In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

Beschluss Nr. 3569 vom 30.08.1999
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes

 
1) Beitragsbegünstigte
Einen Beitrag gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, können erhalten:
- die Bewirtschafter, welche auf Grund eines vom Landesamt für Jagd und Fischerei bei der Abteilung Forstwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen genehmigten Bewirtschaftsplanes ein Fischwasser verwalten;
- der Fischereiverband, dessen Mitglieder wenigstens 50 Prozent der Fischwasser mit Ausschluss der Stauseen bewirtschaften.
 
2) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge müssen die Bewirtschafter von Fischwassern ein eigenes auf Stempelpapier verfasstes Gesuch (außer wenn anders bestimmt) einreichen, in welchem auch die Nummer der bewirtschafteten Fischwasser und – falls vorhanden – die betriebene Fischzuchtanlage anzugeben sind. Der Fischereiverband muss außerdem das Statut und das Verzeichnis der Mitglieder beilegen.
Wenn der Gegenstand des Beitragsgesuches die Fischereiaufsicht darstellt, muss dem Gesuch außerdem folgendes beigelegt werden:

- der Ausgabenvoranschlag über die im Bezugsjahr vorgesehenen Tätigkeiten,

- ein Verzeichnis der beauftragten Fischereiaufseher.

Wenn der Gegenstand des Beitragsgesuches die Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes darstellt, muss im entsprechenden Gesuch außerdem die voraussichtliche Ausgabe für den Fischbesatz angegeben oder, falls es sich beim Antragsteller um den Fischereiverband handelt, muss demselben der Ausgabenvoranschlag über die im Bezugsjahr vorgesehenen Tätigkeiten beigelegt werden.
Wenn der Gegenstand des Beitrags-gesuches die Errichtung und den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische darstellt, muss dem Gesuch außerdem folgendes beigelegt werden:

- der Ausgabenvoranschlag über die vorgesehenen Baumaßnahmen und Arbeiten sowie über die geplanten Ankäufe;

- im Falle einer Neuerrichtung sowie eines Umbaues das entsprechende Projekt und eine Kopie der Baukonzession oder –ermächtigung, sofern diese für die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten notwendig ist.

Im Gesuch muss jedenfalls die Erklärung enthalten sein, keine andere Begünstigungen jeglicher Art für dieselben Zwecke bei anderen Körperschaften erhalten oder beantragt zu haben.
 
3) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 2 angeführten Unterlagen innerhalb 31. März des Bezugsjahres und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden, falls ein Beitrag für die Errichtung von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische und ihre Einrichtung beantragt wird.
 
4) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Jagd und Fischerei in der Abteilung Forstwirtschaft eingereicht werden.
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Jagd und Fischerei schriftlich die Einreichung der fehlenden Unterlagen oder Angaben an, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.
Das Landesamt für Jagd und Fischerei überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.
In der Bewertung der Angemessenheit der veranschlagten Ausgaben für die Errichtung und die Instandhaltung der Aufzuchtanlagen muss sich das Landesamt für Jagd und Fischerei an die Beträge halten, sofern diese in dem - von der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, geführten - amtlichen Preisverzeichnis enthalten sind.
 
5) Zugelassene Tätigkeiten und Bedingungen für die Beitragsgewährung
Die Beiträge für die Fischereiaufsicht können ausschließlich Fischereivereine erhalten, die mehrere Fischwasser oder mehrere Fischwasserabschnitte bewirtschaften sowie einen hauptberuflichen Fischereiaufseher beschäftigen.
Zwecks Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes können Beiträge für den Ankauf von Elektro-Fischfanggeräten sowie von untermaßigen Besatzfischen gewährt werden, sofern letztere die Landesverwaltung nicht zur Verfügung stellt. Außerdem kann der Fischereiverband Beiträge erhalten für:

a) Beratungs- und Lehrtätigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei einschließlich der Errichtung von Messeständen, der Durchführung von Veranstaltungen sowie der Herausgabe einer Verbandszeitung auch in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden,

b) die Miete und den Erwerb von Strukturen für die institutionellen Aufgaben,

c) die Erstellung von ökologischen Gutachten über den Zustand des Fischbestandes und der Fischwasser.

Was die Errichtung und den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische betrifft, können Beiträge für:

a) den Bau von Brutanlagen und Aufzuchtbecken einschließlich die Errichtung der Nebenbauten;

b) den Ankauf von Transportfahrzeugen,

c) den Bau und Ankauf von Autogaragen und Lagerräumen,

d) die Führung von Brutanlagen sowie von Aufzuchtbecken und –gräben einschließlich dem Fang der Mutterfische,

Gewährt werden, aber nur, wenn die einzelnen Baumaßnahmen und Tätigkeiten für autochthone Besatzfische bestimmt sind.

 
6) Allgemeine Kriterien
Um die von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, vorgesehenen Beiträge erhalten zu können, muss sich der Antragsteller außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche diesbezügliche gesamtstaatliche oder EG-Bestimmungen vorsehen.
Das Landesamt für Jagd und Fischerei überprüft die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien und legt dazu Richtlinien fest, falls sie als notwendig erscheinen.
Nach dem Verfall des Termines für die Einreichung der Gesuche für die Gewährung der Beiträge übermittelt das Landesamt für Jagd und Fischerei dem zuständigen Organ im Sinne des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, das Gesuch, damit dieses innerhalb der darauffolgenden 60 Tage demselben antragstellenden Amt das eigene Gutachten über die Gewährung der Beiträge ausdrückt und mitteilt. Falls das angerufene Organ innerhalb des obgenannten Termins der Anfrage nicht nachkommen sollte, kann die Landesregierung unabhängig von der Einholung des Gutachtens die entsprechende Maßnahme ergreifen.
 
