesagentur für Umwelt. Den Unterlagen ist ein Ansuchen um Ermächtigung der Emissionen und eine Erklärung des Betreibers beizulegen, aus der die Übereinstimmung der zu errichtenden Anlagen mit den Vorschriften dieses Gesetzes hervorgeht. Die Erklärung muss von einer befähigten Fachperson unterzeichnet werden, die in einem Berufsverzeichnis eingetragen ist.

(3) Innerhalb von 90 Tagen ab Einreichung des im Absatz 2 vorgesehenen Ansuchens erlässt die Landesagentur für Umwelt die Ermächtigung der Emissionen, in der Quantität und Qualität der Emissionen, Periodizität und Art der Eigenmessungen sowie alle notwendigen Vorschriften festgelegt sind, um den korrekten Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. Die Ermächtigung wird auch dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister zur Kenntnis übermittelt.

(4) Für den Erlass der Ermächtigung kann die Landesagentur für Umwelt vom Betreiber alle notwendigen Informationen zur Überprüfung der vom Gesetz festgelegten technischen Erfordernisse anfordern und eine Abnahme der komplexeren Anlagen durchführen.

(5) Die Ermächtigung der Emissionen hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Das Ansuchen um Erneuerung ist vom Betreiber mindestens ein Jahr vor ihrem Ablauf einzureichen.

(6) Gegen die Ermächtigung der Emissionen laut vorliegendem Artikel kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung derselben beim Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden.7)

7)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
2)
Die Überschrift des I. Abschnittes wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

II. ABSCHNITT
Verbrennungsanlagen8)

[Art. 7 (Einteilung und Kontrolle)  delibera sentenza

(1) Eine Verbrennungsanlage ist eine technische Einrichtung, in der zur Gewinnung von Energie Brennstoffe oxidiert werden.

(2) Eine Feuerungsanlage ist eine Verbrennungsanlage, die zur Gewinnung von Nutzwärme bestimmt ist und aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern besteht. Eine Feuerungsanlage wird als häuslich bezeichnet, wenn die Wärmeproduktion hauptsächlich für das Beheizen von Gebäuden und die Warmwasseraufbereitung für hygienischen und sanitären Gebrauch verwendet wird.

(3) Die in den Anhängen A und B vorgesehenen Verbrennungsanlagen müssen die Emissionsgrenzwerte und Vorschriften gemäß Anhang C einhalten.

(4) Anhang D legt die Emissionsgrenzwerte, die Periodizität und die Art und Weise der Kontrollen für Feuerungsanlagen fest, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen. Weiters werden die Art der Anlagen und die Modalität der Kontrollen festgelegt, die von den Feuerungskontrolleuren durchgeführt werden können.

(5) Mit Anhang D werden die Anforderungen für das Berufsbild "Feuerungskontrolleur bzw. Feuerungskontrolleurin" festgelegt. Die Feuerungskontrolleure müssen den Anforderungen nachgewiesener Fachkompetenz, Unparteilichkeit und der korrekten Datenverwaltung entsprechen. Stellen die zuständigen Landesämter Unregelmäßigkeiten oder Ungesetzlichkeiten bei der Kontrolltätigkeit der Feuerungskontrolleure fest, wird diesen eine Verwaltungsstrafe auferlegt, die das 10/bis 20-fache des Tarifes für die Prüfung der betreffenden Heizanlage ausmacht. Bei wiederholter Unregelmäßigkeit entzieht die Landesregierung dem Feuerungskontrolleur die Ermächtigung, die im Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

(6) Die Höchsttarife für die Kontroll- und Überprüfungstätigkeit der Feuerungskontrolleure werden von der Landesregierung genehmigt. Die Spesen der Kontrollen gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers.]9)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
9)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Später wurde dieser durch das L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, abgeänderte Art. 7 mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 7/bis10)

10)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4, und aufgehoben durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 7/ter (Einteilung und Kontrolle)

(1)  Eine Verbrennungsanlage ist eine technische Einrichtung, in der Brennstoffe oxidiert werden, um die dadurch gewonnene Energie zu nutzen.

(2)  Eine Feuerungsanlage ist eine Verbrennungsanlage, die zur Gewinnung von Nutzwärme bestimmt ist und aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern besteht. Eine Feuerungsanlage wird als häuslich bezeichnet, wenn die Wärme ausschließlich zum Beheizen von Gebäuden oder zur Warmwasseraufbereitung für hygienischen und sanitären Gebrauch produziert wird.

(3)  Bei den in den Anhängen A und B vorgesehenen Verbrennungsanlagen müssen die Emissionsgrenzwerte und die Vorschriften gemäß Anhang C eingehalten werden.

(4)  Anhang D legt die Emissionsgrenzwerte, die Periodizität und die Art und Weise der Kontrollen für Feuerungsanlagen fest, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen. Weiters werden die Art der Anlagen und die Modalität der Kontrollen festgelegt, die von den Feuerungskontrolleuren und Feuerungskontrolleurinnen durchgeführt werden können. Die Ermächtigung zur Durchführung der Kontrollen wird von der Landesagentur für Umwelt erlassen.

(5)  Mit Anhang D werden die Anforderungen für den „Feuerungskontrolleur“ und die „Feuerungskontrolleurin“ festgelegt. Die Feuerungskontrolleure und Feuerungskontrolleurinnen müssen den Kriterien nachgewiesener Fachkompetenz, Unparteilichkeit und korrekter Datenverwaltung entsprechen. Stellen die zuständigen Landesämter Unregelmäßigkeiten oder Gesetzesverstöße bei der Kontrolltätigkeit der genannten Personen fest, wird diesen eine Verwaltungsstrafe auferlegt, die das 10/ bis 20-fache des Tarifes für die Prüfung der betreffenden Heizanlage ausmacht; bei Wiederholung entzieht die Landesregierung dem Feuerungskontrolleur oder der Feuerungskontrolleurin die Ermächtigung, die im Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen durchzuführen. 11)

11)
Art. 7/ter wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 8 (Brennstoffe)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze ist im Landesgebiet die Verwendung folgender Brennstoffe zulässig:

  1. gasförmige Brennstoffe,
  2. Leichtöl, Kerosin und andere Öldestillate mit einem Schwefelgehalt von maximal 0,2 Prozent des Gewichts,
  3. naturbelassenes Holz als Stückholz mit einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 20 Prozent oder in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Rinde, bindemittelfreien Holzbriketts und Holzkohle´,
  4. Biodiesel mit Eigenschaften gemäß der Anlage zum Ministerialdekret vom 31. Dezember 1993 und rohe, unbehandelte Pflanzenöle,
  5. Heizöle und andere Schweröldestillate mit einem Schwefelgehalt von maximal 0,3 Prozent und einem Kohlenstoffrückstand von maximal 10 Prozent des Gewichts und einem Nickel- und Vanadiumgehalt von insgesamt maximal 230 parts per million,
  6. Heizöle und andere Schweröldestillate mit einem Schwefelgehalt von maximal 1 Prozent und einem Kohlenstoffrückstand von maximal 15 Prozent des Gewichts und einem Nickel- und Vanadiumgehalt von insgesamt maximal 230 parts per million.

(2) Die häuslichen Feuerungsanlagen für Zwecke gemäß Artikel 7 Absatz 2 dürfen, auch wenn sie in Industrie- oder Handwerksbetrieben oder in Betrieben, in denen andere Arten von Tätigkeiten ausgeübt werden, mit Brennstoffen gemäß Buchstaben a), b), c) und d) des Absatzes 1 betrieben werden.

(3) Neue gewerbliche und gemischte Anlagen mit einer Heizleistung von maximal drei Megawatt dürfen mit Brennstoffen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) betrieben werden.

(4) Industrielle Wäschereien dürfen Brennstoffe gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) verwenden.

(5) In Feststoff-Feuerungsanlagen mit automatischer Brennstoffbeschickung, die in holzverarbeitenden Betrieben eingebaut sind, darf außer den Brennstoffen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) auch Restholz aus der eigenen Produktion als Brennstoff verwendet werden, sofern dieses nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogen-organischen Verbindungen enthält.

(6) Die Verwendung von pflanzlichen Rückständen ist in Anlagen mit einer Heizleistung über 500 Kilowatt mit automatischer Beschickung und kontinuierlicher Kontrolle der Kohlenmonoxidkonzentration und der Abgastemperatur zulässig.

(7) Für die Schmiedeöfen ist die Verwendung von Zechen- und Gaskoks mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen bis zu 2 Prozent und einem Schwefelgehalt bis zu 1 Prozent zulässig.

(8) Für Öfen, die zur Heizung von Einzellokalen dienen, ist die Verwendung von Anthrazit, anthrazithaltigen Produkten, Briketts mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen bis zu 13 Prozent und einem Schwefelgehalt bis zu 1 Prozent zulässig.

(9) Für begründete und spezielle Erfordernisse des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes kann die Verwendung von bestimmten Brennstoffen im Landesgebiet von der Landesagentur für Umwelt27) verboten oder genehmigt werden.

27)
Anhang C wurde zuerst durch den Beschluss der Landesregierung vom 7. September 2009 Nr. 2237, und dann durch den Beschluss der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, Nr. 1507, so ersetzt.
8)
Die Überschrift des II. Abschnittes wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

III. ABSCHNITT
Immissionen

Art. 9 (Luftqualitätsplan)

(1) Der Luftqualitätsplan bestimmt landesweit die Gebiete, in denen die Grenzwerte der Luftqualität überschritten werden, und die für die Einhaltung der Grenzwerte anzuwendenden Maßnahmen. In diesen Gebieten werden Programme für die Reduzierung der Emissionen angewendet. Zudem legt der Plan die Luftqualitätsziele und die Bedingungen für die Anwendung der Maßnahmen zur Erreichung derselben fest.

(2) In Abweichung von Artikel 3 können der Plan und die Programme laut Absatz 1 strengere Emissionsgrenzwerte und Vorschriften festlegen, auch was die Bau- und Betriebsbedingungen der Anlagen laut Abschnitt I betrifft, wenn dies notwendig ist, um die Luftqualitätsgrenzwerte einzuhalten.12)

12)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 10 (Kontrolle und Erhaltung der Luftqualität)

(1) Die Luftqualität wird landesweit nach den europäischen Normen und nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Luftqualität bestimmt und kontrolliert.

(2) Die Durchführungsverordnung laut Absatz 1 bestimmt:

  1. die Grenzwerte der Luftqualität,
  2. das Verfahren zur Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität,
  3. die Kriterien für die Erstellung und die Genehmigung des Luftqualitätsplanes,
  4. die Kriterien für die Anwendung der Programme zur Reduzierung und Vorbeugung der Luftverschmutzung,
  5. die Kriterien für die Anwendung der Aktionspläne sowie die Luftschadstoffe und die dazugehörigen Schwellenwerte.

(3) Die Aktionspläne laut Absatz 2 Buchstabe e) werden erstellt, um die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können Maßnahmen zur Kontrolle und zur Aussetzung der Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Schwellenwerte beitragen.

(4) Die Landesagentur für Umwelt kann von den Körperschaften bzw. Betrieben, die über die notwendigen Informationen verfügen, alle Daten zur Bestimmung des Beitrages der einzelnen Emissionsquellen zur Luftverschmutzung verlangen.13)

13)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 11 (Verkehr)

(1) Wenn der Gütertransitverkehr durch das Land Südtirol Ausmaße erreichen sollte, die mit der Verkehrssicherheit und der Mobilität, dem Umweltschutz, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und dem Schutz der öffentlichen Ordnung nicht mehr kompatibel sind, ergreift der Landeshauptmann nach Anhören der Landesräte für Gesundheitswesen, für Verkehr, für Industrie und für Umweltschutz mit Dekret Maßnahmen zur zeitweiligen Beschränkung des Güterverkehrs.

(2) Die entsprechenden Kriterien werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 11/bis (Mautgebühr)

(1) Das Land Südtirol kann eine Mautgebühr für die Zufahrt und den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Freilandstraßen einführen, die in seine Zuständigkeit fallen und auf denen, auch nur zu bestimmten Zeiten im Jahr, dichtes Verkehrsaufkommen durch Kraftfahrzeuge herrscht. Die Einführung dieser Maut zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, das betroffene Gebiet vor Überlastung zu schützen, Verkehrsstaus zu vermindern und eine bessere Luftreinhaltung sowie einen besseren Umwelt- und Landschaftsschutz zu garantieren.

(2) Die Einführung der Mautgebühr hängt ab von:

  1. der Festlegung der Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation und der Verkehrssicherheit sowie zur Reduzierung der Verschmutzung,
  2. der Festlegung der Prioritäten und der Fristen für die Durchführung der Maßnahmen,
  3. der Festlegung des zulässigen Verkehrsaufkommens, das heißt der Höchstzahl an Kraftfahrzeugen, die im Einzugsgebiet der Straße oder des Straßenabschnittes verkehren dürfen.

(3) Zur Festlegung des zulässigen Verkehrsaufkommens werden berücksichtigt:

  1. die Eigenschaften der Straße in baulicher und funktioneller Hinsicht,
  2. die Verfügbarkeit an öffentlichen und privaten Rast- und Parkplätzen und die entsprechenden Gebühren, falls vorgesehen,
  3. die Größe und die Nutzbarkeit des betroffenen Gebietes und die Möglichkeit der Benutzung von Ausweichstrecken,
  4. die Verfügbarkeit von Beförderungsdiensten als Alternative und die Art dieser Dienste,
  5. das Vorhandensein von Naturschutzgebieten oder anderen Formen des Landschafts- und Umweltschutzes.

(4) Reicht die Einführung einer Mautgebühr nicht aus, um das Verkehrsaufkommen innerhalb der im Sinne von Absatz 3 festgelegten Belastungsgrenze zu halten, trifft das Land gleichzeitig weitere Maßnahmen laut Absatz 2.

(5) Die Mautgebühr für die Zufahrt zu bestimmten Straßen, für die das Land zuständig ist, und für die Befahrung derselben wird von der Landesregierung eingeführt und

  1. wird nach der effektiven Nutzung der mautpflichtigen Straßen bemessen,
  2. wird je nach Uhrzeit, nach Gebiet, nach den Durchfahrtsmodalitäten und nach verwendetem Verkehrsmittel berechnet.

(6) Das Tarifsystem kann so beschaffen sein, dass die Mautgebühr durchgehend oder zeitweise verlangt wird und deren Ausmaß im Laufe des Tages oder des Anwendungszeitraumes variiert, und es muss den Bedürfnissen des Benutzerkreises so weit als möglich entgegenkommen.

(7) Von der Mautgebühr befreit sind folgende Fahrzeugkategorien:

  1. Fahrzeuge der Polizei- und der Rettungsdienste sowie Fahrzeuge, die Dienste im öffentlichen Interesse ausführen,
  2. Fahrzeuge, die von Personen, die einen sozialen oder Gesundheitsberuf ausüben, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benutzt werden,
  3. Autobusse im öffentlichen Dienst und entsprechend ausgewiesene Fahrzeuge mit Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsfähigkeit,
  4. Fahrzeuge der Personen mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der mautpflichtigen Straße oder des mautpflichtigen Straßenabschnittes und der Eigentümer von Liegenschaften sowie der Bebauer von Grundstücken in diesem Einzugsgebiet,
  5. Fahrzeuge von Wirtschaftstreibenden im Einzugsgebiet der mautpflichtigen Straße oder des mautpflichtigen Straßenabschnittes.

(8) Im Landeshaushalt werden jährlich Finanzmittel im mindestens gleich hohen Ausmaß der sich aus diesem Artikel ergebenden Einnahmen für die Verkehrsverbesserung auf den von der Verfügung betroffenen Straßen und zum Schutze der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Verkehrssicherheit verwendet, und im Einzelnen, um

  1. die Fahrbahnen, die Schutzvorrichtungen, die Beschilderung und die Markierung der betroffenen Straßen sowie die entsprechenden Rast- und Auffangparkplätze zu verbessern,
  2. den öffentlichen Beförderungsdienst im betroffenen Gebiet auszubauen,
  3. den Fahrzeugverkehr in sensiblen Landschaften einzuschränken,
  4. Maßnahmen zur Aufwertung und zum Schutze der umliegenden Naturlandschaft zu finanzieren.

(9) Die Landesregierung kann die Mautgebühr für die Zufahrt zu bestimmten Straßen, für die das Land zuständig ist, und für die Befahrung derselben auch versuchsweise einführen, um die nötigen Daten in Bezug auf die Verringerung der Verschmutzung erheben zu können.14)

14)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5.

IV. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen

Art. 12 (Verbot zur Durchführung von Lackierarbeiten im Freien)

(1) Spritzarbeiten dürfen nur in Lackieranlagen durchgeführt werden, die über geeignete Absaug- und Filteranlagen verfügen.

(2) Bau- und Wartungsarbeiten an Gebäuden und festen Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen.

Art. 13 (Verbot zum Verbrennen von Biomaterial und Abfällen im Freien)

(1) Das Verbrennen im Freien von Biomaterial oder Rückständen jeglicher Art zum Aufräumen von Wiesen, Feldern, Böschungen und Wäldern ist verboten.15)

(2) Vom Verbot gemäß Absatz 1 ausgenommen sind:

  1. das Verbrennen von Biomaterial in steilem, nicht mit Maschinen zugänglichen Gelände;
  2. das Verbrennen von Pflanzen, die von hoch infektiösen Schadorganismen mit wirtschaftlicher Bedeutung befallen sind, sofern der Befall durch eine Erklärung seitens des Landespflanzenschutzdienstes der Abteilung 31 - Landwirtschaft bescheinigt wird. Bei Kontrollen muss diese Bescheinigung vorgewiesen werden;
  3. das Verbrennen von Biomaterial im Rahmen von Übungen zur Brandbekämpfung des Feuerwehrdienstes;
  4. Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;
  5. das Verbrennen von Biomaterial im Rahmen der Räumungsarbeiten von Lärchenwiesen und Lärchenweiden im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach Meldung an die zuständige Forstbehörde. 16)
15)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 8 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
16)
Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 14 (Staubemissionen)

(1) Für die Produktion, Verarbeitung, Handhabung, den Transport, die Lagerung, das Auf- und Abladen von staubförmigen Gütern werden die Bestimmungen laut Anhang C Teil II Ziffern 20 und 21 angewandt.

(2) Die Landesregierung erlässt in Abhängigkeit des Standortes, der Dauer, der Art und Größe der Baustelle bzw. der technischen Merkmale der verwendeten Anlagen und Maschinen besondere Bestimmungen zur Einschränkung der Staubemissionen auf Baustellen und deren Zufahrtswegen.17)

17)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 9 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 15 (Geruchsintensive Stoffe)

(1) Bei Anlagen gemäß Anhang A und B, die eine Geruchsbelästigung verursachen können, müssen geeignete, technisch durchführbare Maßnahmen ergriffen werden, um die Geruchsemission zu beschränken.

Art. 16 (Chemische Reinigung)

(1) Die Anlagen zur chemischen Reinigung von Stoffen und Lederwaren müssen im geschlossenen Kreislauf funktionieren.

Art. 17 (Händisch beschickte Feuerungsanlagen)

(1) Die Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung gleich oder kleiner als 35 Kilowatt, die mit festen Brennstoffen händisch beschickt werden, müssen so betrieben werden, dass die Schadstoffemissionen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

(2) Die Gemeinden können den Betrieb jener Anlagen verbieten, die aufgrund einer unsachgemäßen Bedienung oder einer mangelhaften Installation von großer Beeinträchtigung für die öffentliche Hygiene sind.

(3) Befindet sich das Gemeindegebiet in einer Zone, in der die Luftqualitätswerte über den Grenzwerten laut Artikel 10 liegen, können die Gemeinden spezifische Bedingungen für den Betrieb der Anlagen laut Absatz 1 festlegen und Kriterien für die Installation neuer Anlagen vorsehen.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien werden mit Gemeindeverordnung, nach Einholen des Gutachtens der Landesagentur für Umwelt, festgelegt.18)

18)
Art. 17 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 10 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

V. ABSCHNITT
Aufsicht und Verwaltungsstrafen

Art. 18 (Aufsicht)

(1) Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes erfolgt durch die bevollmächtigten Beamten der Landesagentur für Umwelt27) . Für die Kontrollen gemäß Abschnitte II, III und IV sind auch die Kontrollorgane der Gemeinden zuständig. Die Kontrollen gemäß Artikel 13 werden auch von den Beamten der Abteilung Forstwirtschaft und der Berufsfeuerwehr durchgeführt.

(2) Die mit den Kontrollen beauftragten Beamten haben freien Zutritt zu allen Orten, an denen sie Überprüfungen durchzuführen haben.

(3) Wenn bei Überprüfungen eine Überschreitung der in diesem Gesetz festgelegten Grenzwerte festgestellt wird, schreibt die Landesagentur für Umwelt27) die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vor, welche innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen zu ergreifen sind.

(4) Die Anlage muß außer Betrieb gesetzt werden, wenn nach Ablauf des in Absatz 3 festgelegten Termins die Grenzwerte immer noch überschritten werden.

(5) Gegen die Vorschriften der Landesagentur für Umwelt27) kann innerhalb 30 Tagen beim UVP-Beirat27) gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, Rekurs eingereicht werden.

27)
Anhang C wurde zuerst durch den Beschluss der Landesregierung vom 7. September 2009 Nr. 2237, und dann durch den Beschluss der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, Nr. 1507, so ersetzt.

Art. 19 (Verwaltungsstrafen)

(1) Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird mit den von diesem Artikel vorgesehenen Verwaltungsstrafen geahndet. Eine eventuelle Anwendung von strafrechtlichen, von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bestimmungen schließt die Verhängung der Verwaltungsstrafen für dieselbe Übertretung aus.

(2) Folgende Übertretungen werden mit Verwaltungsstrafen geahndet:

  1. wer eine Anlage ohne Gutachten laut Artikel 4 errichtet oder wer eine Anlage ohne die in den Artikeln 5 oder 6 vorgesehenen Ermächtigungen in Betrieb genommen hat, unterliegt folgender Verwaltungsstrafe:
    1. für die im Anhang A enthaltenen Anlagen von 3.000,00 bis 9.000,00 Euro,
    2. für die im Anhang B enthaltenen Anlagen von 1.000,00 bis 3.000,00 Euro,
  2. wer beim Betreiben einer Anlage die Bestimmungen laut Artikel 3 nicht einhält, wer eine neue Anlage in Betrieb nimmt und die in den Artikeln 5 oder 6 vorgesehenen Fristen und Vorschriften nicht einhält, wer die Vorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 4 nicht beachtet und wer die Fristen laut Artikel 21 nicht einhält, unterliegt folgender Verwaltungsstrafe:
    1. für die im Anhang A enthaltenen Anlagen von 1.500,00 bis 4.500,00 Euro,
    2. für die im Anhang B enthaltenen Anlagen von 500,00 bis 1.500,00 Euro,
  3. wer Brennstoffe verwendet, die nicht gemäß Artikel 8 zulässig sind, unterliegt folgenden Verwaltungsstrafen:
    1. für Anlagen mit einer Leistung bis zu 50 Kilowatt: von 200,00 bis 600,00 Euro,
    2. für Anlagen mit einer Leistung von 51 bis 300 Kilowatt: von 600,00 bis 1.800,00 Euro,
    3. für Anlagen mit einer Leistung von über 300 Kilowatt: von 1.800,00 bis 5.400,00 Euro,
  4. wer die Bestimmungen über die Abgaskontrolle laut Artikel 7 nicht einhält oder wer das Verbot laut Artikel 13 nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 100,00 bis 300,00 Euro,
  5. wer die Bestimmungen gemäß den Artikeln 12, 14 und 15 nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 500,00 bis 1.500,00 Euro,
  6. wer die Vorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 3 nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 bis 3.000,00 Euro. 19)
19)
Art. 19 Absatz 2 wurde geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4, und schließlich so ersetzt durch Art. 15 Absatz 11 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 20 (Aufhebung von Bestimmungen)

20)
Art. 20 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 12 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 21 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die gemäß Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, genehmigten Anlagen, welche die Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 3 nicht einhalten, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden. Für diese Anlagen sind die Bestimmungen gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 anzuwenden.

(2) Die Betreiber der in den Anhängen A und B angeführten Anlagen, die vor dem 12. April 2000 errichtet oder genehmigt worden sind, müssen ein Ansuchen um Ermächtigung der Emissionen innerhalb folgender Fristen einreichen:

  1. innerhalb 31. Dezember 2009 für die Anlagen, die über keine Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, verfügen,
  2. innerhalb 31. Dezember 2012 für die Anlagen, die gemäß Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, genehmigt worden sind.

(3) Bis zur Genehmigung des Anhangs D laut Artikel 7 bleibt das Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 1993, Nr. 2, in Kraft.21)

21)
Art. 21 wurde geändert durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4, und durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und schließlich so ersetzt durch Art. 15 Absatz 13 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 22 (Schlußbestimmung)

(1) Die Landesregierung aktualisiert, ersetzt oder ändert die Anhänge dieses Gesetzes entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem technologischen Fortschritt, bei Eintreten unvorhersehbarer und dringender Vorkommnisse und Umstände sowie in Folge einer Änderung der gemeinschaftlichen Bestimmungen.22)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

22)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

ANHANG A 23)
Ordentliche Emissionsermächtigung (Art. 5, Abs. 1)

Anlagen und Tätigkeiten mit relevanten Emissionen in die Atmosphäre

  • 1.  Verbrennungsanlagen
    • -  Feuerungsanlagen, die mit Methangas und GPL betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 3 MW aufweisen;
    • -  Feuerungsanlagen, die mit Heizöl, Biomasse oder Biodiesel betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 1 MW aufweisen;
    • -  Verbrennungsanlagen, die mit Schweröl oder Biogas betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 0,3 MW aufweisen;
    • -  Festeingebaute Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von über 0,3 MW, mit Ausnahme der Notstromaggregate;24)
    • -  Festeingebaute Holzgasverbrennungsmotoren mit einer Feuerwärmeleistung von über 0,3 MW und die dazugehörigen Anlagen zur Erzeugung des Holzgases. 25)
  • 2.  Metallverarbeitung
    • -  Röst- und Sinteranlagen von Metallerzen
    • -  Schmelzen von Metallen
    • -  Elektrolytische oder chemische Oberflächenbehandlungsanlagen von Metallen
    • -  Härten von Metall mit einem Tagesölverbrauch von über 0,5 kg.
    • -  Druckgießerei von Metallen und Legierungen
  • 3.  Verarbeitung von Mineralprodukte
    • -  Anlagen zur Produktion von Keramikgegenständen (Backsteine, Ziegel, Fliesen, Porzellan, usw.) mittels industriellen Trocknungs- und Einbrennverfahren.
    • -  Anlagen zur Betonproduktion mit Ausnahme von solchen Anlagen, die zeitlich beschränkt und innerhalb von Baustellen aufgestellt sind.
    • -  Anlagen zur Herstellung von Zement-, Beton- und Gipsprodukten.
  • 4.  Verarbeitung von Holz und Kunststoffen
    • -  Tischlereien, Sägewerke und andere Tätigkeiten zur Produktion von Möbeln, Gegenständen, Verpackungen und anderen Holzprodukten mit Absauganlagen und einer Abluftleistung von mehr als 10.000 m³/h.
    • -  Produktion und Verarbeitung von Gegenständen aus Kunststoff.
  • 5.  Chemische Industrie
    • -  Chemische und pharmazeutische Industrie oder Herstellung von Pflanzenschutz- und Düngemittel.
    • -  Herstellung von Glasfaserprodukten.
    • -  Herstellung und Verarbeitung von Gummiprodukten.
    • -  Herstellung von Polymeren, Klebstoffen, Farben, Lacken, Wachsen, Tinten und ähnlichen Produkten.
    • -  Herstellung von synthetischen Seifen und Reinigungsmitteln für hygienische und kosmetische Zwecke mit einer Tagesproduktion von über 50 kg.
  • 6.  Abfallbehandlung
    • -  Anlagen zur Entsorgung und Behandlung von Abfall
    • -  Kompostierungs- und Abfallvergärungsanlagen (biologische Behandlungsanlagen)
    • -  Kläranlagen
    • -  Anlagen zur Verarbeitung von Lebensmittelabfällen
    • -  Verbrennungsanlagen, die mit Produkten aus obgenannten Anlagen betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 0,3 MW aufweisen.
  • 7.  Beschichten und Lackieren
    • -  Tätigkeit zur Auftragung von Lacken und anderen Beschichtungen auf:
    • -  Fahrzeug und andere Maschinen
    • -  Metall- und Glasoberflächen
    • -  Holz- und Kunststoffoberflächen
    • -  Textilgewebe, Papier und Folien
    • -  Leder
    • -  Verwendung von Klebstoffen und Leimen
    • -  Oberflächenentfettung unter Verwendung von Lösungsmittel
    • -  Druckereien, Lithographien und Serigraphien die Tinten, Farben und andere lösungsmittelhaltige Produkte verwenden
    • -  Drahtlackierung
    • -  Holzimprägnierung
  • 8.  Lebensmittel- und Futtermittelindustrie
    • -  Bäckereien, Konditoreien und ähnliche Betriebe mit einem Tagesverbrauch an Mehl von über 300 kg.
    • -  Kaffeeröstereien und Röstereien für andere Produkte mit einer Tagesproduktion von über 50 kg.
    • -  Verarbeitung und Konservierung von Lebensmittel (Obst, Gemüse, Fleisch usw.) mit Ausnahme der Kühlung und Tiefkühlung mit einem Tagesrohstoffverbrauch von über 300 kg.
    • -  Industrielle und gewerbliche Räucheranlagen
    • -  Mahlen von Getreide und ähnlichen Produkten mit einer Tagesproduktion von über 500 kg
  • 9.  Andere Tätigkeiten
    • -  Herstellung von Papier, Kartonageprodukten.
    • -  Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer und von Mineralprodukten, einschließlich der Anlagen zur Aufbereitung von bituminösen Straßenbaustoffen und Teersplitt.
    • -  Krematorien.
23)
Die Anhänge A und B wurden so ersetzt durch den Beschluss der Landesregierung vom 24. November 2008, Nr. 4440.
24)
Punkt 1 vierter Gedankenstrich des Anhanges A wurde zuerst durch den Beschluss der Landesregierung vom 8. Februar 2010, Nr. 239, und später durch den Beschluss der Landesregierung vom 13. September 2010, Nr. 1508, so geändert.
25)
Punkt 1 fünfter Gedankenstrich des Anhanges A wurde durch den Beschluss der Landesregierung vom 16. April 2012, Nr. 580, eingefügt; gilt für jene Anlagen für welche das Bauansuchen nach der Veröffentlichung des Beschlusses eingereicht wird.

ANHANG B 10)
Generelle Emissionsermächtigung (Art. 5, Abs. 7)

TEIL I
Anlagen und Tätigkeiten mit geringen Emissionen

Die nachfolgenden Anlagen gelten bei Einhaltung der Projektvorschriften als ermächtigt, vorausgesetzt dass der Betreiber mindestens 15 Tagevor Inbetriebnahme die Meldung des Tätigkeitsbeginns auf von der Landesagentur für Umwelt ausgearbeiteten Vordrucken einreicht.

  • ▪  Maschinell oder an mindestens drei Schweißplätzen händisch durchgeführte Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten von Metallteilen.
    • -  Emissionsgrenzwert für Staub: 30 mg/m³
  • ▪  Tischlereien, Sägewerke und andere Anlagen zur Produktion von Möbeln, Verpackungen sowie andere Holzprodukte mit einem Absaugvolumen von weniger als 10.000 m³/h.
    • -  Emissionsgrenzwert für Staub: 10 mg/m³
  • ▪  Festeingebaute Holzgasverbrennungsmotoren mit einer Feuerwärmeleistung von kleiner/gleich 0,3 MW und die dazugehörigen Anlgagen zur Erzeugung des Holzgases. 26)

TEIL II
Anlagen und Tätigkeiten mit diffusen Emissionen

Die nachfolgenden Anlagen gelten bei Einhaltung der Projektvorschriften als ermächtigt.

  • ▪  Lüftungsanlagen in Parkgaragen mit mehr als 300 Abstellplätzen zur Abführung der Fahrzeugabgase, beschränkt auf den Normalbetrieb.
  • ▪  Lüftungsanlagen in Straßentunneln zur Abführung der Fahrzeugabgase, beschränkt auf den Normalbetrieb.
  • ▪  Neue Straßeninfrastrukturen mit einer Länge von mehr als 2 Kilometer und einer voraussichtlichen Kapazität von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen/ Jahr.
  • ▪  Stationäre Brechanlagen und andere stationäre Anlagen zur Bearbeitung von staubförmigem Material.

 

ANHANG C

GRENZWERTE UND TECHNISCHE BESTIMMUNGEN (Art. 3) 27) 

 

10)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4, und aufgehoben durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
26)
Punkt 3 des Teiles I von Anhang B wurde eingefügt durch den Beschluss der Landesregierung vom 16. April 2012, Nr. 580; gilt für jene Anlagen für welche das Bauansuchen nach der Veröffentlichung des Beschlusses eingereicht wird.
27)
Anhang C wurde zuerst durch den Beschluss der Landesregierung vom 7. September 2009 Nr. 2237, und dann durch den Beschluss der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, Nr. 1507, so ersetzt.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionAction08/07/2002 - Beschluss Nr. 2399 vom 08.07.2002
ActionAction08/07/2002 - Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
ActionAction22/07/2002 - Beschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002
ActionAction27/05/2002 - Beschluss Nr. 1863 vom 27.05.2002
ActionAction16/09/2002 - Beschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002
ActionAction04/02/2002 - Beschluss Nr. 291 vom 04.02.2002
ActionAction29/04/2002 - Beschluss Nr. 1497 vom 29.04.2002
ActionAction26/08/2002 - Beschluss Nr. 3013 vom 26.08.2002
ActionAction13/08/2002 - Beschluss Nr. 2917 vom 13.08.2002
ActionAction22/07/2002 - Beschluss Nr. 2648 vom 22.07.2002
ActionAction29/07/2002 - Beschluss Nr. 2742 vom 29.07.2002
ActionAction13/08/2002 - Beschluss Nr. 2863 vom 13.08.2002
ActionAction13/08/2002 - Beschluss Nr. 2864 vom 13.08.2002
ActionAction17/06/2002 - Beschluss Nr. 2150 vom 17.06.2002
ActionAction16/09/2002 - Beschluss Nr. 3260 vom 16.09.2002
ActionAction14/10/2002 - Beschluss Nr. 3655 vom 14.10.2002
ActionAction02/09/2002 - Beschluss Nr. 3089 vom 02.09.2002
ActionAction09/09/2002 - Beschluss Nr. 3184 vom 09.09.2002
ActionAction09/09/2002 - Beschluss Nr. 3213 vom 09.09.2002
ActionAction09/09/2002 - Beschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002
ActionAction14/10/2002 - Beschluss Nr. 3677 vom 14.10.2002
ActionAction18/11/2002 - Beschluss Nr. 4202 vom 18.11.2002
ActionAction16/09/2002 - Beschluss Nr. 3283 vom 16.09.2002
ActionAction11/11/2002 - Beschluss Nr. 4090 vom 11.11.2002
ActionAction18/11/2002 - Beschluss Nr. 4224 vom 18.11.2002
ActionAction23/12/2002 - Beschluss Nr. 4923 vom 23.12.2002
ActionAction09/12/2002 - Beschluss Nr. 4591 vom 09.12.2002
ActionAction25/11/2002 - Beschluss Nr. 4326 vom 25.11.2002
ActionAction13/08/2002 - Beschluss Nr. 2836 vom 13.08.2002
ActionAction02/09/2002 - Beschluss Nr. 3121 vom 02.09.2002
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ActionAction12/04/2002 - Corte costituzionale - Ordinanza N. 111 del 12.04.2002
ActionAction24/04/2002 - Corte costituzionale - Ordinanza N. 141 del 24.04.2002
ActionAction16/05/2002 - Corte costituzionale - Sentenza N. 196 del 16.05.2002
ActionAction22/07/2002 - Corte costituzionale - sentenza vom 22. Juli 2002, Nr. 372
ActionAction26/07/2002 - Corte costituzionale - Sentenza N. 408 del 26.07.2002
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ActionAction24/04/2002 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 180 vom 24.04.2002
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