(1) Im Laufe des Haushaltsjahres kann der Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung, betreffend das Kompetenz- und das Kassenjahr, im ersten Teil in Bezug auf die Einnahmen und im zweiten Teil in Bezug auf die Ausgaben, für jedes der im Dokument berücksichtigten Haushaltsjahr abgeändert werden.
(2) Die Änderungen am Haushaltsvoranschlag liegen in dem Zuständigkeitsbereich des Rats mit Ausnahme jener, die in den Absätzen 6 und 8 vorgesehen sind.
(3) Nach dem 30. November des Jahres, auf welches sich der Haushalt bezieht, dürfen keine Änderungen des Haushaltsvoranschlags mehr genehmigt werden, vorbehaltlich der folgenden Änderungen, die bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres beschlossen werden können:
- die Einführung von Einnahmentypologien mit vinkulierter Zweckbestimmung und das damit verbundene Ausgabenprogramm,
- die Einführung von Einnahmentypologien ohne vinkulierter Zweckbestimmung, in den Fällen mit Ansätzen gleich null, infolge von Feststellung und Einhebung von nicht im Haushalt vorgesehenen Einnahmen gemäß den vom angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung vorgesehenen Modalitäten,
- die Verwendung der Anteile des gebundenen und zurückgelegten Verwaltungsergebnisses für die Zwecke, wofür diese vorgesehen wurden,
- die notwendigen Änderungen, um bereits übernommene Verbindlichkeiten, die gebundene Einnahmen betreffen, den Haushaltsjahren neu zuzuordnen, in denen diese fällig werden, sowie gegebenenfalls der damit verbundenen Ausgaben,
- die Änderungen an den Kassenmittelausstattungen gemäß Absatz 6 Buchstabe d),
- die Änderungen gemäß Absatz 8 Buchstabe b),
- die Änderungen der Ansätze betreffend die Einzahlungen auf staatliche Schatzamtskonten, die auf die Körperschaft lauten, und die Einzahlungen in auf die Körperschaft lautende Bankdepots.
(4) Die vom Ausschuss im entsprechend begründeten Dringlichkeitswege erlassenen Änderungsmaßnahmen sind, bei sonstigem Verfall, vom Rat innerhalb der darauf folgenden 60 Tage, jedoch nicht nach dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres, zu bestätigen, falls die erste Frist zu diesem Datum noch nicht abgelaufen ist.
(5) Falls die Änderungsmaßnahme des Ausschusses zur Gänze oder teilweise nicht bestätigt wurde, so erlässt der Rat innerhalb der darauf folgenden 30 Tage, jedoch innerhalb 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres, die Maßnahmen, die sich aufgrund eventueller aus dem nicht bestätigten Beschluss herrührenden Geschäftsbeziehungen als notwendig erweisen.
(6) Mit einer Verwaltungsmaßnahme genehmigt das Vollzugsorgan die Änderungen des Haushaltsvollzugsplans, vorbehaltlich jener laut Absatz 8 und der folgenden Änderungen des Haushaltsvoranschlags, die nicht Ermessenscharakter haben und lediglich der Umsetzung von Ratsbeschlüssen dienen, für jedes der im Haushalt berücksichtigten Jahre:
- Änderungen betreffend die Verwendung des gebundenen und zurückgelegten Anteils des Verwaltungsergebnisses während der vorläufigen Haushaltsgebarung, die darin besteht, dass lediglich Ausgabeneinsparungen aus Haushaltsansätzen des Vorjahrs, die gebundenen Einnahmen entsprechen, gemäß den Modalitäten laut Artikel 30 Absatz 7 neu ausgewiesen werden,
- ausgleichende Änderungen der Mittel der Missionen und der Programme in Bezug auf die Verwendung von gemeinschaftlichen und gebundenen Mitteln unter Einhaltung des Zwecks der Ausgabe, welcher in der Zuordnungsverfügung der Mittel definiert wurde, oder, sofern die Änderungen notwendig sind, um Maßnahmen durchzuführen, welche von institutionellen Programmvereinbarungen oder sonstigen Planungsinstrumenten vorgesehen sind, die bereits vom Rat verabschiedet wurden,
- ausgleichende Änderungen zwischen den Mitteln der Missionen und Programme, begrenzt auf die Personalausgaben, infolge von Maßnahmen zur Versetzung von Personal innerhalb der Körperschaft,
- Änderungen der Kassenausstattungen mit Ausnahme jener, die in Absatz 8 vorgesehen ist, wobei zu gewährleisten ist, dass der Kassenbestand am Ende des Haushaltsjahres nicht negativ ist,
- Änderungen betreffend den zweckgebundenen Mehrjahresfonds laut Artikel 3 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, die innerhalb der Fristen zur Genehmigung der Rechnungslegung in Abweichung von Absatz 3 dieses Artikels vorgenommen werden.
(7) Mit der Verordnung betreffend das Rechnungswesen werden die Modalitäten zur Mitteilung der Haushaltsänderungen laut Absatz 6 an den Rat geregelt.
(8) Unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Verordnungen betreffend das Rechnungswesen können die für die Ausgaben verantwortlichen Personen oder, sofern keine Regelung vorliegt, der für den Finanzdienst Verantwortliche, für ein jedes der Haushaltsjahre Folgendes vornehmen:
- die ausgleichenden Änderungen des Haushaltsvollzugsplans bei den Einnahmenkapiteln derselben Kategorie und den Ausgabenkapiteln desselben Makroaggregats, mit Ausnahme der Änderungen der Kapitel, die Makroaggregaten in Bezug auf laufende Zuordnungen angehören, die Investitionsbeiträge und die Kapitalzuweisungen, die unter dem Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen,
- die Haushaltsänderungen bei den Ansätzen betreffend den gebundenen Mehrjahresfonds und die damit verbundenen Ansätze, was die Kompetenz- und die Kassengebarung betrifft, mit Ausnahme jener, die laut Artikel 3 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind. Die Haushaltsänderungen in Bezug auf die Änderungen des zweckgebundenen Mehrjahresfonds werden dem Ausschuss einmal pro Quartal mitgeteilt,
- die Haushaltsänderungen betreffend die Verwendung des gebundenen Anteils des Verwaltungsergebnisses aus Haushaltsansätzen des Vorjahrs, entsprechend gebundenen Einnahmen in Bezug auf die Kompetenz- und Kassengebarung gemäß den Modalitäten laut Artikel 30 Absatz 7,
- die Änderungen der Ansätze betreffend die Einzahlungen auf staatliche Schatzamtskonten, die auf die Körperschaft lauten, und die Einzahlungen in auf die Körperschaft lautende Bankdepots,
- die notwendigen Änderungen zur Anpassung der Veranschlagungen, einschließlich der Einführung von Typologien und Programmen betreffend die Durchgangsposten und die Transaktionen für Rechnung Dritter.
(9) Die Änderungen am Haushaltsvollzugsplan, die in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen mit Verwaltungsmaßnahmen angeordnet werden, sowie die Änderungen des Haushaltsvollzugsplans können nicht mit derselben Verwaltungsmaßnahme angeordnet werden. Die Verfügungen leitender Beamter zur ausgleichenden Änderung der Kapitel des Haushaltsvollzugsplans laut Absatz 8 werden vorgenommen, um das Erreichen der den leitenden Beamten zugeordneten Ziele zu fördern.
(10) Verboten sind ausgleichende Änderungen bei Makroaggregaten, die unterschiedlichen Titeln angehören.
(11) Die Verlagerung von finanziellen Mitteln von den Kapiteln der Titel, welche Einnahmen und Ausgaben für Rechnung Dritter und Durchgangsposten zugunsten anderer Teile des Haushaltsvoranschlages betreffen, ist nicht gestattet. Die Verlagerung von Beträgen von den Rückständen auf die Kompetenz ist nicht zulässig.
(12) Um den Haushaltsausgleich zu gewährleisten, erfolgt die allgemeine Überprüfung der Haushaltsposten, einschließlich des Reservefonds und des Kassenbestands, aufgrund des vom Rat innerhalb 31. Juli erlassenen allgemeinen Nachtragshaushaltes.
(13) Die Änderungen am Haushaltsvollzugsplan gemäß Artikel 14 fallen in den Zuständigkeitsbereich des Vollzugsorgans, vorbehaltlich jener laut Absatz 8 dieses Artikels, und können bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres vorgenommen werden, vorbehaltlich der Änderungen in Verbindung mit den Haushaltsänderungen laut Absatz 3 dieses Artikels, die bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres beschlossen werden.
(14) Die Änderungen des Haushaltsvoranschlags werden dem Schatzmeister in der Aufstellung laut Anlagen Nr. 8/1, Nr. 8/2 und Nr. 8/3 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, übermittelt, welche der Maßnahme zur Genehmigung der Änderungen beigelegt ist. Dem Schatzmeister ist zudem Folgendes zu übermitteln:
- Änderungen der Rückstände aufgrund deren Neufeststellung,
- im Laufe des Haushaltsjahrs vorgenommene Änderungen des zweckgebundenen Mehrjahresfonds.