7) Ausmaß der Beiträge
Für die Errichtung und den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische beträgt die Höhe des Beitrages 70 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.
Für die anderen zugelassenen Tätigkeiten beträgt die Höhe des Beitrages 60 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Antragsteller in dem Ausmaß besteht, wie es unter Absatz 2 angeführt ist, wird die Höhe der entsprechenden Beiträge zugunsten der Antragsteller verhältnismäßig vermindert.
Pro Finanzjahr dürfen die im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gewährten Beiträge jedenfalls nicht das Ausmaß von 15 Prozent der Bereitstellung auf dem entsprechenden Haushaltskapitel betreffend Maßnahmen zur Vermehrung und zum Schutz des Wild- und Fischbestandes überschreiten.
 
8) Vorschüsse
Für die Errichtung von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische sowie für die zur Finanzierung zugelassenen Tätigkeiten des Fischereiverbandes können Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages ausgezahlt werden.
Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages sowie des Restbetrages, wenn Vorschüsse ausgezahlt worden sind, erfolgt in einmaliger Zahlung nach Vorlage der Ausgabendokumentation durch den Begünstigten und nach Überprüfung von deren Ordnungsmäßigkeit durch das Landesamt für Jagd und Fischerei. Was hingegen die Arbeiten betrifft, für welche die Höhe der zur Finanzierung zugelassenen Ausgabe aufgrund des von der Fachkommission geführten amtlichen Preisverzeichnisses bestimmt wird, erfolgt die Flüssigmachung nach Abnahme der entsprechenden Arbeiten.
 
9) Widerruf
Der zu Gunsten eines Begünstigten im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gewährte Beitrag wird vollständig oder teilweise widerrufen, falls der Begünstigte:

- andere Baumaßnahmen oder Tätigkeiten durchführt als jene, für welche der Beitrag gewährt worden ist, bzw. die zur Finanzierung zugelassenen Arbeiten oder Tätigkeiten nur teilweise verwirklicht;

- für dieselbe Baumaßnahme oder Tätigkeit andere Beiträge erhalten hat.

 
10) Übergangs- und Endbestimmungen
Die Gesuche für die Gewährung der Beiträge müssen im ersten Anwendungsjahr dieser Kriterien innerhalb 31. Oktober eingereicht werden.
Abweichend von den in Punkt 3 enthaltenen Vorschriften und jedenfalls nur bis zum 31. Dezember 1999 können Beiträge für die Verwirklichung der in Punkt 5 Absätze 2 und 3 genannten Vorhaben auch dann gewährt werden, wenn die Arbeiten oder die Tätigkeiten und Ankäufe bereits vor Einreichung des entsprechenden Gesuches begonnen oder abgeschlossen worden sind. Die Beiträge jedoch, welche im laufenden Jahr im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gewährt werden, dürfen nicht den Betrag überschreiten, der auf dem Kapitel 71910 des Haushaltsvoranschlages des laufenden Finanzjahres am Datum der Genehmigung dieser Kriterien verfügbar ist.
Sofern nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt, finden die im Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, vorgesehenen Vorschriften Anwendung.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction Beschluss Nr. 64 vom 18.01.2010
ActionAction Beschluss Nr. 338 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 359 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 359 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 365 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 377 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 487 vom 15.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 491 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 492 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 577 vom 12.04.2010
ActionAction Beschluss vom 19. April 2010, Nr. 671
ActionAction Beschluss Nr. 751 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 759 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2010, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 7. Juni 2010, Nr. 982
ActionAction Beschluss Nr. 1032 vom 14.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1042 vom 21.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1068 vom 21.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1186 vom 12.07.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1256 vom 26.07.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1330 vom 17.08.2010
ActionAction Beschluss Nr. 227 vom 08.02.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1370 vom 17.08.2010
ActionAction Beschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389
ActionAction Beschluss Nr. 1484 vom 13.09.2010
ActionAction Beschluss vom 20. September 2010, Nr. 1527
ActionAction Beschluss Nr. 1827 vom 08.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1849 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1858 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1860 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1945 vom 29.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1982 vom 29.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2134 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2140 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2141 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2163 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2164 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 817 vom 10.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss vom 8. November 2010, Nr. 1804
ActionAction Beschluss Nr. 773 vom 10.05.2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction Beschluss Nr. 123 vom 19.01.2004
ActionAction Beschluss Nr. 310 vom 02.02.2004
ActionAction Beschluss Nr. 531 vom 01.03.2004
ActionAction Beschluss Nr. 1292 vom 26.04.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2357 vom 28.06.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2493 vom 12.07.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2693 vom 26.07.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3261 vom 06.09.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3255 vom 06.09.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3769 vom 18.10.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3839 vom 25.10.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3926 vom 08.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4361 vom 29.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4341 vom 29.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4551 vom 06.12.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4778 vom 20.12.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3310 vom 13.09.2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction Beschluss Nr. 1399 vom 19.04.1999
ActionAction Beschluss Nr. 1589 vom 03.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 1698 vom 10.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 1970 vom 26.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 26.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 2699 vom 28.06.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3289 vom 13.08.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3569 vom 30.08.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3825 vom 06.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3826 vom 06.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3886 vom 13.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3915 vom 13.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3919 vom 13.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 4238 vom 04.10.1999
ActionAction Beschluss Nr. 4337 vom 04.10.1999
ActionAction Beschluss Nr. 4531 vom 18.10.1999
ActionAction Beschluss Nr. 5297 vom 29.11.1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis